AG Nürnberg entscheidet zutreffend gegen HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 28.6.2012 – 24 C 2938/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier gebe ich Euch noch ein Sachverständigenkostenurteil  aus Nürnberg bekannt.  Nur auf das Wesentliche beschränkt; Kurz, knapp und richtig. So sollte es sein. Wieder eine Niederlage der HUK-Coburg.  Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 24 C 2938/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht … am 28.06.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173,64 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.03.2012 sowie 46,41 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.04.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 173,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wurde gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind von der Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Geschädigten erforderlich waren und kein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht vorliegt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Abtretung nicht unwirksam, da sich gemäß der Abtretungserklärung (Anlage K2) diese nicht auf einen unbestimmten Teil aus einer Gesamtsumme von Forderungen bezieht, die abgetreten wurden, sondern es wurde der konkrete Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten und diese Kosten sind der Höhe nach hinreichend bestimmt.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, wobei der Geschädigte nur die Kosten ersetzt verlangen kann, welche ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen dürften.

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet „Marktforschung“ zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen.

Der Schädiger hat dem Geschädigten auch die Kosten des Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung regelmäßig dann zu ersetzen, wenn dies objektiv ungeeignet ist oder die Kosten des Sachverständigen übersetzt sind (vgl. Palandt, § 249 RdNr. 40 mit weiteren Nachweisen).

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit oder die überhöhten Kosten des Sachverständigengutachtens zu vertreten hat. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ihm zum Beispiel ein Auswahlverschulden (§ 254 BGB) trifft. Dem Geschädigten konnte kein Auswahlverschulden hinsichtlich der Person oder Fachkunde des Privatsachverständigen vorgehalten werden. Ein solches Auswahlverschulden gründende Ursachen sind weder vorgetragen, noch sonst erkennbar,

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 BGB, der Anspruch auf vorgerichtliche Kosten aus §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr, 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Nürnberg entscheidet zutreffend gegen HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 28.6.2012 – 24 C 2938/12 -.

  1. G. Gladenbach sagt:

    So sollten Honorarurteile aussehen: Kurz, knapp und bündig. Auf 1 1/2 Urteilsseiten die Abtretung und die Erforderlichkeit der SV-Kosten prägnant behandelt. Hut ab, vor der Amtsrichterin des AG Nürnberg 24 C-Abteilung.
    Grüsse aus Hessen
    G. Gladenbach

  2. Bernd Brambauer sagt:

    Da kann ich nur zustimmen.
    Vielen Dank dem Einsender.
    Vielen Dank auch an W.W.

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