Mit Entscheidung vom 03.09.2010 (14 C 266/10) wurde die HUK Coburg AG durch das Amtsgericht Neunkirchen zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht. Interessant bei diesem Urteil ist auch, dass beim Amtsgericht Neunkirchen zwei Richterinnen die gleiche (richtige) Rechtsauffassung vertreten. Siehe hierzu auch das Urteil des AG Neunkirchen vom 02.09.2010 (13 C 264/10), das am 20.11.2010 bei CH veröffentlicht wurde.
Geschäftsnummer: 14 C 266 / 10
verkündet am 03.09.2010
Amtsgericht Neunkirchen
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
KFZ-Sachverständigen GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
-Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse AG, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, vertreten durch den Vorstand
-Beklagte-
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Neunkirchen im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 198,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2010 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 11 %, die Beklagte 89 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 198,87 € festgesetzt
Tatbestand
( Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a l ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines geringen Zinsanteils und der vorgerichtlichen Mahnkosten begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 193,87 Euro aus dem Verkehrsunfallereignis vom 28.12.2010 in Neunkirchen, für welches die Beklagte zu 100 % eintrittspflichtig ist, zu.
I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Die durch das Unfallereignis geschädigte Frau … hat ihren in Bezug auf die Gutachterkosten bestehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin – vgl. Sicherungsabtretungserklärung, Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 13.07.2010, Sicherungsabtretungserklärung vom 29.12.2009 – abgetreten.
Ein Verstoß gegen § 134 BGB iVm. dem RDG liegt nicht vor.
Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff der „fremden Angelegenheit“ wie er schon im RBerG enthalten war durch die neue Rechtslage nach Einführung des RDG keine Änderung erfahren hat (so auch LG Mönchengladbach, Schaden-Praxis 2009, 220 f). Demnach können die in Bezug auf § 1 I RBerG ergangenen Entscheidungen zur Frage der Unwirksamkeit von Abtretungen wegen Verstoßes gegen die genannte Vorschrift auf die neue Rechtslage übertragen werden.
Dies gilt auch für das überzeugende Urteil des LG Saarbrücken vom 16.06.08 (13 S 31/08), in dem dieses in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung ausführt: „Geht es dem Unternehmen im Wesentlichen darum, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern seine eigene Angelegenheit.“ Vorliegend ergibt sich aus der Abtretungserklärung klar, dass diese sicherungshalber erfolgte. Weiter hat die Klägerin der Geschädigten ein Erinnerungsschreiben im Hinblick auf den Ausgleich des restlichen Sachverständigenbetrages zugeschickt, bevor die Beklagte in Anspruch genommen worden ist. Auch dies unterstreicht den Sicherungszweck der Abtretung und spricht deutlich gegen eine Wahrnehmung fremder Angelegenheiten durch den Kläger.
Auch den vom Bundesgerichtshof (NJW 2006,1726 ff) in Bezug auf die Frage des Verstoßes gegen das RBerG geforderten Hinweis darauf, dass der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen hat, enthält die dem Gericht im Verfahren vorgelegte Abtretungserklärung, was einen weiteren Hinweis darauf darstellt, dass es sich nur um eine Sicherungsabtretung und nicht um ein Mandat zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadens durch den Sachverständigen handelt.
II. Da die Beklagte für das Verkehrsunfallereignis zu 100 % eintrittspflichtig ist – was zwischen den Parteien unstreitig ist, ist die Beklagte dem Unfallgegner gegenüber grundsätzlich zu einem Ersatz aller ihm aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet, §§ 249 ff BGB.
Dieser Ersatzanspruch bezieht sich auch auf die durch die Begutachtung des durch das Unfallereignis beschädigten Kraftfahrzeugs entstandenen Sachverständigenkosten, die vorliegend auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern vielmehr als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des §249 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind.
1. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gem. §§ 249 ff BGB die Kosten erstattet verlangen, deren Aufwendung ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erachten darf. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit sich ergebende Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet hierbei, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren in Betracht kommenden Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren wählt. Der Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet, sich bei weiteren Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt. Denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH ( Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, Urteil vom 23.01.07 VI ZR 67/06 ) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Bei der Beurteilung, welcher Wiederherstellungsaufwand erforderlich ist, ist vielmehr Rücksicht „auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten“ Rücksicht zu nehmen, ( BGH a.a.O ). Da es für das KFZ-Sachverständigenhonorar gerade an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Sachverständige ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass ihm dessen etwaiges Verschulden nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet werden dürfte. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen.
Erst wenn für den Geschädigten als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen ( OLG Düsseldorf NJW Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471). Auch das Landgericht Saarbrücken verneint eine Erstattungsfähigkeit nur dann, wenn eine für den Geschädigten ( bei subjektiver Betrachtungsweise ) erkennbar überhöhte Forderung vorliegt ( LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.08, Az : 13 S 108/08 ). Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Geschädigten gemäß §§ 315 Abs. 3 bzw, 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen kann (OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471 sowie OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.06 NJW-RR 2006, 1029 ff m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.
2. Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor. Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe, dass dem Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen.
Es ist auch nicht – wie die Beklagte meint – zu beanstanden, dass der Sachverständige ein pauschales Grundhonorar ausgehend von der Höhe des Schadens und daneben noch zusätzliche Nebenkosten geltend macht.
Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt ist, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem entscheidenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH VersR 2007, 560, Landgericht Saarbrücken, Beschluss gemäß §91 a ZPO, 13 S 48/08).
Gegen eine erkennbar überhöhte Forderung spricht bereits, dass die Honorarforderung des Sachverständigen im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung liegt, die entgegen der von Beklagtenseite vertretenen Auffassung als Schätzungsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO herangezogen werden kann, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass dem Geschädigten eine Marktforschung nicht zugemutet werden kann und ihm die Sachverständigenkosten nur bei ihm erkennbarer willkürlicher Überhöhung nicht zu erstatten sind, insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der BVSK mit über 850 Mitgliedern der größte Zusammenschluss freiberuflicher Sachverständiger in Deutschland ist und an der Honorarbefragung 2008 617 Büros teilgenommen haben.
Vorliegend ist nicht von einer willkürlichen Überhöhung auszugehen. Das Grundhonorar von 197,00 Euro netto bewegt sich innerhalb des Rahmens der BVSK-Honorarbefragung und ist von daher nicht zu beanstanden.
Die Beklagte kann gegen die Höhe der Abrechnung auch nicht mit Erfolg einwenden, die Nebenkosten seien erkennbar überhöht. Da die Nebenkosten im Gegensatz zur Grundvergütung unabhängig von der Schadenshöhe erhoben werden können, können diese umso eher das Grundhonorar erreichen, je niedriger dieses ist.
Keinesfalls ist zunächst dem von Beklagtenseite zitierten BGH-Urteil zu entnehmen, dass eine angemessene Pauschalierung des Honorars voraussetze, dass sämtliche Nebenkosten in der zugrunde gelegten Pauschale enthalten sein müssen. Für die rechtliche Beurteilung der Angemessenheit des berechneten Honorars kann es auf diese Frage auch gar nicht ankommen. Es ist insoweit nach Auffassung des erkennenden Gerichts allein maßgeblich, ob der Endpreis sich im Rahmen dessen hält, was für die verrichteten Tätigkeiten insgesamt als angemessene Vergütung anzusehen ist. Ein Blick in RN 23 des beklagtenseits zitierten BGH-Urteils vom 23.01.07 zeigt im Übrigen, dass auch der Bundesgerichtshof neben der an der Schadenshöhe orientierten Grundpauschale weitere Kosten wie etwa Fahrtkosten gerade nicht für grundsätzlich nicht erstattungsfähig hält.
Auch mit den veranschlagten Nebenkosten hält sich die Klägerin im Rahmen der üblichen Preiskorridore. Dies sowohl im Hinblick auf die Schreibkosten, als auch Fahrtkosten und Kosten für Bilder, die die Klägerin jeweils konkret abrechnet, als auch für die Briefporto und Telefonkosten, die die Klägerin pauschal in Rechnung stellt.
III. Aus Verzugsgesichtspunkten schuldet die Beklagte dem Kläger auch die Verzinsung des geltend gemachten Betrages aus §§ 280 II, 286, 288 BGB. Zinsen können spätestens ab dem 31.01.2010 verlangt werden, da die Beklagte nach dem auf der Rechnung vom 31.12.2009 befindlichen Vermerk am 21.01.2010 einen Betrag von lediglich 121,00 Euro überwiesen hat. Durch die Nichterstattung der restlichen Sachverständigenkosten hat die Beklagte ihre ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck gebracht, insbesondere da dem Gericht aus zahlreichen weiteren Gerichtsverfahren bekannt ist, dass die Beklagte eine Erstattung von Sachverständigengebühren auf der Grundlage der BVSK-Befragung ablehnt.
IV. Die vorgerichtlich geltend gemachten Mahnkosten waren hingegen nicht zu erstatten, da trotz des Hinweises des Gerichts bereits mit Verfügung vom 05.05.2010 näherer Vortrag zu den Mahnkosten nicht erfolgt ist.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, da die Mahnkosten in Höhe von 25,00 Euro im Hinblick auf den Streitwert nicht mehr als lediglich geringfügige Zuvielforderung im Sinne des § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO qualifiziert werden konnten (Zöller, ZPO, zu § 92 Rdnr. 11).
VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
VII. Der Streitwert war entsprechend der Bezifferung der Hauptforderung festzusetzen.
Durch die kalte Küche wird erneut die BVSK-Honorarumfrage als Maßstab für eine Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies ist fatal, denn durch dieses Urteil wird dieser Befragung eine Bedeutung zugemessen, die sie nicht verdient. Wie widersinnig ist es eigentlich eine Honorarbefragung, an der erklärtermaßen 617 SV (wer überprüft eigentlich diese Angabe???) teilgenommen haben, als Maßstab heranzuziehen, wenn diese sich in den Höchstgrenzen des Angabekorridors nur marginal von dem sog. Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe unterscheidet, was sich wiederum dadurch auszeichnet, dass es erklärtermassen „unverbindlich“ ist.
Mir wäre es am liebsten, wenn der Terminus „BVSK-Umfrage“ in einem Urteil sinngemäß ausschließlich in der Weise Erwähnung fände, als dass er als Schätzungsgrundlage ungeeignet ist.
Babelfisch Dienstag, 23.11.2010 um 20:53
Durch die kalte Küche wird erneut die BVSK-Honorarumfrage als Maßstab für eine Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen. Dies ist fatal, denn durch dieses Urteil wird dieser Befragung eine Bedeutung zugemessen, die sie nicht verdient.
Hallo, Babelfisch,
diese Deine Einschätzung teile ich und es muß doch wohl auch möglich sein, unsere Richterinnen und Richter ganz seriös davon zu überzeugen,dass es so mit dem Recht auch nicht recht funktionieren kann, denn dies sind keine im Verkehr anerkannten Bewertungsmaßstäbe.
Es sind „Richtpreise“ von Interessengruppen, die in ihrer Anwendung zu einer Begünstigung derjenigen führen, die zum korrekten Schadenersatz verpflichtet sind.Solche Erhebungen und Gesprächsergebnisse, die bis heute noch nicht ansatzweise kritisch hinterfragt worden sind, haben schadenersatzrechtlich keine Bedeutung und auch keinerlei Beweiswert.Sie sind auf unkontrollierbare Weise erstellt worden und allein schon deshalb sollte eine Bezugnahme darauf überhaupt nicht angedacht werden. Die Verfasser solcher Listen und die Beteiligten solcher Gesprächsergebnisse stehen zumindest teilweise im Dienst von Institutionen, deren Interessen darin bestehen, den Schadenersatz so niedrig wie möglich zu halten und als positiven Nebeneffekt gleichzeitig auch noch bewirken, die qualifizierten und versicherungsunabhängigen Kfz-Sachverständigen, die als unbequeme Zeitgenossen den eigenen Zielsetzungen im Wege stehen, damit ins Abseits zu drängen. Wenn Gerichte solche Listen wie Gesetze anwenden, ohne die dagegen stehenden rechtlichen Bedenken auch nur mit einem Wort zu erwähnen, muß das Erstaunen erregen.
Mit einem schönen Gruß
zum Feierabend
H.U.