Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 18.2.2010 (21 C 9290/09) die
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG mit Endurteil verurteilt, an den klagenden Geschädigten 249,39 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Nürnberg gem. § 21 ZPO zuständig, nachdem die Beklagte nach außen zumindest den Anschein einer selbständigen Niederlassung mit eigenständiger Befugnis zur Schadensregulierung erweckt hat.
II. Die Klage ist in der Sache auch begründet.
Die Klagepartei kann aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls die Erstattung der geltend gemachten restlichen.Sachverständigenkosten gem. §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 249 BGB verlangen.
1.
Die Haftung der Beklagten für den Unfall ist dem Grunde nach unstreitig.
2.
Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich auch die zur Feststellung des Schadens notwendigen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.
3.
Die geltend gemachten Kosten stellen solche erforderlichen Aufwendungen dar.
3.1.
Zunächst ist festzuhalten, dass im Rahmen des § 249 BGB nach herrschender Meinung grundsätzlich der sog. subjektive Schadensbegriff gilt. Demgemäß kann ein Geschädigter diejenigen Kosten verlangen, die ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch an seiner Stelle (ohne spezielle Sach- und Fachkenntnisse) für erforderlich halten durfte.
Daher können unter Umständen auch überhöhte Sachverständigenkosten erstattungspflichtig sein, soweit dies einem Laien nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Keineswegs kann, wie der Bundesgerichtshof (NJW 2007, 1550) ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten auf die im Mietwagenersatzgeschäft eingeschränkte Interpretation des Erforderlichkeitsbegriffs zurückgegriffen werden. Dass eine mit dem sog. Unfallersatzgeschäft vergleichbare Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz.-Schadensgutachten besteht, ist nämlich nicht anzunehmen.
3.2.
Unabhängig von obigen Ausführungen sind die geltend gemachten Kosten vorliegend jedoch auch aus objektiver Sicht angemessen im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB und damit erforderlich im Sinne von § 249 BGB.
Wie der Bundesgerichtshof (NJW 2006, 2472) entschieden hat, handelt es sich, soweit keine anderweitige Parteiabrede getroffen wurde, bei der Vergütung eines Sachverständigen um eine solche gem. § 632 Abs. 2 BGB, wobei grundsätzlich die Höhe des Honorars auch in Relation zur Schadenshöhe/zum Wiederbeschaffungswert ermittelt werden kann.
– In Ermangelung einer Vergütungsvereinbarung bzw. des Bestehens einer entsprechenden Taxe ist auf die ortsübliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB abzustellen. Diese kann der Auswertung der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 unter HB III entnommen werden, da die Mehrheit der Sachverständigen in diesem Honorarkorridor abrechnet.
Demnach entsprechen die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten des Gutachterbüros Clausnitzer der Honorarabrechnung der überwiegenden Zahl der befragten Sachverständigen.
Wie sich aus der Vorbemerkung dieser Befragung ergibt, hat kein einziger der befragten Sachverständigen danach sein Schadensgutachten nach Zeitaufwand abgerechnet. Vielmehr war es durchgängig üblich, für die Erstellung eines Schadensgutachtens ein Grundhonorar, ermittelt aus den Reparaturkosten bzw. dem Wiederbeschaffungswert zu berechnen. Dementsprechend kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch das in der streitgegenständlichen Gutachterrechnung erwähnte Grundhonorar als eine Vergütung in Relation zum ermittelten Reparaturkostenaufwand/Wiederbeschaffungswert verstanden werden. Dass die im Übrigen detailliert aufgeschlüsselte Rechnung nicht überprüfbar sein soll, kann daher nicht nachvollzogen werden.
– Der Rechnungsbetrag von EUR 424,89 überschreitet weder im Grundhonorar den entsprechenden ermittelten Korridor HB III der BVSK-Honorarbefragung noch letztlich in ihrer Gesamtsumme die in Rechnun gestellten Nebenkosten (Lichtbilder, Portopauschale, Schreibkopien und Schreibarbeiten). Eine etwaige geringfügige Überschreitung einer einzelnen Nebenkostenposition wird insoweit durch eine Unterschreitung des Mittelwerts bei einer anderen Nebenkostenposition ausgeglichen.
4.
Der Klagepartei steht auch ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des noch offenen Restbetrages zu, ohne dass sie auf eine bloße Freistellung von entstandenen Sachverständigenkosten verwiesen werden kann. Insoweit ergibt sich der Geldersatzanspruch aus §250 BGB, nachdem die Beklagte eine weitere Zahlung endgültig verweigert hat.
Zinsen: § 288 BGB.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11, § 713 ZPO