AG Nürnberg verurteilt DEVK Versicherung zur Erstattung der vollständigen Reparaturkosten und zum Ausgleich des Sachverständigenhonorars (Az.:19 C 3761/11 vom 22.06.2011)

Mit Entscheidung vom 22.06.2011 (19 C 3761/11) wurde die DEVK Versicherung durch das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung weiterer Schadenspositionen verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt in Nürnberg sowie restliche Sachverständigenkosten bei einer fiktiven Abrechnung. Obwohl das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt war, hatte die DEVK  eine Kürzung  der Stundenverrechnungssätze der örtlichen Markenwerkstatt in Nürnberg vorgenommen und auf die Verrechnungssätze einer Werkstatt in Wendelstein (Entfernung ca. 15 km) verwiesen. Diesem untauglichen Versuch als auch der Kürzung des Sachverständigenhonorars hat das Gericht eine klare Absage erteilt.

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 19 C 3761/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUIK-Versicherungsverein a.G., vertreten durch d. Vorstand Friedrich W. Gieseler, Essenweinstr, 4, 90443 Nürnberg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht … am 22.06.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 440,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von.5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.03.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 440,87 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz gemäß §§ 823 BGB, 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG in Höhe von 440,87 EUR.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

I.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten gemäß dem vorgerichtlichen Gutachten des Sachverständigen … in Höhe von 1.282,32 EUR netto. Sie muss sich insbesondere nicht auf eine Werkstatt in Wendelstein verweisen lassen.

Das klägerische Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt noch keine 3 Jahre alt, weshalb der Verweis auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt der Klägerin nicht zumutbar ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten genannte Werkstätte in Wendelstein ebenfalls eine markengebundene Werkstätte ist, oder einer solchen gleichwertig, da sich die Klägerin, die ihren Betrieb in Nürnberg führt, nicht auf ejne Werkstatt in Wendelstein verweisen lassen muss. Diese ist für sie nicht ohne weiteres erreichbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Als Nürnberger Firma darf sie eine Nürnberger Markenwerkstätte in Anspruch nehmen. Die Kosten einer solchen Fachwerkstatt hat sie durch das vorgerichtliche Gutachten substantiiert dargelegt. Dass die in diesem Gutachten genannten Stundensätze nicht den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt in Nürnberg entsprechen, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.

II.

Die Klägerin kann auch die Kosten für das Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros … gemäß Rechnung vom 2.1.2011 vollumfänglich erstattet verlangen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin erforderlich waren. Die Unfallfahrzeugbegutachtung dient der Wiederherstellung des Fahrzeuges, welche die Geschädigte verlangen kann.

Die Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungspflichtig, wenn ein sogenannter Bagatellschadensfall vorliegt, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bezüglich des Sachverständigen trifft oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat. Keine dieser Ausnahmen ist vorliegend gegeben. Insbesondere vermag die Höhe der vom Sachverständigen für sein Gutachten in Rechnung gestellten Vergütung allein grundsätzlich kein Auswahlverschulden der Klägerin begründen, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit, für den Gutachter zu dienen. Die Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen Gutachter ihres Vertrauens hinzuzuziehen.

Ob unter Umständen überhöhte Sachverständigenkosten auf einen angemessenen Betrag reduziert werden können oder in voller Höhe erstattungsfähig sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die vorliegend streitgegenständliche Honorarrechnung angemessen i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB und damit erforderlich i.S.v. § 249 BGB ist.

In Ermangelung einer Vergütungsvereinbarung bzw. des Bestehens einer entsprechenden Taxe ist auf die ortsübliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB abzustellen. Diese kann der Auswertung der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 unter HB III entnommen werden, da die Mehrheit der Sachverständigen in diesem Honorarkorridor abrechnet.

Der Rechnungsbetrag überschreitet weder im Grundhonorar den entsprechenden ermittelten Korridor HB III der BVSK-Honorarbefragung noch bezüglich der Gesamtsumme die in Rechnung gestellten Nebenkosten. Eine etwaig geringfügige Überschreitung einer einzelnen Nebenkostenposition wird insoweit durch eine Unterschreitung des Mittelwertes bei einer anderen Nebenkostenposition ausgeglichen.

Die geltend gemachten Zinsen sind unter Verzugsgesichtspunkten begründet.

Die Kostenentsoheidung folgt aus § 91 ZPO,

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter DEVK Versicherung, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Sachverständigenhonorar, Stundenverrechnungssätze, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu AG Nürnberg verurteilt DEVK Versicherung zur Erstattung der vollständigen Reparaturkosten und zum Ausgleich des Sachverständigenhonorars (Az.:19 C 3761/11 vom 22.06.2011)

  1. Eddy1963 sagt:

    • Kommentar zur DEVK-Versicherung (sicher für alle interessant)
    • Solange du keinen Schaden verursachst ist alles gut. Aber wehe du hast einen Schadensfall…. Mir ist folgendes passiert: Habe 4 Kfz-Versicherungen, 1 Hausrat mit Glasbruch und eine Rechtschutzversicherung bei der DEVK. Hatte einen Arbeitsgerichtsprozess den ich zu meiner vollen Zufriedenheit abschloss. Da in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst tragen muss gingen meine Anwaltskosten an die DEVK. Die hatten dort nichts Besseres zu tun als jede Einzelrechnung als eigenständigen Schadensfall einzustufen (eigentlich gängige Praxis bei fragwürdigen Versicherungen). Man schickte mir daraufhin die Kündigung per Einschreiben. Ich informierte sofort meinen Versicherungsmakler, der bisher durch Untätigkeit glänzte und mich durch Vertröstungen über die eine oder andere Kündigungsfrist hinausdrückte. Mein Anruf in Köln bei der Zentrale der DEVK wurde von dort brüsk und unverschämt abgewürgt. Nach meiner Erfahrung kann ich nur sagen: „Finger weg von der DEVK!“ Ich für meinen Teil werde jetzt sukzessive alle Versicherungen sowie meine Bahncard dort kündigen, denn dieses Verhalten lässt Rückschlüsse auf die Schadensregulierung auch bei anderen DEVK-Versicherungen zu.
    • Werde selbstverständlich in unserem Unternehmen entsprechende Werbung machen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert