Mit Urteil vom 30.05.2016 (44 C 14/16) hat das AG Norderstedt die Halterin des bei der Generali Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 207,46 € zzgl. Zinsen sowie der Kosten einer Halteranfrage verurteilt.
Auch weiter in Richtung Norden gehend setzt sich die Erkenntnis durch, dass es bei der Prüfung der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 BGB auf den Rechnungsendbetrag ankommt und nicht darauf, wie sich die Kosten des Sachverständigen im Einzelnen zusammensetzen. Diese Vorgehensweise hat u. a. den Vorteil für Richterinnen und Richter, dass das ganze Gezeter um einzelne Rechnungspositionen bei der Urteilsfindung vollkommen unter den Tisch fallen und die Gerichte sich auf das konzentrieren können, wozu sie da sind: Urteile in Verfahren zu sprechen, bei denen es nicht um den Versicherungssand im Getriebe geht. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Die Entscheidungsgründe:
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klage ist zulässig und begründet, der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer € 207,46 € als Schadensersatz nach §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, § 398 BGB in Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom xx.xx.xxxx in Norderstedt für den die Beklagte dem Grunde nach voll haftet.
Der Anspruch ist der in Anlage K 1 enthaltenen Abtretungserklärung wirksam von der Geschädigten an den Kläger abgetreten worden. Dabei ist davon auszugehen, dass von der Abtretung auch die Nebenforderungen umfasst sind, denn auch die Aufteilung des Sachverständigenhonorars in ein Grundhonorar und Nebenkosten ist für den Sachverständigenmarkt im hiesigen Gerichtsbezirk nach Gerichtskenntnis branchenüblich.
2.
Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (BGH, Urteil vom 11.2.2014 -Aktenzeichen VI ZR 225/13 -; Urteil vom 25.7.2014 – VI ZR 357/13 -) kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Beklagten geleistete Zahlungen Erstattung der gesamten Kosten verlangen, wie sie in der Sachverständigenrechnung vom 17.09.2015 (Anlage K 4) zugrunde gelegt wurden. Die Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt € 1.101,15 brutto sind erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, so dass der Kläger gegen die Beklagte noch einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von € 207,46 hat. Der Einwand der Beklagten, die über den von ihr bereits gezahlten Betrag hinausgehenden Sachverständigenkosten seien übersetzt, greift nicht durch.
Der dort ausgewiesene Rechnungsbetrag in Höhe von € 1.101,15 brutto indiziert die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung. Umstände, die belegen, dass dieser (Gesamt-) Betrag nicht auch für den Geschädigten, der keine Marktforschung vor Beauftragung des Sachverständigenbüros betreiben musste, deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, sind nicht ersichtlich; auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (vgl. Heßeler, Anmerkungen zum BGH-Urteil vom 22.7.2014, NJW 2014, 1916, 1917). Der Geschädigte ist – anders als bei Mietwagenkosten – nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Wie schon das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 9.4.2015 zum Aktenzeichen 323 S 45/14 ausgeführt hat, ist bei der Erkennbarkeit von erhöhten Preisen nicht auf Einzelpositionen, wie z. B. Foto- und Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d. h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen. Denn die Gesamthöhe der Rechnung hat darüber zu entscheiden, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Urteil des BGH vom 22.7.2014 (a. a. O.). Danach ist die Grenze der Erstattungsfähigkeit dann überschritten, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten und von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Dann sollen sie nicht mehr geeignet sein, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urteil vom 22.7.2014, a. a. O). Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BGH in seinem Urteil vom 11.2.2014 (a. a. O.) bei einem Reparaturschaden von € 1.050,00 netto Sachverständigenkosten von € 534,55, die sich aus € 260,00 Grundhonorar, € 22,40 Lichtbildkosten, € 75,00 Telefon-, Porto- und Schreibkosten sowie € 91,80 Fahrtkosten/Zeitaufwand zusammen setzen, nicht beanstandet und nicht als erkennbar überhöht angesehen hat. Mit Urteil vom 22.7.2014 (a. a. O.) hat der BGH lediglich die pauschale Beschränkung der Nebenkosten in einem Unfallschaden – Sachverständigengutachten auf € 100,00 (im Rahmen des § 287 ZPO) durch die Vorinstanz beanstandet und den Instanzengerichten aufgegeben, im jeweiligen Einzelfall tragfähige Anknüpfungspunkte für eine Schätzgrundlage auch im Hinblick auf die einzelnen Nebenkosten und die Frage der erkennbaren Überhöhung festzustellen.
Vorliegend verteilten sich die in Rechnung gestellten Gutachterkosten auf € 681,00 Grundhonorar, € 20,07 Fahrtkosten, € 104,55 Fotokosten, € 19,62 Post- und Telefonpauschale und € 100,00 Schreibpauschale, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Der voraussichtliche Reparaturschaden lag laut Gutachten bei € 6.757,70 brutto (Anlage K 3). Nach Maßgabe dieser vorgenannten BGH-Rechtsprechung sind im vorliegenden Streitfall die Sachverständigenkosten auch unter Berücksichtigung der dort angesetzten Nebenkosten aus Sicht eines Verkehrsunfallgeschädigten nicht erkennbar überhöht.
Zudem ist vorliegend festzuhalten, dass die vom Kläger berechneten Vergütungen (noch) innerhalb des branchenüblichen Vergütungsrahmens liegen. Das Gericht hält die im Rahmen der gerichtsbekannten BVSK-Honorarbefragung der ermittelten Tabellen für eine geeignete Schätzgrundlage sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten. Auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 122/05 – zitiert nach Juris) hat die BVSK-Tabellen bei der Ermittlung der üblichen Vergütung nicht von vornherein als ungeeignete Schätzgrundlage angesehen. Die durch den Kläger in Rechnung gestellten Beträge liegen sämtlich im Rahmen der durch die BVSK-Honorarbefragung ermittelten Werte.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
III.
Von der Zulassung der Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO abgesehen. Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.2.2014, Az.: VI ZR 225/13, zur Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall und insbesondere zu den vorliegend zu klärenden Rechtsfragen umfassend Stellung bezogen.
Soweit das AG Norderstedt.
Hallo, Babelfisch,
das ist genau der von Dir angesprochene Punkt. Die Verführung zur werkvertraglich ausgerichteten Einzelprüfung wird aufwändig mit Behauptungen ins Blaue hinein vorbereitet und ganz gezielt provokativ „eingespielt“. Wer als Richterin oder als Richter das schon einmal ausreichend klar erkennt, kann schon auf eine gute Vorlage zurückgreifen.
Und das auch noch vor dem Hintergrund, dass die Versicherer fast regelmässig unsubstantiiert bestreiten und dieses schadenersatzrechtlich nicht erhebliche Bestreiten dann auch noch von einigen Gerichten gewürdigt wird. In diesen Strudel soll der Sachverständige als der böse Bube hineigezogen werden und so liest man dann in manchen Entscheidungsgründen Beurteilungen, die einem die Haare zu Berge stehen lassen.
Auch ein qualifiziertes Urteil kann kurz gehalten sein. Der ganze Quatsch mit der Beiziehung von Honorarbefragungen und ein Vergleich mit diesen bei Einzelprüfung hat schadenersatzrechtlich überhaupt keine Grundlage. Das zeigen exemplarisch immer wieder herausragende Einzelentscheidungen, die dann genau n u r auf das abstellen, was schadenersatzurechtlich überhaupt von Belang ist, also die Frage der Erheblichkeit von „Rechtfertigungen“ mit denen gekürzt wird, die Frage eines Auswahlverschuldens in Verbindung mit der Schadenminderungspflicht und die richtige Handhabung des § 249 BGB. Dann kann als Glanzlicht obendrauf noch die besondere Position ex ante des Geschädigten respektiert werden und schon ist alles gut. Es ist m.E. auch für die Gerichte eine unvergleichliche Zumutung, sich mit den Müllrepliken der Schädigerseite auseinander zu
setzen, wenn nicht sogar ein Akt der schnöden versuchten Vergewaltigung. Das ist strafbar, weil ein Regulierungsboykott festzustellen ist. Die zu erbringende Schadenersatzverpflichtung liegt so glasklar auf der Hand, so dass ich mich immer wieder frage, warum hier überhaupt ein Hexenfeuer zum Lodern kommen kann, um zu zündeln. Warum eigentlich Schätzen? Liegen zwei Prognosen mit unterschiedlichen Zahlengrößen vor, wie beispielsweise beim Merkantilen Minderwert, kann ich das ja noch nachvollziehen. Wenn aber eine Honorarbefragung verfremdet und überdies aus mangelnder Information auch noch falsch unter dem Gesichtpunkt des Schätzens wie eine Gebührenordnung gehandhabt wird, erzeugt eine solche Anwendung im rechtsfreien Raum bei mir eine fast doppelt angelegte Schnappatmung. Was geht denn noch genauer als die Berücksichtigung einer ordnungsgemäß erstellten Rechnung i.V. mit einem rechtsgültigen Vertrag und einer darauf abgestellten Honorarvereinbarung ? DA ist nichts zu schätzen! Entweder fehlt bei einer solchen Vorgehensweise die juristische Trittsicherheit oder man muss Vorsatz mit Schädigungsabsicht vermuten.
Das Urteil des AG Norderstedt schweift allerdings nicht ab auf eine werkvertragliche Ebene, sondern hält sich konsequent an schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Randbedingungen und ist insoweit, weil immer noch zu selten, bemerkenswert.
Wildente
Hi, Babelfisch,
ein akzeptabeles Urteil. Wer trozdem vor dem Hintergrund realitätsnaher Beurteilungskriterien und in zu unterstellender Kenntnis solcher „Wegweiser“ einen solchen Prozess provoziert, dem gehört der Schwanz abgeschnitten.
Roberto