Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch ein Urteil zum Nutzungsausfall für einen Laptop, der bei einem Autounfall beschädigt wurde, bekannt. Der Verkehrsunfall wurde durch den Fahrer eines bei der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG versicherten Kraftfahrzeuges verursacht. Die Haftung war daher eigentlich eindeutig. Sie lag zu einhundert Prozent bei Fahrer und Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs und der HUK-COBURG Allg. Vers. AG als dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Zu dem Fall geben wir Euch hier noch Erläuterungen des Einsenders:
Konkret ging es um die Erstattung der angefallen Reparaturkosten, für die eine schriftliche Kostenübernahme seitens der Beklagten vorlag. Im Nachhinein wurde nach der Reparaturfreigabe ein Sachverständigengutachten gefordert, als es um die Erstattung der Kosten ging, die der Versicherung zu dem Zeitpunkt vollumfänglich bekannt waren.
Desweiteren ging es um Nutzungsausfall für das Notebook, das vom Unfallzeitpunkt bis zur Reparatur 40 Tage nicht nutzbar war.
Interessant ist, dass die Beklagte im vorgerichtlichen Schriftverkehr mehrfach das Angebot seitens des Geschädigten erhalten hat, auf die gerichtliche Klärung des Nutzungsausfalls zu verzichten, sofern die Reparaturkosten vollständig nebst Zinsen wie schriftlich zugesichert erstattet würden. Die Versicherung drängte jedoch auf eine Entscheidung, die sie ja nun erhalten hat.
Insofern könnte die Sturköpfigkeit der HUK-COBURG durch die Veröffentlichung dieses Urteils auf captain-huk.de im Nachhinein zum Bumerang werden, wenn zukünftig die Geschädigten Nutzungsausfall für mitgeführte Gegenstände verlangen, die durch den Verkehrsunfall mitbeschädigt werden.
Interessant ist auch die Kostenerstattung für das Aufspielen der Software, nachdem diese im Rahmen der Reparatur durch die Fa. Sony gelöscht wurde.
Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Niebüll
Urteil
Im Namen des Volkes
Aktenzeichen: 8 C 257/13
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
– Kläger –
gegen
1) Fahrerin des Unfallfahrzeuges – Beklagte –
2) Halter des Unfallfahrzeuges – Beklagter –
3) HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg – Beklagte –
hat das Amtsgericht Niebüll durch den Richter … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2014 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 448,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2013 sowie weitere 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2013 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 26 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 74 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 608,03 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz hinsichtlich eines Verkehrsunfalls.
Der Kläger befuhr am 10.10.2012 mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen NF-… die vorfahrtsberechtigte … Straße in Niebüll. im Kreuzungsbereich … Straße / … Straße kollidierte das Fahrzeug des Klägers mit dem im Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 1) gefahrenen Fahrzeug (amtl. Kennzeichen:…) des Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche unfallkausalen Schäden steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Im Zeitpunkt des Unfalls transportierte der Kläger sein Notebook der Firma Sony ausreichend gesichert im Kofferraum seines Fahrzeugs.
Ob das Notebook durch den Unfall beschädigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem Unfall war das Notebook jedenfalls zunächst nicht mehr arbeitsfähig und ließ sich nicht ordnungsgemäß starten.
Der Kläger ließ das Notebook gegen Zahlung einer sog. Einheitsüberprüfungsgebühr in Höhe von 79,20 € bei der Firma Sony überprüfen. Von dort aus wurde ihm mitgeteilt, eine Reparatur sei gegen Zahlung von 258,83 € möglich. Die Kostenvoranschläge der Firma Sony übersandte der Kläger der Beklagten zu 3) per Email am 27.11.2012. Am 06.12.2012 erbat die Beklagte zu 3) Fotos und eine Mitteilung zur Schadensursache. Der Kläger übersandte Fotos mit Schreiben vom 07.12.2012 und nahm weiter zur Angelegenheit Stellung (Anlage K 4, Bl. 11ff. d.A.). Ob der Kläger am gleichen Tag die vorgenannten Reparaturkosten an die Firma Sony zahlte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 18.12.2012 erhielt der Kläger den Laptop repariert, aber im Auslieferungszustand, d.h. ohne die von ihm benötigte Software zurück. Diese Software installierte der Kläger und stellte der Beklagten zu 3) seinen hierfür angefallenen Aufwand mit 270,00 € in Rechnung (Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 17.10.2013, Bl. 44 d.A.). Im Anschluss teilte die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 21.12.2012 mit, die Fotos des Laptops habe sie erhalten, eine Reparatur könne in Auftrag gegeben und die Rechnung eingereicht werden (Anlage K 3, Bl. 10 d.A.).
Am 08.01.2012 zahlte die Beklagte 270,00 € an den Kläger. Im Regulierungsschreiben an den Kläger vom gleichen Tag versah die Beklagte die Zahlung in Höhe von 270,00 € mit dem Wort „Computer“ ohne dies näher zu spezifizieren (Anlage B 1, Bl. 37 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 14.02.2014 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) unter anderem zur Zahlung eines Nutzungsausfallschadens für den Laptop auf, den er mit 320,00 € bezifferte. Hierbei ging er von einem Zeitraum von 40 Tagen (10.11.2012 -19.12.2012) und einem täglichen Nutzungsausfallschaden von 8,00 € aus. Die Beklagte zu 3) antwortete mit Schreiben vom 28.02.2012 und zahlte 50,00 € als „Nutzungsentgelt“ für den beschädigten Laptop. Die Zahlung eines weiteren Nutzungsausfallschadens lehnte die Beklagte zu 3) im genannten Schreiben ab. Mit Schreiben vom 28.03.2013 erklärte die Beklagte zu 3) sodann, an den Kläger 270,00 € für Reparaturkosten gezahlt zu haben.
Der Kläger meint, für den Zeitraum, in dem er den Laptop nicht nutzten konnte, sei ihm ein Nutzungsausfallschaden von 8,00 € pro Tag zuzusprechen.
Er behauptet, der Laptop sei durch den Unfall beschädigt worden. Die Reparaturkosten habe er an die Firma Sony bezahlt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 608,03 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 120,67 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen seit 29. Februar 2013 bzw. 1. März 2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 448,03 € zu, bestehend aus den Reparaturkosten seines Laptops (338,03 €) und dem geltend gemachten Nutzungsausfallschaden (110,00 €).
Zum erstattungfähigen Schaden gehören gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Reparaturkosten. Soweit die Beklagte nunmehr die Kausalität des Unfalls für die Beschädigung des Laptops in Zweifel zieht, kommt es hierauf nicht mehr an. Die Beklagten können sich nicht mehr darauf berufen, der Laptop sei bei dem Unfall nicht beschädigt worden. Der Kläger hat mit Email vom 27.11.2012 bei der Beklagten zu 3) die Kostenvoranschläge eingereicht. Nach Anforderung von Fotos am 06.12.2012 hat die Beklagte zu 3) dem Kläger unter dem 21.12.2012 mitgeteilt, er möge den Laptop reparieren lassen. Darin liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das sämtliche Einwendungen ausschließt, die bereits damals hätten bekannt sein können. Das seitens der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen.
Die Reparaturkosten umfassen auch die Einheitsüberprüfungsgebühr, da auch dieser Betrag zur Durchführung der Reparatur letztlich aufgewendet werden musste. Die Reparaturkosten von danach insgesamt 338,02 € sind nicht anteilig durch Zahlung in Höhe von 270,00 € erloschen. Die Zahlung von 270,00 € ist ausweislich der insoweit konkludent getroffenen Tilgungsbestimmung auf den Aufwand für die Neuinstallation der Software gezahlt worden. Der Kläger hat der Beklagten unter dem 20.12.2012 eine Rechnung in Höhe von 270,00 € für die Neuinstallation der Software gestellt.
Am 08.01.2013 hat die Beklagte zu 3) ohne weiteren Kommentar 270,00 € an den Kläger gezahlt. Da noch andere Beträge zwischen den Parteien in Rede gestanden haben, hat der Kläger die Zahlung nicht anders verstehen können und dürfen, als dass sie auf die beanspruchten Kosten für die Neuinstallation der Software entfallen sollte. Soweit die Beklagte zu 3) im späteren Schreiben vom 28.02.2013 die Angelegenheit so darstellt, als habe sie den Betrag auf die Reparaturkosten gezahlt, überzeugt das nicht und ändert an der vorherigen Tilgungsbestimmung auch nichts mehr. Ob die Tilgungsbestimmung anfechtbar gewesen wäre bedarf keiner weiteren Erläuterung, da die Anfechtung durch die Beklagte zu 3) jedenfalls nicht erklärt worden ist.
Zum erstattungsfähigen Schaden gehört zudem der Nutzungsausfallschaden. Ein Anspruch steht dem Kläger dem Grunde nach zu. Geschützt sind Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung von zentraler Bedeutung ist (BGH, NJW 1987, 50). Hierzu zählen mittlerweile auch Laptops (OLG München, Beschluss vom 23.03.2010, 1 W 2689/09, VersR 2010, 1229). Das OLG München (aaO.) hat zur Schadensschätzung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Des Weiteren kann in den Fällen eines entschädigungspflichtigen entgangenen Gebrauchsvorteils zwar der marktübliche Mietpreis einer Sache als Ausgangspunkt für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden, dieser ist jedoch um die Gewinnspanne des Vermieters und die bei privater Nutzung nicht anfallenden Kosten zu bereinigen, da es nicht auf das Reparationsinteresse, sondern auf das Kompensationsinteresse ankommt. In der Regel unbedenklich ist eine Schadensschätzung auf 40% der üblichen Miete (Palandt, a. a. O., Rn. 52).
Vorliegend schätzt der Senat den täglichen Nutzungswert für ein Gerät, das mit den Computern der Antragstellerin vergleichbar wäre, auf eine Größenordnung von etwa 2,30 € täglich. Dies würde einer monatlichen Bruttomiete von ca. 200 € entsprechen, was der Senat jedenfalls für ausreichend hält, um sich ein adäquates Ersatzgerät zu beschaffen. Für 77 Tage errechnet sich hieraus ein Entschädigungsbetrag von 177 €. In dieser Höhe sind die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen. Ihre Bedürftigkeit hat die Antragstellerin anhand der vorgelegten Unterlagen belegt.
Das Gericht schätzt den täglichen Nutzungsausfallschaden nach diesem Maßstab auf 4,00 € pro Tag. Laptops werden zum Tagespreis von 9,95 € zur Miete angeboten. Dem Kläger stehen daher für 40 Tage Nutzungsausfall 160,00 € zu. Dieser Anspruch ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 50,00 € bereits anteilig erloschen. Bei Berücksichtigung der bereits in Höhe von 50,00 € geleisteten Zahlung verbleiben davon 110,00 €.
Die Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € und die auf Hauptforderung sowie Anwaltskosten entfallenden Zinsforderungen stehen dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zu, §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Zur Info,
die HUK hat das Urteil anerkannt und bereits die Beträge an meine Anwältin überwiesen.
der Kläger
Hallo, Markus K.,
wieso „anerkannt“, nachdem die HUK-Coburg verurteilt worden ist ?
Lobrecht
Na ja,
laut meiner Anwältin hätte die HUK wohl versuchen können, die Urteilshöhe anzufechten, um über die Grenze zur Revisionsfähigkeit zu kommen.
Dann hätte nach Erfolg die Möglichkeit bestanden, seitens der HUK in Berufung zu gehen.
Aber es wurde ja bezahlt, und somit ist der Drops gelutscht…
Viele Grüße
Markus