Mit Datum vom 01.12.2014 (42 C 292/14) hat das Amtsgericht Norderstedt den Halter des bei der DA-Direkt Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 90,44 € zzgl. Zinsen sowie weiteren 5,10 € für die Kosten einer Halteranfrage verurteilt.
Die DA-Versicherung musste es der HUK-Coburg Versicherung nachmachen und bekam ebenso wie diese etwas auf die Finger. Ein prima Urteil aus Norderstedt, erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.
Die Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Der Kläger kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB i. V. m. §§ 7, 18 StVG, 249 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 90,44 EUR ersetzt verlangen.
Der Beklagte haftet der Geschädigten X aus §§ 7, 18 StVG, 249 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB aus zu 100 % auf Schadensersatz. Der Kläger ist aufgrund der Abtretung dieser Ersatzansprüche der Geschädigten vom xx.xx.2012 aktivlegitimiert.
Ausweislich der Rechnung für die Erstellung des Gutachtens vom 09.05.2014 (Anlage K4, Bl: 15 d. A.) betrugen die der Zedentin berechneten Kosten für die Erstellung des Gutachtens EUR 483,32. Abzüglich bereits gezahlter EUR 359,38 stand dieser und steht nunmehr dem Kläger als Zessionar ein Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 90,44 zu.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Gelbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte oder abgetretene Rechnungsbeträge zu erstatten (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 18.06.2010, 114 C 3027/10, zitiert nach Juris). Dazu zählen grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung.
Jedoch müssen hierfür die erstgenannten Voraussetzungen – Wahrung des Rahmens des zur Wiederherstellung Erforderlichen – § 249 Abs. 2 BGB – vorliegen.
Erforderlich sind dabei nur solche Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender und verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (LG Berlin, Urteil vom 18.07.2011 – 43 S 41/11). Hierzu zählen grundsätzlich
Insoweit ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen, es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten (BGH v. 11.3.2008 – VI ZR 164/04).
Der Geschädigte ist dabei aber grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04).
Der Geschädigte wird aber in aller Regel von der Erforderlichkeit und Angemessenheit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Denn es fehlt bei der Abrechnung von Sachverständigenkosten an einer einheitlichen Abrechnungsmethode. Erst wenn für den Geschädigten auch als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Honorarberechnung vorliegen, kann vom Schädiger nicht mehr ein vollständiger Ausgleich der getätigten Aufwendungen bzw. Freistellung verlangt werden, weil derart überhöhte Kosten nicht mehr angemessen sind (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 15.02.2011, 911 C 568/10).
Kann dem Geschädigten ein solcher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht zur Last gelegt werden, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars gilt (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.06.2010, 114 C 3027/10; BGH NJW 2014, 1947).
Ein solcher Verstoß der Zessionarin ist vorliegend nicht ersichtlich.
Die Preise des Sachverständigen erscheinen – auch hinsichtlich der Nebenkosten – nicht derart überhöht, dass sich bei der Geschädigten die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass sie es mit einem besonders teuren Sachverständigen zu tun hatte (AG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010, Az. 53a C 39/10). Das Gericht hält die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten i.H.v. EUR 145,00 netto für angemessen. Insbesondere hält es eine starre Toleranzgrenze von 100,00 EUR nicht für sachgerecht (so auch AG Lebach, Hinweisbeschluss v. 26.10.2012 – 14 C 43/12 (10)). Eine pauschale Festsetzung von Nebenkosten ist nicht möglich. Vielmehr hängt ihre Höhe von dem jeweiligen Einzelfall – hier Verkehrsunfall – ab und können diese je nach Sachverständigem variieren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Nebenkosten oft im Rahmen einer Mischkalkulation des Sachverständigen in das Pauschalhonorar einfließen, kann der Geschädigte hier Missverhältnisse schwer erkennen. Der eine Sachverständige berechnet geringe Fahrtkosten, dafür hohe Schreibkosten und ein anderer Sachverständiger fällt durch besonders günstige Fotokosten auf, berechnet aber besonders hohe Fahrtkosten (Vgl. AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 15.02.2011, 911 C 568/10). So hat auch der BGH in seiner jüngsten Rechtsprechung dem Kläger Nebenkosten i.H.v. 189,20 EUR zugesprochen und sich – entgegen der Entscheidung des LG Saarbrücken vom 22.06.2012 Az.: 13 S 37/12 – nicht an einer Preisgrenze von 100,00 EUR orientiert. (BGH NJW 2014, 1947).
Die Geschädigte musste deshalb selbst bei isolierter Betrachtung der Nebenkosten nicht von einer evidenten Überhöhung ausgehen. Sie sind nicht derart hoch angesetzt worden, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis und Gesamtleistung erkennbar gewesen wäre.
Dem hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis war nicht nachzugehen. Die Frage, was für einen Laien ohne weiteres erkennbar ist und was nicht, ist keine Tasache, die mit einem Sachverständigenguachten bewiesen werden kann, sondern eine Schlussfolgerung, die der richterlichen Würdigung unterliegt. Beweisbare Gründe, aus denen sich ergibt, warum es der Zedentin vorliegend erkennbar gewesen sein soll, dass die Kosten evident hoch seien, hat der Beklagte indes nicht vorgetragen.
Die übrigen Einwendungen, insbesondere dass der von dem Kläger berechnete Werklohn zu hoch sei, können im Rahmen eines Schadensersatzanspruches, um den allein es hier geht, nicht durchgreifen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese zedieten Ansprüche vorliegend von dem Werkunternehmer geltend gemacht werden. Der Anspruch wird durch diese Zession ebensowenig „gekürzt“ wie in dem Fall, dass der Geschädigte selbst klagt oder die Ansprüche an einen Dritten, der nicht mit dem Werkunternehmer identisch ist, abtritt. Die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind von Erfüllungsansprüchen des Werkunternehmers zu unterscheiden.
Solange dem Geschädigten kein vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden kann, kommt eine Kürzung des Schadensersatzanspruches nicht in Betracht.
2.
Die Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Der Verzug ist eingetreten mit dem Ablehnungsschreiben des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 16.08.2012, das sich dieser wegen § 10 Abs. 5 AKB zurechnen lassen muss. Der Verzug entfaltet hier Gesamtwirkung (so Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 425 Rn. 3 m.w.N.)
3.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Halteranfrage folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Anfrage war auch erforderlich. Weder der Zedentin noch dem Kläger war bekannt, ob es sich bei dem Beklagten um den Halter des Fahrzeuges handelt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO
IV.
Von der Zulassung der Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO abgesehen. Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (BGH NJW 2014, 1947) zu der Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall und insbesondere zu den vorliegend zu klärenden Rechtsfragen Stellung genommen.
Hallo Babelfisch,
das erkennende Gericht hat – zu Recht – auf BGH VI ZR 67/06 abgestellt. Es gibt tatsächlich nur zwei Grundsatzurteile des BGH zu den erforderlichen Sachverständigenkosten, die widerspruchsfrei sind, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Eine Verurteilung zur Zahlung ungekürzter Kosten wäre doch sinnvoller gewesen, oder? 😉