AG Neubrandenburg verurteilt die Württembergische Vers AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2011 -16 C 388/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder ein Urteil zum Thema „restliche Schachverständigenkosten“ aus den neuen östlichen Bundesländern. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil des AG Neubrandenburg vom 16.9.2011 – 16 C 388/11 – bekannt. Dieses Mal war es nicht die HUK-Coburg-Group mit ihrer Mutter und ihren Töchtern, sondern die Württembergische Versicherungs AG. Aber trotzdem hat die Württembergische bei der HUK eine Anleihe gemacht, sie hat den HUK-Anwalt aus Köln mandatiert – und verloren. Es lohnt sich nicht der HUK-Coburg nachzueifern. Lest bitte selbst das kurze Urteil aus Brandenburg zum Thema SV-Honorar  gegen die Württembergische.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Neubrandenburg

16 C 388/11

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger –

gegen

Württembergische Versicherung AG
vertreten durch den Vorstand
Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch Richter am Amtsgericht … am 16.09.2011 im schriftlichen Verfahren auf den Sachstand am 15.09.2011 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 159,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des austenorierten Betrages aus den §§ 7,17 StVG i.V.m. § 398 BGB.
Nachdem die Beklagte auf die Rechnung des Klägers vom 18.01.2011 bereits 422,45 Euro gezahlt hatte, ist sie auch zur Zahlung des Restbetrages von 159,94 Euro verpflichtet.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretungserklärung greifen nicht durch. Die Beklagte hat mit ihrer Teilzahlung vom 21.02.2011 über 422,45 Euro an den Kläger diese Abtretung als wirksam anerkannt und sich damit ihrer jetzt vorgetragenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung begeben.

Die Rechnung des Klägers vom 18.01.2011 unterliegt auch der Höhe nach keinen richterlichen Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Höhe seiner vorliegend geltendgemachten Pauschale an der Höhe der Fahrzeugreparaturkosten orientiert hat. Ebenso wenig sind die geltendgemachten Nebenkosten zu beanstanden. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es insoweit nicht.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Berufung bestand nicht.

Liebe Captain-HUK-Leser, sendet bitte mehr Urteile aus den östlichen Bundesländern. Manche Gebiete aus dem Beitrittsgebiet sind noch weiß. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Neubrandenburg verurteilt die Württembergische Vers AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2011 -16 C 388/11 -.

  1. Babelfisch sagt:

    Was ich immer sage: wer Teilleistungen erbringt, kann sich hinterher nicht auf die angeblich mangelhafte Abtretung berufen.
    Ansonsten ein kurzes und knackiges Urteil.

  2. Gottlob Häberle sagt:

    @ Willi Wacker

    „()….sendet bitte mehr Urteile aus den östlichen Bundesländern. Manche Gebiete aus dem Beitrittsgebiet sind noch weiß.“

    Da musst Du mal in die südlichen Bundesländer kommen. Da gibt es diesbezüglich noch regelrechte, schneeweise Gletschergebiete. Insbesondere am Gerichtstand der Beklagten.

    Ernst bei Seite.

    „Nachdem die Beklagte auf die Rechnung des Klägers vom 18.01.2011 bereits 422,45 Euro gezahlt hatte, ist sie auch zur Zahlung des Restbetrages von 159,94 Euro verpflichtet. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretungserklärung greifen nicht durch. Die Beklagte hat mit ihrer Teilzahlung vom 21.02.2011 über 422,45 Euro an den Kläger diese Abtretung als wirksam anerkannt und sich damit ihrer jetzt vorgetragenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung begeben“.

    Respekt nach Neubrandenburg aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  3. Lothar Linden sagt:

    So kurz können präzise Urteile sein. Wer auf eine vermeintlich unwirksame Abtretung Teilleistungen erbringt, handelt treuwidrig, § 242 BGB,wenn er hinterher sich auf die Unwirksamkeit beruft. Aber auch dieses treuwidrige Verhalten hat die HUK-Coburg der Beklagten schon vorgemacht. Es handelte ja auch der gleiche Anwalt aus Köln. Man muss der HUK nicht alles nachmachen.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    dann stifte deine Kollegen mal an, Urteile an die Redaktion zu senden, damit die weißen Flecken auch im Einzugsbereich der Württembergischen verschwinden. Mit dem beauftragten Kollegen aus Köln haben sie ja keinen guten Griff gemacht. Der hat schon für die HUK-Coburg einige Prozesse verloren.

  5. Gottlob Häberle sagt:

    @ Willi Wacker

    „Mit dem beauftragten Kollegen aus Köln haben sie ja keinen guten Griff gemacht“

    Ja, was die Schwaben nicht hinbekommen sollen halt die Rheinländer richten.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gottlob Häberle,
    mit dem Kollegen aus Köln haben die Württemberger aber auch in Stuttgart Schiffbruch erlitten. Vielleicht liegt es nicht an der Person, sondern an der falschen Strategie?
    Mit freundlichen Grüßen ins Schwäbische
    Willi

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