Wie so oft musste die Amtsrichterin der 18. Zivilprozessabteilung des AG Nürnberg über restliche von der HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG nicht regulierte Sachverständigenkosten entscheiden. Dabei hat die Amtsrichterin sauber den Zahlungsanspruch unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung ( NJW 2004, 1868 ) herausgearbeitet. Wenn der Schädiger die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert, wandelt sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, so dass die von den HUK-Anwälten immer wieder angeführten Zweifel an der Klagebefugnis der Klagepartei hinfällig sind. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Wann lernt die HUK-Coburg denn endlich, dass sie mit den Schadenskürzungen und mit derartigen Schadensersatzprozessen letztlich keinen Erfolg haben kann. Wenn kein Auswahlverschulden vorliegt und wenn Leistung und Gegenleistung nicht in einem außergewöhnlichen Missverhältnis zueinander stehen, sind die Sachverständigenkosten durch den Schädiger als ersatzpflichtige Schadensposition zu erstatten. Wenn der Schädiger meint, die Sachverständigenkosten seien unangemessen hoch, muss er sich eventuell bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten lassen und dann in einem gesonderten Rechtsstreit gegen den Sachverständigen geltend machen, wobei dann die Darlegungs- und Beweislast bei dem Schädiger liegt, der auch das Prozessrisiko trägt.
Nur, um diese Risiken auf den Geschädigten abzuwälzen, kürzen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer die Position Sachverständigenkosten und warten darauf, ob der Geschädigte klagt. Eine die BGH-Rechtsprechung unterlaufende Masche der Haftpflichtversicherer, der alsbaldigst der Gahraus gemacht werden muss. Nachfolgend das Urteil des AG Nürnberg, das im übrigen das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg ebenfalls nicht als Schätzgrundlage zugrunde legt. Damit hat schon wieder ein Gericht dieses Gesprächsergebnis zwischen BVSK und der Beklagten als nicht anwendbar bezeichnet. Wir sollten vielleicht jetzt auch eine Liste der Nichtanwendbarkeitsurteile gegen das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg anlegen.
Amtsgericht Nürnberg
Az.: 18 C 6099/10
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Willi-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2010 folgendes
Endurteil
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 264,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.07.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 264,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung wurde gemäß §§ 313 a, 495 a, 511 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bezahlung der restlichen Sachverständigenkosten gemäß §§ 823, 249 BGB, § 7 StVG iVm. § 115 VVG in Höhe von noch 264,80 EUR.
Gegenstand der Klage sind restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 18.06.2010, für dessen Folge die Beklagte zu 100 % eintrittspflichtig ist.
Die Klägerin ließ ein Schadensgutachten durch den Sachverständigen … erstellen, wofür dieser einen Betrag in Höhe von 440,30 EUR in Rechnung stellte. Der Sachverständige kalkulierte den Wiederbeschaffungswert auf 1.500,00 EUR. Es handelte sich um einen Totalschaden. Ein Restwert bestand nicht. Die Beklagte zahlte auf das Sachverständigenhonorar an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 175,50 EUR.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin das Sachverständigenhonorar bereits an den Sachverständigen ausgezahlt hat. Ein etwaiger Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagte hat sich jedenfalls durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz insoweit in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, vgl. BGH, NJW 2004, 1868.
Die Beklagte hat der Klägerin auch den Differenzbetrag in Höhe von 264,80 EUR zu erstatten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten grundsätzlich gemäß § 249 BGB erstattungsfähig sind. Da es sich hier um die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz handelt, kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob die geltend gemachten Kosten zur Wiederherstellung erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind. Auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB kommt es hingegen nicht an.
Nach den schadensrechtlichen Grundsätzen hat der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann zu erstatten, wenn seine Kosten übersetzt sind, vgl. Palandt, 69. Auflage, § 249 Rn. 58. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vom Geschädigten zugezogenen Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Der Geschädigte ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Auch ist er nicht gehalten vor Beauftragung eines Schadensgutachters mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Im vorliegenden Falle fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden oder einer offenkundige Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung. Der Sachverständige … hat bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.500,00 EUR ein Grundhonorar in Höhe von 340,00 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 30,00 EUR in Rechnung gestellt. Diese Beträge erscheinen nicht unangemessen überhöht. Insbesondere musste die Klägerin insoweit keine Preisvergleiche anstellen oder gar den günstigsten Sachverständigen vor Auftragserteilung ermitteln. Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte.
Auch auf die Gesprächsergebnisse des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder auf die BSVK-Honorarbefragung 2008/2009 muss sich die Klägerin als Geschädigte nicht verweisen lassen.
Angesicht der streitgegenständlichen Rechnung musste die Klägerin, von der nicht anzunehmen ist, dass sie über gesonderte Kentnisse über durchschnittliche Sachverständigehonorare verfügt, keine Zweifel an der Richtigkeit der gestellten Rechnung anbringen.
Insgesamt bestehen auch nach Ansicht des Gerichts keine Bedenken gegen die Angemessenheit der vorliegenden Berechnungshöhe. Diese liegt zwar oberhalb der BSVK-Befragung, sie übersteigt den dortigen Honorarkorridor jedoch lediglich um 43,00 EUR. Von einer Unangemessenheit kann daher nicht die Rede sein. Das die Gutachtenskosten sich auf nahezu ein Drittel des Schadens/Wiederbeschaffunswertes belaufen, führt nicht zur Unangemessenheit. Dies ist bei einem geringen Schaden immanent.
Auch die geltend gemachten Nebenkosten waren zu erstatten. Die Pauschalfahrtkosten in Höhe von 30,00 EUR erscheinen nicht unangemessen hoch.
Insgesamt kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe die Kosten bei der günstigsten Betrachtungsweise zu beziffern wären. Es geht hier bei der Frage, ob die Kosten von Schädiger zu erstatten sind, allein darum, ob der Geschädigte vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung hätte haben müssen. Dies wird jedoch selbst dann nicht der Fall sein, wenn die Kosten im Einzelfall überhöht sind. Denn ein durchschnittlicher Geschädigter wird kaum Einblicke oder Erfahrungswerte in die Preisgestaltung- und Kalkulation eines Sachverständigen haben. Im übrigen ist es nach Auffassung des Gerichts einem Geschädigten nicht zumutbar, die Kosten eines ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens auch nur teilweise zu begleichen und es insoweit auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen ankommen zu lassen. Dies dürfte allenfalls bei eklatant überhöhten Sachverständigenhonoraren im Einzelfall in Betracht kommen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch noch nicht vor. Das Honorar übersteigt den Honorarkorridor der BVSK-Befragung lediglich um 43,00 EUR.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So das Urteil der Amtsrichterin aus Nürnberg.
Hi Leute,
die Idee mit der Positivliste finde ich gut. Ich habe schon einmal die hier veröffentlichten Urteile zusammengestellt:
Landgerichte:
LG Berlin Urt. v. 29.7.2010 – 41 S 105/10 –
LG Dortmund Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 –
Amtsgerichte:
AG Berlin-Mitte Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 –
AG München Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 –
AG Lübeck Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 –
AG Neubrandenburg Urt. v. 30.7.2010 – 5 C 50/10 –
AG Magdeburg Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) –
AG Neubrandenburg Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 –
AG Nürnberg Urt. v. 26.11.2010 – 18 C 6099/10 – (CH 30.11.2010)
Ich hoffe den Autoren mit dieser Zusammenstellung gedient zu haben.
Grüße
Klaus
Wir drängen jeden Geschädigten über die unrechtmässigen Schadenskürzungen in Captain-huk zu lesen und aus diesen vorgelegten Urteilen gegen die HUK-Coburg unbedingt von Anfang an unseren erfahrenen Verkehrsanwalt mit dem Mandat zu beauftragen.
Viele können es einfach nicht glauben das eine HUK – Versicherung der kraftfahrenden Beamten, so gemein und hinterfotzig gegen Geschädigte vorgeht. Manche Geschädigte wundern sich angesichts der endlosen Urteillisten, warum so eine Versicherung wie die HUK-Coburg nicht von Amts wegen verboten wird.
Aber Beamte können wir nicht verbieten, das sind doch in diesem Fall bezahlte Diener der HUK-Coburg .
Weitere Urteile:
AG Nürtingen verurteilt die Württembergische Versicherung zur Zahlung des Sachverständigenhonorars, AZ: 10 C 1369/10
BVSK Gebührentabelle stellt keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar!
AG Schorndorf (Baden-Württ.) verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG
AG Nürnberg verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers AG mit Urteil vom 26.11.2010 -18 C 6099/10- zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und lehnt Anwendung des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK-Coburg ab.
Dienstag, 30.11.2010 um 09:13 von Willi Wacker
……Wenn der Schädiger meint, die Sachverständigenkosten seien unangemessen hoch, muss er sich eventuell bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten lassen und dann in einem gesonderten Rechtsstreit gegen den Sachverständigen geltend machen, wobei dann die Darlegungs- und Beweislast bei dem Schädiger liegt, der auch das Prozessrisiko trägt.
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Die HUK-COBURG weiß sehr genau, warum sie diese Möglichkeit erst garnicht in Erwägung zieht und das verdeutlicht doch letztlich, dass sie sich ihrer rechtswidrigen Praktiken durchaus bewußt ist. Aber der Krug geht solange zu Wasser bis er bricht.
Mit freundlichen Grüßen
aus dem Allgäu
Karl W.
Danke an Klaus, der bereits gute Vorarbeit zur Fertigstellung der Urteilsliste geleistet hat und Danke an Gottlib Häberle für die weiteren Urteile, so dass nunmehr folgende noch unvollständige Liste besteht:
Landgerichte:
LG Berlin Urt. v. 29.7.2010 – 41 S 105/10 –
LG Dortmund Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 –
Amtsgerichte:
AG Waiblingen Urt. v. 15.6.2007 – 8 C 595/07 – (CH 13.2.2008)
AG Schorndorf Urt. v. 21.1.2009 – 2 C 316/08 – (CH 9.2.2009)
AG Berlin-Mitte Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 –
AG München Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 –
AG Lübeck Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 –
AG Neubrandenburg Urt. v. 30.7.2010 – 5 C 50/10 –
AG Magdeburg Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) –
AG Neubrandenburg Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 –
AG Nürtingen Urt. v. 9.11.2010 – 10 C 1369/10 – (CH 23.11.2010)
AG Nürnberg Urt. v. 26.11.2010 – 18 C 6099/10 – (CH 30.11.2010)
Sollte jemand auch noch Urteile haben, bitte – wie bisher – bekanntgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi
Hi
mein Versicherungsvertreter berichtet,dass er sich vor HUK-VN,die zu ihm wechseln wollen,kaum noch retten kann!
Dabei sind das alles gutsituierte Mittelschichtler,keine Hartzer!
Letztere rennen der HUK die Bude ein,worüber er sich ebenso freut.
Die HUK 24 soll vollkommen am Tropf der HUK-a.G. hängen!
Masse,statt Klasse!—ob dieses Kalkül wohl auf Dauer aufgehen wird?
Ich sehe schon den Werbeslogan der Pfefferminzia:“Bei uns haben sie im Schadensfall die freie Werkstattwahl,wir bevormunden Sie nicht,denn bei uns ist der Kunde noch König“
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