AG Nürnberg: Gutachten scannbar oder nicht ist für die Schadensabwicklung unerheblich – VN der HUK-Coburg Versicherung verliert Schadenersatzprozess (18 C 5643/09 vom 30.10.2009)

Mit Entscheidung vom 30.10.2009 (18 C 5643/09) hat das Amtsgericht Nürnberg den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verurteilt. Es handelte sich um die Positionen Fahrzeugschaden, Gutachterhonorar und die Rechtsanwaltskosten. Die HUK hatte die gesamte Regulierung des Schadens mit der Begründung verweigert, sie habe ein Zurückbehaltungsrecht. Das Gutachten sei nicht verwertbar aufgrund der Tatsache, dass der Sachverständige ein Papier verwendet habe, das ein scannen des Inhaltes nicht zulässt. Bei dem gegenständlichen Fall wurde leider nicht diskutiert, ob ein Gutachten im Sinne des Copyright überhaupt eingescannt werden darf. Wieder ein anschauliches Beispiel dafür, wie diese Versicherung versucht, freie und unabhängige Sachverständige im Sinne der eigenen Interessen zu „disziplinieren“.

Aus den Gründen:

Endurteil

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.368,58 € und 5 %-Punkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.07.2009 zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 272,87 € sowie 5 %-Punkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2009 zu bezahlen.

III.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.   Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.368,58 € festgesetzt.

 Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.05.2009.

Der klägerische PKW Marke Alfa Romeo, Kennzeichen xy war in der B. Hauptstraße in N. ordnungsgemäß geparkt. Die Ehefrau des Beklagten fuhr das geparkte Fahrzeug an.

Die Haftung der Beklagtenpartei dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit Schreiben vom 22.06.2009 machte der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung HUK Coburg des Beklagten geltend. Der Kläger holte ein außergerichtliches Schadensgutachten bei dem Sachverständigen C. ein. Nach dem privaten Schadensgutachtens belaufen sich die Reparaturkosten auf 1.807,37 €. Die Kosten für das Schadensgutachten betragen 536,21 €. Der Kläger schickte an die Haftpflichtversicherung des Beklagten das Originalgutachten des Sachverständigen C. Dieses ist auf spezielles Papier gedruckt, welches beim Einscannen bzw. Kopieren mit dem Aufdruck „Fotolux Stop Kopie“ überzogen ist, so dass die kopierte Version nicht mehr lesbar ist.

Der Kläger holte  vor Klageerhebung eine Deckungszusage  bei der R. Rechtsschutzversicherung ein.

Der Kläger beantragt:

1)   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2,368,58 € und 5 %-Punkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04,07.2009 zu bezahlen.

2)  Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 272,87 € und 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

3)  Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 186,24 € und 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte wendet ein, dass seine Haftpflichtversicherung den Schaden nicht regulieren konnte, weil das vorgelegte Originalgutachten nicht verwertbar sei. Zur Schadensbearbeitung wird eine elektronische Akte bei der Haftpflichtversicherung angelegt. Hierzu wird das Gutachten eingescannt und dann vernichtet. Das vorgelegte Originalgutachten des Sachverständigen C. ist als Bildschirmakte nicht verwertbar.   Die Schadensunterlagen sind nach dem Einscannen einer Prüfung nicht mehr zugänglich. Die Versicherung des Beklagten hatte daher nicht die Möglichkeit das Gutachten zu überprüfen. Der Beklagte habe daher ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB. Der Sachverständige C. habe ein mangelhaftes Werk gemäß § 633 BGB geliefert.

Zudem erhebt der Beklagte Einwendungen gegen die Höhe der Gutachterkosten:

Das Grundhonorar für das Schadensgutachten ist überhöht. Aus der Rechnung lässt sich nicht entnehmen, wie die Fahrtkosten und Fahrtzeit pauschal mit 32,00 € abgerechnet werden. Die Kosten für die Fertigung von Lichtbildern sind nicht notwendig und nicht erforderlich. Weiter ist eine Begründung für die Lichtbildseite nicht erfolgt. Die Rechnung enthält keine Angaben dazu in welcher Art und Umfang die Fernsprechgebühren angefallen sind. Die Kosten für die drei Duplikate werden ebenfalls gerügt. Die enthaltenen Kosten für die Lichtbilder für Duplikate werden ebenfalls gerügt. Die Kosten für die Schreibarbeiten 10 Seiten a 3,00 € werden von dem Beklagten ebenfalls als nicht erstattungsfähig gerügt.

Die mündliche Verhandlung wurde am 29.09.2009 geschlossen. Mit Schriftsatz vom 21.10.2009 erklärte die Klagepartei den Rechtsstreit einseitig teilweise für erledigt.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die umfassenden Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die von den Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Erledigungsanträge sind unzulässig. Sie waren spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen, vgl. §§ 261II, 297 ZPO (Zöller/Greger, 26. Aufl., § 296 a Rn. 2a).

II.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.368,58 € aus §§ 823 ff. BGB, 7,17 StVG, 249 ff. BGB.

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € hat der Beklagte ebenfalls als Verzugsschaden zu ersetzen.

Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Der Beklagte hat sich das Verhalten seiner Haftpflichtversicherung gemäß § 10 AKB zuzurechnen.

1. Die Einwendungen des Beklagten bzgl. der Verwertbarkeit führen nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht seitens des Beklagten (so auch AG Fürth 350 C 304/02).

Der Kläger hat seinen Schaden durch Einholung eines privaten Schadensgutachtens substantiiert dargelegt. Der Kläger hat das Originalgutachten, wie von der Haftpflichtversicherung des Beklagten verlangt, an diese übermittelt, so dass diese in die Lage gesetzt wurde, die Schäden zu überprüfen und dann zu regulieren.

Der Kläger hat als Geschädigter damit alles getan, was er der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorlegen muss. Der Einwand der Haftpflichtversicherung des Beklagten, dass das Gutachten intern bei der Haftpflichtversicherung nicht bearbeitet werden kann, ist nicht haltbar. Die interne Schadensbearbeitung der Haftpflichtversicherung kann nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Dieser ist verpflichtet, seinen Schaden der Haftpflichtversicherung substantiiert durch Originalgutachten darzulegen. Die Tatsache, dass er einen Sachverständigen beauftragte, der Papier verwendet welches nicht einscannbar ist, führt nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bzw. der Haftpflichtversicherung des Beklagten. Der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Die Ausführungen des Beklagten, bzgl. des mangelhaften Werkes gemäß § 633 BGB sind nicht entscheidungserheblich. Entscheidend ist allein die Frage, ob der Kläger als Geschädigter die ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Dies ist zu bejahen. Die internen Abläufe bei der Haftpflichtversicherung können nicht dazu führen, dass diese sich einer Schadensregulierung entzieht. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten möchte dem Schädiger vorschreiben, von welchem Gutachter er ein Gutachten vorzulegen hat. Dies steht nicht zur Dispositionsbefugnis der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Diese kann dem Geschädigten nicht vorschreiben, in welchem Papierformat das Schadensgutachten einzureichen ist.

Die Haftpflichtversicherung muss ihrerseits Maßnahmen ergreifen, damit sie eine elektronische Bildschirmakte anfertigen kann. So ist es möglich, dass das Schadensgutachten abgeschrieben wird. Weiter ist es möglich, dass an den Geschädigten herangetreten wird und er gebeten wird, zusätzlich zu dem Originalgutachten eine einscannfähige Kopie vorzulegen hat. Ein solches Schreiben an den Geschädigten liegt nicht vor. Dem Gericht wurde lediglich ein Schreiben der Haftpflichtversicherung vorgelegt, wo um Prüfung und Erledigung gebeten wird, da die eingescannten Seiten durchgängig mit „Kopie“ versehen sind. Dieses Schreiben genügt dem Gericht als Aufforderung eine einscannfähige Kopie vorzulegen nicht. Zumal die Haftpflichtversicherung des Beklagten selbst bei im Gerichtsverfahren vorgelegten einscannbaren Kopien immer noch nicht die Schadensregulierung begonnen hat. Vielmehr möchte die Haftpflichtversicherung des Beklagten dem Geschädigten vorschreiben, dass ein Originalgutachten eingereicht wird, welches den technischen Anforderungen der Haftpflichtversicherung entspricht.

2. Die Kosten für das Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros C. gemäß Rechnung vom 12.06.2009 sind von dem Beklagten vollumfänglich zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich waren. Die Unfallfahrzeugbegutachtung dient der Wiederherstellung des Fahrzeugs, welche der Geschädigte verlangen kann (vgl. BGHNJW-RR1989,956).

Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungspflichtig, wenn ein sogenannter Bagatell-Schadensfall vorliegt oder wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bzgl. des Kfz-Sachverständigen trifft oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die Höhe der Sachverständigenvergütung kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begründen. Die Höhe der Sachverständigenvergütung ist der Sache nach ungeeignet, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen.

Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten liegt, ist es allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind. Der nach dem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm DAR 1997,275).

Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln. Das Risiko einen überteuerten Gutachtens tragen allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte.

Die vorliegende streitgegenständlichen erste Honorarrechnung entspricht gemäß § 315 BGB auch dem billigem Ermessen. Das Gericht sieht insoweit die BLVK-Befragung als geeignete Schätzgrundlage an, aufgrund derer die Sachverständigenkosten berechnet werden können.

Die Honorarforderung dem Grunde nach liegt im Rahmen der Gruppe HB III. Selbiges gilt für die übrigen in der detaillierten Rechnung aufgestellten Positionen. Die Fahrtkosten liegen lediglich knapp über der Fahrtkostenpauschale HB III 30,56 €. Der Sachverständige berechnete 32,00 €. Dies spricht nicht dafür, dass der Beklagte diese Kosten nicht zu ersetzen hat. Weiter sind die Lichtbilder für die Handakte nach Ansicht des Gerichts erforderlich. Die Kosten bzgl, der Fernsprechgebühren sind ebenfalls für die Anfertigung des Gutachtens erforderlich. Es war auch notwendig 3 Duplikate anzufertigen, nämlich für die Versicherung, den Rechtsanwalt und ggf. für den Beklagten. Es spricht nichts dagegen, ein Originalgutachten und drei Duplikate anzufertigen. Zumal das Originalgutachten nicht einscannfahig ist. Auch die Schreibarbeiten sind nach Auffassung des Gerichts ersatzfähig. Daher liegen die vom Sachverständigen berechneten Kosten nicht außerhalb des Honorarkorridors und können aus Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlicher Aufwand angesehen werden. Insbesondere dürfen Sachverständige Fotokopien anfertigen.

Die Unkostenpauschale von 25,00 € ist zwischen den Parteien unstreitig.

3. Mit Schreiben vom 22.06.2009 wurden die Schadenersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten geltend gemacht und eine Frist zur Zahlung gesetzt. Dies wird dem Beklagten, welcher bei der HUK haftpflichtversichert ist, zu gerechnet. Der Beklagte befindet sich daher mit der Forderung seit 04.07.2009 in Zahlungsverzug, vgl. §§ 286,288 BGB.

Als Verzugsschaden sind dem Kläger außergerichtliche entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € zu ersetzen. Diese sind seit Zustellung der Klage zu verzinsen. Seit Klagezustellung befindet sich der Beklagte in Zahlungsverzug. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen sich aus einen Gegenstandswert von 2.368,58 € und einer 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 2400 RVG W zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Die Kosten für die Besorgung der Deckungszusage sind nach Auffassung des Gerichts nicht erstattungsfähig. Es handelt sich nicht um erforderliche Rechtsanwaltskosten. Für die Einholung einer Deckungszusage ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.

Dies kann der Kläger selbständig indem er die Rechtsschutzversicherung anschreibt und den Sachverhalt schildert.

Diese Kosten beruhen aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der Rechtsschutzversicherung. Daher waren diese Kosten nicht zuzusprechen und diesbezüglich die Klage abzuweisen.

III.

Die Entscheidung über bzgl. der Kosten erging gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Das Unterliegen der Klagepartei mit 186,24 € liegt unter 10 % der gesamten eingeklagten Forderung. Daher war das Unterliegen verhältnismäßig geringfügig und der Beklagtenpartei die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 709 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Nürnberg: Gutachten scannbar oder nicht ist für die Schadensabwicklung unerheblich – VN der HUK-Coburg Versicherung verliert Schadenersatzprozess (18 C 5643/09 vom 30.10.2009)

  1. Gutenberg sagt:

    Hallo Hans Dampf!

    Auf dem Arbeitsmarkt gibt es doch bestimmt genügend Leute, die die Gutachten abschreiben können – so werden Arbeitsplätze geschaffen. Jetzt können die Versicherungen etwas positives tun, aber bitte keine 1 € Jobber einstellen.

    Übrigens sind es noch 17 Tage – dann ist die Wechselfrist (30.11.) erreicht! Dann kehrt wieder der Alltag zurück:
    Kürzung, Zahlungsverweigerung, Kürzung…

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    wann fangen die ersten Anwälte an, mit dem besonderen Papier die Forderungsschreiben an die Versicherungen zu senden? Hut ab vor dem Sachverständigen C…!
    Ein Urteil, das es verdient auch einem breiteren Leserkreis zugänglich gemacht zu werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Andreas sagt:

    Wo gibts dieses Papier?

    Hat da jemand eine gute Adresse?

    Grüße

    Andreas

  4. SV C. sagt:

    Das besagte Papier ist übrigens von der Firma Photolux aus Schwabach:

    http://www.security-paper.com/stop-copy.html

    Es grüsst der Sachverständige C.

  5. WESOR sagt:

    Hier reicht die erste Seite der Kalkulation und das Schadensbild völlig aus.

  6. Willi Wacker, sagt:

    Lieber Herr Sachverständiger C.,
    vielen Dank für Ihren obigen Hinweis, allerdings auch besonderen Dank für Ihren Mut, ein Schadensgutachten für die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung – HUK-Coburg natürlich – auf dem besagten Papier zu erstellen. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Praktiken der Coburger Versicherung derart öffentlich gemacht worden, dass es schon peinlich ist. Ich kenne Kollegen, die herzhaft über das hier im Blog veröffentlichte Urteil gelacht haben. Auf jeden Fall haben Sie mit dem öffentlichen Urteil der Geschädigtengemeinschaft einen großen Gefallen getan, indem das rechtswidrige Verhalten der Coburger offen dargelegt worden ist. Das arrogante Verhalten der Coburger wurde von dem Amtsrichter in Nürnberg so richtig offen gelegt. Wie kann eine Versicherung dem Geschädigten auch vorschreiben wollen, zu welchem Sachverständigen er gehen soll? Wie kann eine Versicherung dem Sachverständigen vorschreiben wollen, auf welchem Papier er das Gutachten zu erstellen hat?
    Merkt die Versicherung nicht, dass sie sich mit derartigen Forderungen lächerlich macht und ihr mit dem Nürnberger Urteil der Spiegel vorgehalten wird?
    Daher für Ihren Mut, der möglichst viele Nachahmer finden sollte, meine tiefe Hochachtung. Solche Sachverständige, wie Sie, braucht das Land!
    Wenn Sie noch ein paar Tricks gegen die Coburger auf Lager haben, nur zu und mutig an die Schadensfront.
    Mit einem herzlichen Glück Auf
    Ihr Willi Wacker

  7. Willi Wacker, sagt:

    @ WESOR 19.11.2009 09.52

    Hallo WESOR,
    ich glaube nicht, dass nur die erste Seite der Kalkulation und das Schadensbild ausreicht. Die beiden Seiten können schnell und relativ problemlos abgeschrieben werden. Muß aber ein ganzes Schadensgutachten abgeschrieben werden, macht dies nicht nur Arbeit, sondern auch erheblichen Stress.
    Im übrigen meine ich, dass auch die Anwälte bei ihrem ersten Forderungsschreiben dieses Papier verwenden sollten, damit schon gar keine elektronische Schadensakte angelegt werden kann.
    Ich wünsche noch einen schönen Abend
    Willi Wacker

  8. WESOR sagt:

    Die scannen ein und stellen hinterher fest dass die wichtigsten Blätter nicht lesbar sind. Vollautomatisierte Verfahren stört man. Dann erst schaffen sie richtig Ärger, so wie die es auch tun. Die schreiben die Textpassagen bestimmt nicht komplett ab.

  9. Andreas sagt:

    Ich denke mal, dass es bis zum Erkennen des fehlerhaften Scans sogar einige Zeit dauert, da ich mir nicht vorstellen kann, dass ein Scan-Sachbearbeiter alle Scans auf Richtigkeit prüft…

    Grüße

    Andreas

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