Mit Datum vom 26.07.2011 (15 C 1328/11) hat das Amtsgericht Nürnberg den bestehenden Vollstreckungsbescheid gegen die HDIVersicherung bestätigt, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 186,93 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde. Wegen der Vollkaskoversicherung hat das Gericht jedoch nicht den Punkt getroffen!
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach der vorgelegten Anlage K 10 hat die Fa. A. ihre Ansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten am xx.xx.10 an die Klägerin abgetreten. Im Übrigen hat die Beklagte vorgerichtlich Zahlungen hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin selbst geleistet, ohne die Wirksamkeit der Abtretung zu rügen. Die Berufung auf die fehlende Abtretung ist ihr daher nach § 242 BGB verwehrt.
Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietungszeitraum. Zugrunde zu legen war die Schwacke-Liste 2010.
Hierbei war von Gruppe 7 als anzumietende Klasse auszugehen, da das beschädigte Fahrzeug unbestritten in diese Mietwagenklasse einzuordnen war. Abzuziehen war eine Eigenersparnis von 3 %. Das Gericht legt das „Nahe Mittel“ zugrunde. Zudem waren die Haftungsbeschränkungskosten zu 50 % zu berücksichtigen. Abzuziehen waren bezahlte 339 EUR.
Die Schwacke-Mietpreisliste weist gesonderte Beiträge für Haftungsbefreiungskosten aus. Diese sind daher gesondert entsprechend den Vorgaben der Schwacke-Liste als Sonderleistung hinzuzurechnen.
Das Bestehen einer Vollkaskoversicherung hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Daher sind nur 50% der Haftungsbefreiungskosten erstattungsfähig.
Unter Zugrundelegung einer erforderlichen Anmietdauer von 4 Tagen ergibt sich auf Basis der Schwacke-Liste 2010 für das PLZ-Gebiet 905 (Fahrzeugübergabe in S.) bei Fahrzeuggruppe 7 daher folgende Abrechnung:
1-Tagestarif 122,00 €
1 x 3-Tagestarif 366,00 €
1x Wochenpauschale
Zwischensumme 488,00 €
abzüglich 3% Eigenersparnis 14,64 €
Mietwagengrundkosten 473,36 €
Haftungsbefreiungskosten 52,57 €
(78,54 +26,60 € = 105,14 € : 2)
Erstattungsfähige Mietwagenkosten 525,93 €
abzüglich gezahlter 399,00 €
Endsumme 186,93 €
Die Klage ist daher vollumfänglich begründet.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 713 ZPO.
Soweit das AG Nürnberg.