Die Amtsrichterin der 6. Zivilabteilung des AG Neubrandenburg hat mit Urteil vom 19.05.2009 (6 C 66/09) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu zahlen. Den Wortlaut des Urteiles gebe ich wie folgt wieder:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen. Basiszinssatz seit dem 21.12.2008 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 130,72 €
Tatbestand
Auf die Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu. Insbesondere kann der Kläger die Erstattung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend machen, die Abtretung ist wirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger sich nicht sämtliche, also nicht nur die aus der Beauftragung des Klägers resultierenden Schadensersatzansprüche anlässlich des zugrunde liegenden Verkehrsunfalles vom 21.11.2008 abtreten lassen. Vielmehr heißt es in dem Auftrag zur Gutachtenerstellung: „Ich trete hiermit meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall sicherungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab.“ Damit ist die Abtretung auf die Gutachterkosten beschränkt und keine Umfassende, wie die Beklagte meint. Die Beklagte hat denn auch den Teilbetrag in Höhe von 366,11 € vorgerichtlich mit dem Kläger abgerechnet.
Bezüglich der Höhe der Vergütung und Auslagen eines außergerichtlich tätigen Kfz-Sachverständigen gibt es keine gesetzliche Regelung. Der Kläger hatte mit dem Auftraggeber auch keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Höhe der Vergütung richtet sich somit nach der üblichen Vergütung gemäß § 632 BGB.
Im Gegensatz zu den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten nicht üblich, nach Zeitaufwand abzurechnen. Die Abrechnung der Vergütung der außergerichtlichen Kfz-Sachverständigen erfolgt fasst ausschließlich als Pauschalbetrag, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe der ermittelten Reparaturkosten bzw. beim Totalschaden zum Wiederbeschaffungswert steht.
Der Kläger hat sich bei der Berechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der Befragung des BVSK 2005/2006 orientiert. Dieses ist nicht zu beanstanden. Ob die Beklagte mit dem BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt hat und wie diese Gesprächsergebnisse im Ergebnis ausgesehen haben, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls können Gespräche der Beklagten mit dem BVSK keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten. Sie können höchstens eine Orientierung bezüglich der Größenordnung bieten.
In den vom Kläger erstellten Gutachten wurden Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer von 1.517,15 € und eine merkantile Wertminderung von 250,00 €, zusammen also 1.767,15 € ermittelt. Nach der BVSK-Honorarbefragung rechnen bei dieser Schadenshöhe 40 bis 60 Prozent der befragten Sachverständigen ein Grundhonorar von 280,00 € bis 315,00 € ab. Mit dem von dem Kläger abgerechneten Grundhonorar in Höhe von 310,00 € liegt der Kläger damit im Rahmen der BVSK-Befragung, so dass das Gericht diese Höhe als angemessen, erachtet. Bezüglich der Fahrtkostenpauschale bewegt sich der Kläger geringfügig oberhalb der Spanne. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Kraftstoffpreise seit der Befragung 2006 erheblich erhöht haben, so dass der Betrag in Höhe von 29,00 € gerade noch für angemessen angesehen wird. Die Kosten für die Lichtbildersätze die Schreibkosten und Porto, Telefon und EDV bewegen sich im Rahmen der BVSK-Befragung, so dass sie nicht zu beanstanden sind.
Durch die Beklagte wurden außergerichtlich bereits 366,11 € gezahlt. Es besteht somit noch ein Resthonoraranspruch in Höhe von 130,72 €. Bezüglich dieses Resthonoraranspruches befindet sich die Beklagte seit dem 21.12.2008 in Verzug. Gemäß den §§ 286, 288 BGB war der Zinsanspruch daher ab dem 21.12.2008 zuzusprechen. Für einen Zinsbeginn 18.12.2008 fehlt der Vortrag seitens des Klägers. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So die Amtsrichterin der 6. Zivilabteilung des AG Neubrandenburg.
Erfreulich an dem Urteil ist, dass das Gericht festgestellt hat, dass das Gesprächsergebnis keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen haben kann. Mithin hat dieses Gesprächsergebnis, auf das von Seiten der Beklagten immer wieder hingewiesen wird, zumindest geht dies wie ein roter Faden durch viele Honorarurteile, keine Bindungswirkung und ist damit nutzlos und gar nicht verwendbar.
Selbst, wenn ich wieder einen auf den Deckel kriege, wünsche ich ein schönes Wochenende.
Jurastudentin
@ jurastudentin
„Selbst, wenn ich wieder einen auf den Deckel kriege, wünsche ich ein schönes Wochenende.“
Dass aller Anfang schwer ist, weiß doch hier Jeder!
Und an’s „auf den Deckel kriegen“ gewöhnt man sich mit der Zeit, passiert ja auch alten Hasen, da kann ich mitreden. Im wievielten Semester sind Sie eigentlich?
Meines Erachtens liegt das Gericht goldrichtig: Innerhalb der Befragungsergebnisse ist das Honorar auf jedem Fall erforderlich, drüber muss man genauer hinschauen, aber eine Obergrenze ist das nicht.
Und die Gerichte, die verkürzt sagen „…in Ordnung, weil innerhalb…“ meinen sicher überwiegend nicht, dass es drüber nicht in Ordnung wäre. Die hören nur an der Stelle auf, wo der Anspruch ausreichend begründet ist und halten sich nicht mit „was-wäre-wenn“ auf.
Das sollte mancher Kommentator bedenken, bevor er sich über das „Was innerhalb ist, ist in Ordnung“ erregt.
Hallo Herr Joachim Otting,
ich bin stud. iur. an der Ruhr-Uni Bochum im 7. Semester. In manchen Kommentaren hatten Sie auch den Kopf eingezogen, wie ich lesen konnte.
Trotzdem Ihnen ein schönes Wochenende.
Zitat Otting:
Innerhalb der Befragungsergebnisse ist das Honorar auf jedem Fall erforderlich, drüber muss man genauer hinschauen, aber eine Obergrenze ist das nicht.
…und wer sagt daß diese „Befragungsgrenze“ korrekt wäre?
@Buschtrommler
„…und wer sagt daß diese “Befragungsgrenze” korrekt wäre?“
Aha,
seht ihr Alle, genau das ist einer der wichtigsten Kriterien.
Insider u. Spezialisten wissen nämlich aufgrund der Abfragen, dass die „Ergebnisse anders lauten müssten.
Ich mache doch immer wieder darauf aufmerksam, dass Juristen, RA und Richter sich ungeprüft auf „Abfragezahlen“ berufen, welche eine interessierte Gruppe zusammengestellt hat, jedoch keiner dieser urteilsbildenden juristischen Kreise weiss, wie unkorrekt diese Zahlen entstanden sind.
Einige SV schon:
es war einmal ein Berufsverband der 1994 bei seinen Mitgliedern 18!! Gegenstandswerte abgefragt hat.
Aus diesen 18 Abfragewerten wurden dank wundervoller Vermehrung nahezu über nacht 38!! Honorarergebniswerte präsentiert.
Es war der sogenannte „E-Wert“ geboren.(E=Erfindungswert)
Auf diese zusätzlichen 20!! nicht erhobenen, am grünen Tisch erfundenen Werte, ist bis heute alles aufgebaut(getürkt)?
Aber die Herren RA u. Richter, sowie SV berufen sich in völliger Unwissenheit über die „Abfrageergebnisse“ trotzdem auf erfundene Zahlen eines BVSK , ja sie diskutieren sogar noch ob ein Honorar innerhalb dieser zum Großteil erfundenen Befragungsergebnisse erforderlich oder nicht erforderlich ist.
Sie diskutieren auch über Bruttoendbetragslisten von SV Honoraren welche der BVSK aufgrund seiner Befragungen nie erstellen konnte, aber dennoch ohne Hemmungen veröffentlicht hat zum Nachteil vieler SV.
Aber die Juristen u. Anwälte, sie diskutieren nur, diskutieren nur, ohne die Wurzel allen Übels auszureissen.
Gehts noch besser?
MfG
@ Buschtrommler
Da isser wieder, der Reflex.
Wir sind im Schadenrecht, da reicht für das richterliche Schätzungsermessen eine Annäherung, siehe Schwacke-Mietpreiserhebung, die zweifellos auch nicht frei von Schwächen ist. Reicht aber, sacht der BGH.
@ jurastudentin
Na klar, ich weiß ja, dass ich Reflexe auslöse. Da lässt Mancher das Wasser den Berg hoch fließen. Das nicht sein kann, was nicht sein darf…
@Buschtrommler
“…und wer sagt daß diese “Befragungsgrenze” korrekt wäre?”
Aha,
seht ihr Alle, genau das ist einer der wichtigsten Kriterien.
Insider u. Spezialisten wissen nämlich aufgrund der Abfragen, dass die “Ergebnisse anders lauten müssten.
Hallo. Hukflüsterer,
Die Darstellung ist zutreffend und in der Tat muß man sich schon wundern, warum bisher niemand die Entstehung dieser „Befragung“ durchleuchtet bzw. hinterfragt hat.
Viele BVSK-Mitglieder rechnen seit Jahr und Tag deutlich höher ab als es sich aus den hier angesprochenem Listen ergibt. Die HUK-Coburg kürzt dann deren Liquidationen auf
das „übliche“ Maß und was machen dann die betroffenen Kollegen ? Sie nehmen diese Kürzungen stillschweigend hin.
Neuerdings führt die HUK-COBURG in ihren Klageerwiderungen Sachverständigenbüros der“Region“ auf, die alle nach ihren Vorgaben abrechnen würden und das würde die Üblichkeit belegen. Ein schlechter Scherz, wie ich meine und eine versuchte Verdummung der Gerichte auch noch. In einem Fall war nur 1 Büro das eines Dipl. Ingenieurs und der war noch SSH-Partner. Dann war da noch ein Großbüro, wo Gutachten quasi am Fließband erstellt werden, die aber inhaltlich nicht den sog. Mindestanforderungen genügen und damit auch nicht verkehrsfähig sind. Dann hat man noch eine Reihe von Büros ausgegraben, deren Inhaber froh sind, so – wie erlaubt – abrechnen zu dürfen. Und das war´s dann auch schon. Eine andere Reihe von qualifizierten Sachverständigenbüros hat man natürlich nicht erwähnt und das hat auch einen Grund. Diese rechnen eben nicht so „üblich“ ab, wie es die HUK-COBURG und deren Anwälte gerne vemitteln möchten und das muß sich doch wohl auch ein Richter nicht gefallen lassen. Ganz besonders interessant ist aber auch der weitere Vortrag der HUK-COBURG-Anwälte zum schadenersatzrechtlich eigentlich überhaupt nicht relevanten Thema, was an Nebenkosten abgerechnet werden „darf“. Fazit: Die HUK-COBURG verstrickt sich immer tiefer in einen Dschungel krankhafter Argumentationen und damit wird deutlich, dass Bäume nicht in den Himmel wachsen, wie jüngst auch der Porsche-Chef W. das im anderen Zusammenhang erfahren mußte. Aber auch da wurde gepokert und wer will schon ernsthaft bestreiten wollen, dass Poker eben nicht mehr als ein Gücksspiel ist.
Mit Urlaubsgrüßen
von Eurer Wildente
Sachlicher Austausch von Argumenten und Ansichten ist durchaus förderlich für eine gesunde Diskussion zwischen den Fronten.
Einseitige Beeinflussungsversuche und Knebelungen mithilfe einer „“zurechtgebogenen““ Rechtsauffassung schadet dem ganzen mehr als sie nützt.
Leidtragende sind Unfallbeteiligte und die dazugehörenden Dienstleister, die oftmals nur aus dem Gedanken der Gewinnsteigerung heraus von der Versicherungsbranche „“gesalbt““ werden unter dem Deckmantel der Üblichkeiten.
Diesbezüglich sei auch (wieder) erwähnt, wie z.B. die Schadenschnellhilfe (SSH) „“geboren““ wurde:
Aufgrund der (Lohn-)Kostenreduzierung wurden Sv von Versicherern „“freigestellt““ unter dem Gedanken, eine eigene Organisation zu gründen, die ihre Aufträge aber weiterhin (überwiegend) von Versicherungen bekamen, jedoch nach außen für die Unwissenden als „“neutraler Dienstleister““ dargestellt wurde.
Nun fragen sie mal bei z.B. BVSK nach, wieviele SSH-ler Mitglieder sind….
Deshalb:
Solange Reflexe vorhanden sind besteht die Chance auf (Über-)Leben.
Sollten diese Reflexe aber das (Todes-)Zucken darstellen ist es an der Zeit, sich Gedanken zu machen damit der letztgenannte Reflex nicht zum Flächenbrand ausartet.
Gruss Buschtrommer
@Buschtrommler…“Nun fragen sie mal bei z.B. BVSK nach, wieviele SSH-ler Mitglieder sind….“
Meines Wissen nach alle, – die damalige Gründung der SSH soll ausschließlich durch BVSK Mitglieder erfolgt sein, aber vielleicht weiss das ja hier jemand besser.
Eine SV-Organisation deren Führungsstruktur durch und durch mit Mitgliedern dieser Organisation SSH durchsetzt ist, macht sich schlichtweg lächerlich zu behaupten den freien und unabhängigen SV zu vertreten und in vorderster Front gegen das Schadenmanagement zu kämpfen.
Warum wohl hat es nie auch nur die geringste Kritik, geschweige denn eine Distanzierung des BVSK zur SSH gegeben, na – warum wohl?
Beim BVSK sollen etwa 25% der MItglieder auch Mitglied der SSH sein. Diese Zahl gebe ich nur wieder und habe sie nicht geprüft.
Grüße
Andreas
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Karlsruher Versicherungen
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Kommunaler Schadenausgleich der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
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LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
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Öffentliche Landesbrandkasse Versicherungen Oldenburg
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ONTOS Versicherung Aktiengesellschaft
OPTIMA Versicherungs-Aktiengesellschaft
ÖSA ÖFFENTLICHE Feuerversicherung Sachsen-Anhalt
OVAG Ostdeutsche Versicherung AG
PROVINZIAL Nord Brandkasse AG, Die Versicherung der Sparkassen
PROVINZIAL Rheinland Versicherung AG Die Versicherung der Sparkassen
REKOGA AG
RheinLand Versicherungen
SAARLAND Feuerversicherung AG
SCHWARZMEER- und OSTSEE Versicherungs-Aktiengesellschaft
SCHWEIZER NATIONAL Versicherungs-Aktiengesellschaft
SIGNAL IDUNA Gruppe
SPARKASSEN VERSICHERUNG Sachsen Allg. Versicherung AG (SAS)
Stuttgarter Versicherung AG
SV Sparkassen Versicherung Gebäudeversicherung Baden-Württemberg AG
uniVersa Allg. Versicherung
VdK Versicherung der Kraftfahrt
Versicherungskammer Bayern
VGH Landschaftliche Brandkasse Hannover
VHV Vereinigte Haftpflichtversicherung V.a.G.
VOLKSFÜRSORGE Deutsche Sachversicherung AG
VOLKSWOHL-BUND Sachversicherung AG
Volvo-Versicherung
VPV Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
WESTFÄLISCHE PROVINZIAL Versicherung Aktiengesellschaft
WGV Versicherungen
WÜRTTEMBERGISCHE und BADISCHE Versicherung AG (WÜBA)
WÜRTTEMBERGISCHE Versicherung Aktiengesellschaft(WV)
ZURICH Versicherung Aktiengesellschaft (Deutschland)
……..usw., usw………
und hier soll Neutralität und Unabhängigkeit vorhanden sein??????
Es darf gelacht werden!!
@Frank
„Die SSH arbeitet mit zahlreichen Versicherern eng zusammen. Die folgende Liste gibt Ihnen einen Überblick über diese Versicherungsgesellschaften.“…..
„und hier soll Neutralität und Unabhängigkeit vorhanden sein??????
Es darf gelacht werden!!“
Hi Frank,
bitte nicht lachen, lieber kotzen!
Nach meiner Kenntnis sind die Gesellschafter der SSH (natürlich bekannte Gerichssachverständige)per schriftlichen Vertrag weisungsgebunden gegenüber dem jeweiligen Versicherungsvertragspartner.
Die SSH-Partner bezahlen zudem eine Provision pro Auftrag.
Diese Provision bekommen nach meiner Kenntniss Direktoren der verschiedenen Versicherungen als sogenannte Aufwandsgelder bei SSH-Sitzungen. Das kommt sicherlich nicht der Versichertengemeinschaft zu Gute.
Und was noch viel schlimmer ist, die SSH Honorare welche weit unter den Honoraren der unabhängigen SV liegen, werden in die BVSK Werte integriert u. ziehen die „Honorarauswertungen“ gewaltig nach unten aufgrund der vielen SSH-Leute im BVSK.
Das ergibt viele Aufträge, im voraus kalkulierbar, dafür wesentlich billiger abgerechnet und im Gegenzug garantiert schlanke, der Weisungsgebundenheit entsprechende GA.
Alles schön geregelt, entgegen der gültigen Sachverständigenordnung zum Nachteil ordentlich arbeitender Kollegen. Und die Gerichte, was tun die bei Kenntnis dieser Sachlage?
Sie bestehen auf ihren gewählten Sachverständigen obwohl dieser zum Beispiel SSH Partner/Gesellschafter ist und oft Verträge mit einer der jeweiligen Parteien hat.
Dem Gericht ist es oft scheissegal, ob ihr SV bei einer Partei Provisionen bezahlt, schriftliche Verträge der Weisungsgebundenheit hat und völlig abhängig gegenüber der SSH ist. Was dem Fass den Boden ausschlägt, ist diese Tatsachen, dass ein SV seinen Mitbewerber mit Falschgutachten erheblich schädigen darf. Bei der DEKRA welche auch die Weisungen der Versicherer entgegennimmt u. beachten muss, verhält es sich in bestimmten Dingen ähnlich.
Scheinbar ist es manchen Richtern/Gerichten wichtig abhängige u. örtliche Mitbewerber zur Entscheidungsfindung gegen einen freien u. unabhängigen SV heranzuziehen.
Der gestörte Rechtsfrieden welcher bereits durch einige Richter verursacht wurde u. noch wird, scheint gewollt zu sein.
Da schrieb doch eine Richterin zu einem Ablehnungsgesuch welches gegen „Ihren“ gewählten „Honorar SV“ gestellt wurde sinngemäß:
Dieser SV Spezialist des BVSK welcher bei den Honorarabsprachen zwischen dem BVSK/HUK -Coburg dabei war u. mitgewirkt hat, ist geradezu prädestiniert als Honorarsachverständiger.
Absprachezahlen als Honorarhöhenbeweis, ja soweit ist es schon gekommen.
Wie heisst es so schön…..schon die geringste Besorgnis/Anlass einer Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung eines SV wegen Besorgnis der Befangenheit….
Wahrscheinlich wurde die Richterin aber nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil der arme (feige) RA noch länger mit ihr auskommen muss.
Alles Makulatur!!!
Pfui Teufel
Ja Hukflüsterer, so und nicht anders ist es. Das Grundübel finde ich liegt in der IHK und HWK, die öbuv und der Pflicht zur Einhaltung nicht nachkommen wollen und von uns Zwangsbeiträge erheben. Noch kein einziges mal ist die IHK einer Anzeige nachgegangen und die öbuv eines SV wegen diesem Verhalten zurückgenommen. Lediglich nach dem UWG kann man diesen kostenlosen SV beikommen.
Pfui Teufel ist noch harmlos!
was die IHKn da so treiben ist wirklich das Letzte. Denen geht es doch nur darum, Geld zu machen. Könnte so jemand wie Herr Witte von control-expert öbuv sein, wenn die IHK Düsseldorf ihre eigene Satzung auch nur annähernd ernst nehmen würde?
Da baut so jemand wie der Herr Witte ein Imperium auf, durch das die Anspruchsteller wider die durchgängige Rechtssprechung um ihre Ansprüche gebracht werden und brüstet sich auf der Website sogar noch damit, öbuv zu sein?
Aber so ist das eben in diesem Metier: Herr Witte ist öbuv, SSH zahlt Provisionen an die Versicherungen, DEKRA erstellt Gutachten „nach Vorgabe der Versicherung“ und alle diese Zustände werden wissentlich hingenommen?
Wenn das nicht Züge einer Bananenrepublik hat….