Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
es geht weiter nach Offenbach am Main. Das zugehörige Landgericht sitzt in Darmstadt. Das LG Darmstadt hatte in Anlehnung an die Rechtsprechung des LG Frankfurt /Main Sachverständigenhonorare, die bis zu 25 Prozent der Wiederherstellungskosten ausmachen, als nicht den Rahmen der Angemessenheit überschreitend angesehen. Wichtiger ist an der nachfolgend aufgeführten Entscheidung aber, dass das erkennende Gericht die Verzinsung der vom Kläger vorgelegten Gerichtkosten ab Einzahlung bei der Gerichtskasse bejaht hat. In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es natürlich wieder um restliche Sachverständigenkosten, die abgetreten waren. Die hinter der beklagten Unfallverursacherin stehende Kfz-Hqaftpflichtversicherung war – wie sollte es anders sein – die HUK-Coburg. Das Urteil wurde erwirkt und dem Autor zugesandt durch das Rechtsanwaltsbüro Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg. Lest das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab. Hier die Entscheidung des AG Offenbach am Main.
Viele Grüße
Willi Wacker
AM T S G E R I C H T
Offenbach am Main verkündet am: 13.08.2012
38 C 149/12
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
der Firma D., D. & K. GbR, gesetzlich vertreten durch ihre Gesellschafter, Herrn R. T. aus G.,
Klägerin,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A. –
gegen
Frau G. W. aus D.,
Beklagte,
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. aus K. –
hat das Amtsgericht Offenbach am Main
durch den Richter am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren, wobei bis zum 26. Juli 2012
Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 13. August 2012
für Recht erkannt:
1) a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 191,61 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 sowie weitere 4 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen daraus in derselben Höhe seit dem 28.02.2012 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 25.– Euro Mahnkosten sowie 5,10 Euro Auskunftsgebühren zu zahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet (§§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 398 BGB). Die Klägerin kann von der Beklagten die Bezahlung des Resthonorars verlangen.
Dem Gericht sind die Komplexität der Problematik und die zahlreichen dazu ergangenen Entscheidungen bekannt. Ein Urteil stellt aber nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen dar, auf denen die Entscheidung beruht (§ 313 III ZPO). Ein Urteil ist weder ein Aufsatz, noch eine Dissertation, noch gar eine Habilitationsschrift. Von daher wird um Verständnis dafür gebeten, dass sich das Gericht auf das Allerwesentlichste beschränken muss.
Der entscheidende Richter selbst hat den Streitstoff mit seiner Sicht der Dinge – im Wege der Zulassungsberufung – dem Landgericht in Darmstadt als dem zuständigen Berufungsgericht vorgelegt. Das Landgericht ist darauf aber überhaupt nicht eingegangen, sondern hat vielmehr – in Anlehnung an eine Entscheidung des Landgerichts in Frankfurt am Main (2-24 S 224/10; die Revision wurde ausdrücklich nicht zugelassen!) – mehrfach wie folgt entschieden: Ein Honorar, dass bei Reparaturbeträgen bis 3.000 Euro netto 25 % dieses Betrages nicht übersteigt, überschreitet nicht den Rahmen, der für die Berechnung von Sachverständigenvergütungen angemessen ist (z. B. 6 S 101/11; 6 -S 63/11) . Die Revision wurde nicht zugelassen. Da der Bundesgerichtshof den Tatsacheninstanzen insoweit ein weites Ermessen bei der Schadenschätzung einräumt, ist dies letztlich wohl nicht zu beanstanden. Es ist daher davon auszugehen, dass das Landgericht Darmstadt dies weiterhin so entscheiden und auch die Revision nicht zulassen wird. Von daher bleibt dem Amtsgericht nichts anderes übrig als sich dieser Auffassung anzuschließen; anderenfalls müsste nämlich die Berufung – wegen bewusster Abweichung von der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts – zugelassen werden und das Urteil würde vom Landgericht Darmstadt erneut abgeändert werden. Damit ist aber letztlich niemandem gedient, da hierdurch nur vermeidbare Kosten verursacht würden.
Ausweislich des Gutachtens beläuft sich der Schadensbetrag auf 2.690,39 Euro. 25 % davon sind 672,60 Euro. Da die Klägerin hier einen niedrigeren Nettobetrag berechnet hat, erweist sich die Rechnung vom 10.01.2012 damit als begründet; jedenfalls schätzt das Gericht den angemessenen Betrag auf diese Höhe (§ 287 ZPO) .
Der Anspruch auf die Nebenforderungen folgt aus den §§ 280, 286, 288 BGB. Allerdings ist die Pauschale weit überhöht. Die angemessene Pauschale wird auf 25 Euro geschätzt (§ 287 ZPO) .
Die Kosten des Rechtsstreites waren der Beklagten aufzuerlegen, da sie im Prozess fast vollständig unterlegen war (§ 91 I 1, 92 II ZPO.) .
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert beträgt den Mindestwert (unter 300 Euro).
Die Berufung konnte nicht zugelassen werden, weil keine der Voraussetzungen des § 511 IV 1 ZPO vorliegt, insoweit wird auf die Ausführungen oben Bezug genommen.