AG Neubrandenburg verurteilt VN der HUK Coburg zum Ausgleich der außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.03.2017 (104 C 803/16)

Mit Entscheidung vom 29.03.2017 (104 C 803/16) wurde die Versicherungsnehmerin der HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Neubrandenburg zur Erstattung der außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Geklagt hatte der Geschädigte (= BGH, VI ZR 225/13). Beim Mitverklagen der HUK ist dem Kläger jedoch die Passivlegitimation auf die Füße gefallen, weshalb 50% der Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers gehen. So etwas kann nur passieren, wenn man die (falsche) Versicherungsgesellschaft mitverklagt. Hätte der Anwalt des Geschädigten NUR die VN verklagt (wie wir es schon seit vielen Jahren empfehlen), wäre es nicht zu dieser Kostenlast gekommen. Die Begründung des Urteils stützt sich auf eine ex post Überprüfung der Sachverständigenkosten auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung, obwohl der Geschädigte diese fragwürdige Liste nicht kennen muss (BGH, VI ZR 225/13).

Aktenzeichen
104 C 803/16

Amtsgericht Neubrandenburg

Im Namen des Volkes

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit


– Kläger –

gegen

1)   HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
– Beklagte –

2)   …
– Beklagte –

hat das  Amtsgericht  Neubrandenburg  durch  den  Richter am Amtsgericht M. am 29.03.2017 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung des Sachverständigen … in Höhe von 61,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2017 freizustellen.

2.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.        Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zu 50 Prozent dem Kläger und zu 50 Prozent der Beklagten zu 2) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dem Kläger zu 50 Prozent auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.        Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist unbegründet.
Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges der Beklagten zu 2) beim Unfallereignis vom 23.07.2016 war unstreitig nicht die Beklagte zu 1), sondern die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg. Eine Berichtigung des Passivrubrums, wie vom Kläger beantragt, kam aufgrund der unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten (Aktiengesellschaft und Verein) nicht in Betracht. Auch die vorgerichtlichen Zahlungen führen nicht dazu, dass die Beklagte zu 1) sich nicht mehr auf ihre mangelnde Passivlegitimation berufen kann, denn die vorgerichtlichen Zahlungen erfolgten unstreitig nicht durch die Beklagte zu 1), sondern den tatsächlichen Haftpflichtversicherer, die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstüzungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage hat Erfolg.

Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Zahlung des austenorierten Betrages aus der Rechnung des Sachverständigen … vom 26.07.2016 gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Bezüglich der Höhe der Vergütung und Auslagen eines außergerichtlich tätigen KfZ-Sachverständigen gibt es keine gesetzliche Regelung. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht ( BGH, NJW 2006, 2472 f.). Der Kläger hat mit dem Sachverständigen … keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Höhe der Vergütung richtet sich somit nach der üblichen Vergütung, § 632 BGB. Die Abrechnung der Vergütung der außergerichtlichen KfZ-Sachverständigen erfolgt fast ausschließlich als Pauschalbetrag, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe der ermittelten Reparaturkosten bzw. beim Totalschaden zum Wiederbeschaffungswert steht. Neben dem Grundhonorar ist der Sachverständige auch zur separaten Abrechnung von Nebenkosten grundsätzlich berechtigt.

Nach diesen Grundsätzen unterliegt die seitens des Klägers noch geltend gemachte Restforderung keinen gerichtlichen Bedenken. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit des Grundhonorars des Sachverständigen … die nunmehr auch höchstrichterlich anerkannte BVSK Honorarbefragung 2015 zugrunde gelegt. Hiernach sind die durch den Sachverständigen … geforderten Beträge vorliegend nicht als unüblich gemäß § 249 BGB einzustufen. Mit seinem gemäß Rechnung vom 26.07.2016 geltend gemachten Grundhonorar in Höhe von 460,00 EUR netto liegt der Sachverständige – noch – in dem entsprechenden, für die Schadenshöhe von 2.514,00 EUR geltenden Honorarkorridor zwischen 423,00 EUR und 461,00 EUR netto. Die vom Gutachter … in seiner Rechnung geltend gemachten Fahrtkosten, Lichtbilder (zwei Fotosätze), Schreib-/Kopiekosten sowie Versand-/Telefonkosten unterliegen dem Grunde und ihrer Höhe nach keinen gerichtlichen Bedenken. Sie entsprechen den Vorgaben der BVSK Honorarbefragung 2015 und sind zum Teil auch schon höchstrichterlich in ihrer Höhe bestätigt worden (unter anderem BGH VI ZR 50/15). Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nummer 11, 711, 713ZPO.

Anlass zur Zulassung der Berufung bestand vorliegend nicht. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, noch dient er der Fortbildung des Rechts oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Neubrandenburg verurteilt VN der HUK Coburg zum Ausgleich der außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.03.2017 (104 C 803/16)

  1. Gamma + Atömchen sagt:

    Hallo, Hans Dampf,
    die Überprüfung der Abrechnungshöhe ist schadenersatzrechtlich ebenso verfehlt, wie die Bezugnahme auf eine fragwürdige Honorar“befragung“ eines Berufsverbandes, der auch über einen Teil seiner Mitglieder enge geschäftliche Beziehungen zu Teilen der Assekuranz pflegt.

    Dass sich manche Gerichte eingangs überhaupt nicht mit der Frage der Erheblichkeit der Einwendungen befassen, muss deshalb immer wieder Erstaunen erregen.

    Wo bleibt die Klärung eines Auswahlverschuldens, um die Frage eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht zu begegnen?

    Da es weder bei dem relativ kleinen Kreis der versicherungsunabhängigen und qualifizierten Kfz. Sachverständigen für die Abrechnungen ihrer Dienstleistungen eine Üblichkeit noch Ortsüblichkeit gibt und insoweit auch keine Routinegutachten zu unterstellen sind, wie für das HUK-Coburg-Tableau unterstellt, bleibt es bei einer Beurteilung für den zu erbringenden Schadenersatz gem. § 249 S.1 BGB, denn es geht nicht um eine fiktive Abrechnung der Gutachterkosten, die -möglicherweise- eine Schätzung nach § 287 ZPO erlauben würde. Denoch bleibt die Verlockung groß, in die große Kiste mit der Aufschrift „Wünsch dir was“ zu greifen und nach Herzenslust an der Gesetzgebung vorbeizusegeln, denn wozu ist man ansonsten ein „besonders freigestellter“ Tatrichter ? Damit zaubert man dann eine Geisterstunde der Justiz ins Rampenlicht und wundert sich auch noch über eine lebhafte Kommentierung solcher Plagiatsurteile, die durch verwegene Entscheidungsgründe auffallen.

    Gamma & Atömchen

  2. Gamma + Atömchen sagt:

    „Wo bleibt die Klärung eines Auswahlverschuldens, um der Frage eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht zu begegnen? “

    So ist es jetzt grammatikalisch richtiger.-

    Gamma + Atömchen

  3. H.J.S. sagt:

    (Odyssee, Zwölfter Gesang, Vers 184-191, Homer)

    Auf ihrer weiteren Reise mussten sie an der Insel der Sirenen vorbei. Dort lebten Nymphen, halb Vogel, halb Mensch, die mit ihrem Gesang jeden Vorbeifahrenden verzauberten. Wer sich einmal durch den lieblichen Gesang zu ihnen herüberlocken ließ, der war verloren und musste sterben.

    Schon im Altertum wurde das Erliegen hinsichtlich Verführungen beschrieben.
    Im übertragenen Sinne erliegt heute leider viel zu oft die Richterschaft dem nebulösen Gesang der Versicherer.
    Deshalb befassen sich die Gerichte viel zu selten mit der Erheblichkeit der Einwendungen.
    Vorhin gerade einen Anwalt Verkehrsrecht darauf hinweisen müssen.
    Traurig aber wahr.
    Die Geschädigten scheitern ja zu oft an der eigenen anwaltlichen Vertretung.
    Verkehrsrecht könnte doch einfach sein.
    BG

  4. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @ H.J.S.
    „Im übertragenen Sinne erliegt heute leider viel zu oft die Richterschaft dem nebulösen Gesang der Versicherer.

    Deshalb befassen sich die Gerichte viel zu selten mit der Erheblichkeit der Einwendungen.“

    Dazu auch ein SPIEGEL-Gespräch in Ausgabe 33/2017 mit dem Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes Jens Gnisa.

    Heute erscheint bei Herder sein 288 Seiten starkes Buch „Das Ende der Gerechtigkeit“ -Ein Richter schlägt Alarm-.

    Herr Jens Gnisa ist Direktor des AG Bielefeld und steht seit 2016 dem Deutschen Richterbund vor, der größten Berufsorganisation der deutschen Richter und Staatsanwälte. Er hat – so der Spiegel – ein wütendes Buch über die Gerechtigkeit und die Justiz geschrieben.

  5. D.H. sagt:

    # H.J.S.
    „Ich verzweifle am Rechtssystem“

    titeln in einem SPIEGEL-Gespräch die Redakteure Dietmar Hipp und Cordula Meyer zu einer Neuerscheinung im Verlag Herder „Das E n de der Gerechtigkeit“ (Ein Richter schlägt Alarm). Verfasser dieses Buches ist der derzeitige Direktor des AG Bielefeld und Vorsitzender des Deutschen Richterbundes, Herr Jens Gnisa.

    Die Palette der Einzelthemen ist ebenso vielfältig, wie interessant und dürfte auch das Interesse der Kraftfahrzeugsachverständigen finden.
    D.H.

  6. Juri sagt:

    @HJS …“Die Geschädigten scheitern ja zu oft an der eigenen anwaltlichen Vertretung.“

    Die Frauen/Herren Anwälte sind m.E. nach die eigentlichen Verursacher der Misere. Die übermäßige Anwendung von Textbausteinen, anstelle einer sauber begründeten Argumentation. Den Gegner und das Gericht überrollen ist die Devise. Masse statt Klasse – merkt doch ehe keiner. Weil wegen Personalmangel einem Richter für ein gesamtes Verfahren insgesamt etwa 38 Minuten Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, läßt sich das wunderbar instrumentalisieren.

    Da wird – dank EDV – etliche Seiten lang irgend ein obsukrer und zusammengeklaubter Text dargeboten, nach dem Motto: „Irgend etwas davon paßt schon irgendwie“ und der Richter kann sich das ja selbst heraussuchen.

    Ich jedenfalls finde das ursächlich und kann es keinem Richter verdenken wenn er so etwas nur oberflächlich zur Kenntnis nimmt, wenn überhaupt, um dann – ebenfalls mit Hilfe seiner Textbausteinsammlung – eines jener Urteile zu verfassen das dann genau so schlecht und oberflächlich daher kommt wie die „Schriftsätze“ der Frauen/Herren Anwälte.

    Einfach oft nur Müll. Da wird Juristerei zum Selbstzweck. Hauptsache am Ende zahlt einer die Rechnung und wenn es der eigene Mandant ist – auch egal.

  7. H.J.S. sagt:

    @Juri,
    brillant und messerscharf genau auf den Punkt gebracht, danke!

  8. SV Oberländer sagt:

    @Juri,
    Du sprichst hier ein wahres Wort sehr gelassen aus und ich denke nicht nur mir laufen fast wöchentlich solche Damen und Herren über den Weg, die ihr Mandat lediglich auf das Geld reduzieren…
    Wenn es um den technischen Part ginge würde ich ja niemanden einen Vorwurf machen, aber wenn ich mich nun noch um den rechtlichen Teil kümmern soll/muss dann überforderts mich. Schon weil ich ja sonst hätte gleich Jura studieren können obwohl mir die Materie zu „trocken“ ist. Mir fällts ja schon manchmal schwer das ein oder andere Urteil konzentriert bis zu Ende zu lesen.

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