Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Neuss zu den Sachverständigenkosten bekannt. Die Versicherung ist leider wieder unbekannt. Deshalb noch einmal der Aufruf, bei der Einsendung der Entscheidung die dahinter stehende Kfz-Haftpflichtversicherung bekannt zu geben. Nur so können die positiven Urteile auch einer Urteilsliste zugeordnet werden. Die Redaktion macht sich die Arbeit, die Urteile in Listen jeweils den Versicherer zuzuordnen. Besser wäre es vielleicht auch gewesen, die Klage wegen des restlichen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der vollen berechneten Sachverständigenkosten gegen den Unfallverursacher zu richten. Nun aber zurück zum Urteil. Es handelt sich, wie wir meinen, um ein erfrischend kurzes Urteil ohne „Gebühren“ und BVSK. Bemerkenswert bei dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass auch bei „TÜV-Gutachten“ seitens der Versicherer die Sachverständigenkosten gekürzt werden. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Henrik Momberger aus 40233 Düsseldorf. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
101 C 1379/15
Amtsgericht Neuss
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägers,
gegen
… Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d.
hat das Amtsgericht Neuss
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 19.05.2015
durch den Richter am Amtsgericht P.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.2.2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 72 € aus §§ 823, 249 BGB, 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch die zur Schadensfeststellung erforderlich gewordenen Sachverständigenkosten. Diese sind im vorliegenden Fall nicht übersetzt. Zu Recht weist die Beklagte selbst darauf hin, dass im Hinblick auf die Sachverständigenkosten auf Seiten des Geschädigten keine Markterkundungspflicht besteht. Insofern kann eine Erstattung der Sachverständigenkosten nur dann verweigert werden, wenn diese für den Geschädigten erkennbar erheblich über den marktüblichen Preisen liegen. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn die für Fotokosten, Fahrtkosten, Portokosten und Telefon- und Schreibkosten überschreiten die von der Beklagten selbst als üblich genannten Preise nicht so erheblich, dass dies einem mit derartigen Angelegenheiten zuvor nie befassten Geschädigten in irgendeiner Weise als unüblich auffallen müsste. Dass der Kläger hier bereits Erfahrungen im Bereich des Schadensersatzrechts aufwies, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Schließlich ist zu bedenken, dass das Gutachten durch den TÜV/Rheinland erstellt wurde. Derartige Organisationen, welche am Markt weit verbreitet sind – wie z.B. auch Dekra, ADAC oder KÜS – genießen bei der Bevölkerung besonderes Vertrauen, auch im Hinblick auf deren Kostenstruktur. Für den Kläger bestand vorliegend daher kann Anlass, um an der Angemessenheit der Rechnung vom 19.1.2015 zu zweifeln.
Daher hat die Klage Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.
Streitwert: 72,– €
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Auch wieder schön kurz und richtig.
J.M.C.