Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
von Gelnhausen in Hessen geht es gleich weiter nach Nürnberg. Nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil aus Nürnberg zu den Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG bekannt. Bewusst wurde wegen des Restschadensbetrages wieder nur die Unfallverursacherin ohne die HUK-COBURG verklagt. Wieder musste die Versicherte der HUK-COBURG das auslöffeln, was ihr ihre Versicherung, die HUK-COBURG, durch unkorrekte Schadensregulierung eingebrockt hatte. Lest selbst und gebt bitte auch hier Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Nürnberg
Az.: 23 C 4306/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
des Herrn M. T. aus R.
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
Frau N-J. E. aus G.
-Beklagte-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H. u. K. aus N.
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht G. am 20.10.2014 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2014 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 193,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 193,25 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässig Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung der restlichen Sachverständigenkosten gemäß der §§ 823, 249 BGB, 7 StVG in Höhe von 193,25 €.
Gegenstand der Klage sind restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 21.11.2013 in Nürnberg ereignete und für dessen Folgen die Beklagte unstreitig’zu 100% eintrittspflichtig ist. Der Kläger beauftragte den Sachverstandigen … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für welches dieser ein Honorar in Höhe von 793,25 € in Rechnung stellte, von dem seitens der Haftpflichtversicherung der Beklagten, der HUK-Coburg, 600,- Euro reguliert wurden.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der ursprünglich an den Sachverständigen … zur Sicherung abgetretene Anspruch wurde dem Kläger durch die Erklärung vom 02.12.2013 des Sachverständigen … rückabgetreten. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durch die Klagepartei im Termin übergebene, vom Sachverständigen … unterzeichnete Rückabtretungserklärung fest. Darüberhinaus gab der Zeuge … in seiner zeugenscchaftlichen Vernehnung glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er die dem Gericht nunmehr vorliegende Rückabtretungserklärung auf Verlangen der Kanzlei … am 02.12.2013 abgegeben und sodann an die Kanzlei … versandt habe. Da diese nunmehr seitens der Kanzlei dem Gericht vorgelegt wurde und sich die Klagepartei zum Nachweis der Aktivlegitimation des Klägers auf die Rückabtretung beruft, bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Erklärung der Kanzlei … zugegangen ist und die Rückabtretung im Namen des Klägers auch angenommen wurde.
2. Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzten, der zu Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten.
Zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen … wurde bei der Beauftragung eine konkrete Preisvereinbarung getroffen, auf deren Grundlage das Sachverständigenhonorar letztlich auch abgerechnet wurde. Dass zwischen den Parteien eine konkrete Preisvereinbarung getroffen wurde, ergibt sich sowohl aus dem vom Kläger im Termin vorgelegten und von Kläger und Sachverständigen gleichermaßen unterschriebenen „Auftrag zur Gutachtenerstellung“ vom 27.11.2013, als auch aus den glaubhaften Angaben des vernommenen Zeugen … . Aufgrund der konkret getroffenen Preisvereinbarung wird vorliegend das auf deren Grundlage errechnete Honorar und nicht nur die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB vom Kiäger geschuldet. Nach den vom BGH in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 aufgestellten Grundsätzen sind die angefallenen Gutachtenskosten vom Beklagten vorliegend in voller Höhe zu begleichen. Denn hiernach ist für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektive Schadensbetrachtung anzustellen. Damit darf sich der Geschädigte auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Markforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Die der seitens des Klägers vorgelegte Rechnung nach dem BGH zukommende Indizwirkung für die Erforderlichkeit der seitens des Klägers gemachten Aufwendungen wird vorliegend nicht aufgehoben, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kostenaufwand erheblich über den üblichen Preisen liegen und dies für den Geschädigten erkennbar war.
3. Dass der Honoraranspruch des Sachverständigen nach Rückabtretung der Forderung an den Kläger durch diesen vollständig erfüllt wurde, hat keinen Einfluss auf den Bestand des Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten.
4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 713 ZPO.
Eine Kopie des Urteils sollte an den VN zur Kenntnisnahme geschickt werden, dies verbunden mit dem Hinweis, dass er nunmehr dank der HUK rechtskräftig verurteilt wurde.
Von der HUK wird er das Urteil wohl kaum erhalten.
Nur so ist gewährleistet, dass sich der VN einen Eindruck über die Dienstleistungsqualität seiner Haftpflichtversicherung machen kann.
Passend zur Weihnachtszeit.
„Denn hiernach ist für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektive Schadensbetrachtung anzustellen.“
„Subjektive Schadensbetrachtung“ ist das Zauberwort zur Entspannung.
De facto.
„Der ursprünglich an den Sachverständigen … zur Sicherung abgetretene Anspruch wurde dem Kläger durch die Erklärung vom 02.12.2013 des Sachverständigen … rückabgetreten. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durch die Klagepartei im Termin übergebene, vom Sachverständigen … unterzeichnete Rückabtretungserklärung fest. Darüberhinaus gab der Zeuge … in seiner zeugenscchaftlichen Vernehnung glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er die dem Gericht nunmehr vorliegende Rückabtretungserklärung auf Verlangen der Kanzlei … am 02.12.2013 abgegeben und sodann an die Kanzlei … versandt habe. Da diese nunmehr seitens der Kanzlei dem Gericht vorgelegt wurde und sich die Klagepartei zum Nachweis der Aktivlegitimation des Klägers auf die Rückabtretung beruft, bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Erklärung der Kanzlei … zugegangen ist und die Rückabtretung im Namen des Klägers auch angenommen wurde.“
Das liest sich so, als habe die Versicherung zunächst die Rückabtretung bestritten? Und als die Rückabtretungsurkunde bei Gericht vorgelegt wurde, wurde dann bestritten, daß sie tatsälich zu dem Zeitpunkt unterschrieben wurde wie vorgetragen?
Das Gericht hat sich dann davon überzeugt, daß der Sachvortrag der Klägerseite der Wahrheit entsprach…
Immer und immer und immer wieder das Gleiche von Seiten der Versicherung. Bestreiten, was nur zu bestreiten geht…
@RA Schepers
„Immer und immer und immer wieder das Gleiche von Seiten der Versicherung. Bestreiten, was nur zu bestreiten geht…“
Die bestreiten selbstverständlich auch, dass heute ein Freitag ist. Es wird bestimmt auch bestritten, dass in diesem Jahr Weihnachten auf den 24. Dezember fällt und das neue Jahr am 01.01. beginnt? Wie beknackt (oder mammongesteuert) muss man eigentlich sein, um den ganzen Versicherungsgmist immer wieder gebetsmühlenartig vorzutragen?
@ Karle
Weihnachten ist erst am 25.12. 😉
RA. Schepers,
aber auch das bestreiten die Versicherer. 🙂
MfG
Franz E.