Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Neustrelitz verurteilt mit Datum vom 12.04.10 – 2 C 287/09 – die HuK Coburg Haftpflicht- Unterstützungskasse kraft fahrender Beamter a. G., vertr. d. d. Vorstand, 96450 Coburg, ohne mündliche Verhandlung aus abgetretenem Recht, an den Kläger 222,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.09 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Auf die Darstellung des Sachverhalts wird gemäß S 313 a ZPO verzichtet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache auch begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung aus übergegangenem Recht der Frau S. gegen die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 VVG zu.
Unstreitig hat die Zedentin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des ihr bei dem Unfall am 08.01.09 entstandenen Schadens. Dieser umfasst auch die Kosten des Sachverständigen-Gutachtens. Diesen Anspruch hat die Gläubigerin an den Kläger, der auch der Gutachter ist, abgetreten.
Für das von ihm erstattete Gutachten steht dem Kläger gemäß § 631 BGB eine Vergütung in Höhe von 738,16 € zu. Gemäß § 632 Abs. 2 BGB hat er bei fehlenden anderweitigen Vereinbarungen einen Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung. Die Zedentin ihrerseits hat wiederum gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungskosten, wobei die Kosten eines Gutachtens als notwendig zu betrachten sind, sofern sie der üblichen Vergütung entsprechen. Bei der Bestimmung der Höhe der üblichen Vergütung kann von der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz. Sachverständigen-Honorars des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. ausgegangen werden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte beruft sich selber auf das sogenannte Gesprächsergebnis BVSK, das seinerseits auf dieser Befragung beruht.
Maßgeblich ist vorliegend, die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009, da das Gutachten im Januar 2009 erstellt wurde. Für die hier vorliegende Schadenshöhe von 5.519,26 € weist die Befragung eine Grundhonorarspanne von 346,00 € bis 510,00 €, für den Großteil der Sachverständigen 461,00 € bis 533,00 € aus. Mit 460,00 € bleibt der Kläger hier am unteren Rand des hauptsächlich verwandten Honorarkorridors.
Sofern Gutachter ihre Gutachten im unteren Bereich des Honorarkorridors berechnen, stellen sie gemäß der vorgelegten Befragung auch weitere Kosten für Fotos, Fahrtkosten, Autotelefonpauschala und Schreib- und Kopierkosten zugrunde. Sämtliche von dem Kläger gewählten Kosten bewegen sich innerhalb dieser Spanne, lediglich die Kosten für den ersten Fotosatz je Foto liegen um 0,04 € über dem oberen Grenzwert. Dies ist jedoch unerheblich, da der Kläger bei anderen Positionen wieder deutlich am unteren Rand oder darunter liegt.
Fahrtzeitkosten, deren Ansetzung die Beklagte bemängelt, sind in der Befragung nicht enthalten, der Kläger hat solche Kosten aber tatsächlich auch nicht geltend gemacht.
Dem Kläger steht unter dem Gesichtspunkt des. Verzuges ein Zinsanspruch ab Zustellung des Mahnbescheides zu, eine vorhergehende Mahnung wurde nicht dargelegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So der Amtsrichter in Neustrelitz.