Mit Datum vom 17.06.2011 (36 C 905/11) hat das Amtsgericht Oberhausen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 162,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges werden jedoch nicht zugesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfange begründet, im Übrigen aber nicht begründet.
Die grundsätzliche Haftung der.Beklagten für die materiellen Schäden des Klägers aus einem Verkehrsgeschehen vom xx.xx,2010 in O., S.-straße ist nicht im Streit.
Nicht im Streit ist im Übrigen, dass der Kläger mit schriftlichen Vertrag vom xx.xx.2010 (Kopie Blatt 14 der Gerichtsakte) einen Mietvertrag über ein Ersatzfahrzeug geschlossen hat. Hierüber hat die Vermieterin die Rechnung vom xx.xx.2010 erstellt (Kopie Blatt 41 der Gerichtsakte) über insgesamt 676,14 Euro brutto. Unstreitig hat die Beklagte hierauf 326,98 Euro gezahlt. Den Restbetrag verlangt der Kläger. Sein Begehren ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet.
Ausgangspunkt für den Ersatzanspruch des Klägers ist die vorgenannte Rechnung vom xx.xx.2010. Hier sind berechnet unter „Menge“ 1,00:357,23 Euro als Normaltarif inklusive aller Kilometer für 6 Tage, insoweit halt sich der Kläger mit seiner Ersatzforderung im Rahmen der Maßgaben der §§ 249 ff. BGB. Er verlangt keinen Unfall-Ersatztarif, sondern ausdrücklich einen Normaltarif, das ist gerechtfertigt.
Nicht gerechtfertigt ist ein unter der Bezeichnung Menge Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand in Höhe von 71,45 Euro netto, insoweit weist die Beklagte zu Recht daraufhin, dass bei der Anmietung zum Normaltarif unfallbedingter Mehraufwand nicht entstehen kann. Die vorstehende Erwägung wird in gleicher Höhe für die Bezeichnungen Zustellung und Abholung in W. von jeweils 19,33 Euro. Solche Kosten sind nicht unfallbedingt entschädigungsfähig nach den Maßgaben der §§ 249 ff. BGB. Zutreffend ist aber die Berechnung einer Haftungsbefreiung für 6 Tage in Höhe von 100,64 Euro netto. Das ergibt insgesamt einen Betrag von 458,07 Euro netto, die dem Kläger zusteht. 10 % Eigenersparnis sind abzusetzen, dass der Kläger selbst vornimmt, sodass sich ein Ersatzbetrag von 412,27 Euro netto = 490,60 Euro brutto ergibt. 328,98 Euro sind hierauf gezahlt, es ergibt sich mithin noch ein Restbetrag von 161,62 Euro, das ist der Urteilsbetrag. Dieser hält sich im Rahmen der angemessenen Schätzung nach §§ 249 ff; BGB, 287 ZPO, wenn insoweit der Kläger – vorliegend – eine sogenannte Schwacke-Liste zugrunde legt. Sie war – auch vor Erstellung einer sogenannten Frauenhofer-Liste – angemessene Schätzgrundlage, und ist es heute auch.
Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt die Maßgaben der §§ 288, 286, 247 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 290, 708,713 ZPO.
Soweit das AG Oberhausen.