Mit Urteil vom 15.03.2010 (37 C 2257/09) hat das AG Oberhausen die beteiligte Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 188,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten in geltend gemachter Höhe abzüglich eines Abschlags von 10 % für ersparte Aufwendungen.
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger kann demnach die erforderlichen Mietwagenkosten für 4 Tage verlangen. Bei der Berechnung ist der Kläger nicht von den tatsächlich angefallenen Kosten ausgegangen, sondern hat diese grundsätzlich in nicht zu beanstandender Weise auf Grundlage der örtlich und zeitlich einschlägigen Schwacke-Liste ermittelt. Gegen die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage bestehen keine Bedenken.
Auch ein Aufpreis von 20 % als Unfallersatztarif ist zu erstatten. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung ist die Geltendmachung eines verlangten Unfallersatztarifs nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es ist lediglich zu prüfen, ob ein entsprechender Aufschlag aufgrund der höheren, mit der Anmietung im Falle eines Unfallschadens verbundenen Risiken und Kosten wirtschaftlich gerechtfertigt ist, wobei dies nicht konkret für den Betrieb des jeweiligen Vermieters ermittelt werden muss. Überwiegend wird unter diesem Gesichtspunkt ein pauschalierter Zuschlag von 20 % zutreffender Weise für gerechtfertigt gehalten (vgl. OLG Köln, 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06, NZV 2007, 199).
Weitere Aufpreise für Winterreifen, Haftungsbefreiung und Zusatzfahrer sind ebenfalls als erforderliche Aufwendungen zu betrachten. Maßgeblich ist, ob hierdurch eine Kompensation für die übliche Verwendungsmöglichkeit des eigenen, beschädigten KfZ erreicht wird. Davon ist bei den vorliegend genannten Positionen auszugehen, unabhängig davon, ob die Notwendigkeit für die konkret geplante Nutzungsweise vorlag.
Demgegenüber war von dem angesetzten Betrag ein Abschlag von 10 % zu machen. Der Kläger hat insoweit angegeben, ein Fahrzeug gleicher Fahrzeugklasse wie das beschädigte angemietet zu haben. In diesem Fall muss er sich ersparte Aufwendungen für die Abnutzung und Betriebskosten seines eigenen KfZ anrechnen lassen, die üblicherweise auf 10 % der Mietwagenkosten geschätzt werden. Dies kann nur dadurch vermieden werden, dass sich der Geschädigte mit einem Mietfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse begnügt, was vorliegend aber nicht geschehen ist. In Höhe von 10 % der Gesamtsumme von 636,44 € war die Klage daher unbegründet. Abzüglich der geleisteten Zahlung von 384,75 € vom verbleibenden Betrag ergibt sich die zugesprochene Summe.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Oberhausen.