AG Neunkirchen verurteilt den Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung mit Versäumnisurteil vom 27.11.2014 – 4 C 763/14 (02) – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

immer häufiger werden die Unfallverursacher bzw. die Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen persönlich verklagt, wenn die regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen ihrer gesetzlichen Aufgabe, nämlich bei 100-prozentiger Haftung auch vollen Schadensersatz zu leisten, nicht nachkommen. So wurde auch in dem streitgegenständlichen Rechtsstreit nicht mehr der Versicherer, sondern folgerichtig der Unfallverusacher als Fahrer des Unfallfahrzeugs oder der Halter als Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Versicherung gerichtlich in Anspruch genommen. Meist geht der davon aus, dass seine Kfz-Haftpflichtversicherung korrekt nach Recht und Gesetz den Schaden, den er verursacht hat, reguliert, indem der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderliche Geldbetrag gem. § 249 II 1 BGB gezahlt wird. Wofür ist man denn auch haftpflichtversichert, zumal es sich bei der Kfz-Haftpflichtversicherung auch noch um eine Pflichtversicherung handelt? Da dem leider häufig nicht der Fall ist, müssen immer häufiger die Versicherten wegen der Restschäden gerichtlich in Anspruch genommen werden. Und dann kann es passieren, dass ganz schnell ein Vollstreckungstitel gegen den Versicherten ergeht, wie das Versäumnisurteil des AG Neunkirchen an der Saar zeigt, das wir Euch nachfolgend bekannt geben. Lest selbst das Urteil aus Neunkirchen (Saar) zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der zahlungsunwilligen Versicherung. Anschließend gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab!

Viele Grüße
Willi Wacker

4 C 763/14 (02)

Amtsgericht Neunkirchen

Versäumnisurteil

I m   N a m e n   d e s  V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagter

hat das Amtsgericht Neunkirchen durch die Richterin am Amtsgericht H. im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO am 27.11.2014

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 182,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 182,80 Euro festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Beklagte mit Einspruch angefochten werden. Er ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen bei dem Amtsgericht Neunkirchen, Knappschaftsstr. 16, 66538 Neunkirchen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Der Einspruch wird durch Einreichung einer Einspruchsschrift oder einer Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Er kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es bei der Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt wird, enthalten. Soll das Versäumnisurteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Ferner sind innerhalb der Frist von zwei Wochen sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel einschließlich Beweisschriften sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzutragen.

Die Entscheidung über den Streitwert kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Neunkirchen, Knappschaftsstr. 16, 68538 Neunkirchen eingeht.

Die Beschwer ist insoweit nur zulässig, wenn der Wert des Bechwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hast.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

H.
Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt
Neunkirchen, 28.11.2014

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