Mit Urteil vom 09.04.2009 (2 C 42/09) hat das AG Offenburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 648,72 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus dem Urteil:
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Anspruch, die anlässlich eines Verkehrsunfalls vom xx.xx.2005 um 7.30 Uhr in Offenburg entstanden sind.
Auf die seitens der Klägerin begehrten Mietwagenkosten in Höhe von € 1.873,31 hat die Beklagte vorgerichtlich € 1.224,59 reguliert.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die nunmehr geltend gemachten Mietwagenkosten
allesamt erforderlich gewesen seien, weshalb sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
€ 648,72 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.07.2005 sowie € 15,– Mahnkosten und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 101,40 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, da im Internet Mietwagen zu weitaus günstigeren Preisen zu erhalten gewesen wären. Des weiteren seien die im Schwacke – Mietpreisspiegel veröffentlichten Preise deutlich zu hoch angesetzt, wie ein Vergleich mit dem ermittelten Preis des Fraunhofer Instituts zeige.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet; der Klägerin stehen aufgrund des Unfallereignisses vom xx.xx.2005 in Offenburg weitere Mietwagenkosten gegen die Beklagte in Höhe von € 648,72 gemäß den §§ 7,17 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB in Verb. mit § 115 Abs.1 VVG zu.
Nach der ständigen Rechtssprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass ihn eine Erkundigungspflicht trifft und dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Diesen „Normaltarif“ schätzt das Amtsgericht Offenburg aufgrund der ständigen Rechtssprechung des Landgerichts Offenburg in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlgebiet des Geschädigten. Diese Schätzgrundlage hat der BGH mit Senatsurteil vom 24.06.2008, AZ: VI ZR 234/07, ausdrücklich anerkannt. Von daher sieht das Gericht keinerlei Grund, von seiner bisherigen Rechtssprechung abzuweichen.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten verbietet sich vorliegend ein Rückgriff auf die ermittelten Preise des Fraunhofer-Instituts bereits deshalb, weil diese erst im Jahre 2007 zusammen getragen wurden. Gleiches gilt für die seitens der Beklagten vorgelegten Internetangebote. Diese stammen allesamt aus dem März 2009 und geben mithin nicht die Preise im Juni 2005 wieder. Unabhängig davon gelten die Preise ausschließlich bei einer Reservierung über das Internet. Hierauf ist jedoch der Geschädigte, der, wie im vorliegenden Fall, unmittelbar nach dem Unfall einen Mietwagen benötigt, nicht zu verweisen.
Von daher belaufen sich auch die erstattungsfähigen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung von 3% Eigenersparniskosten auf netto € 1.873,31. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen über € 1.224,59 waren der Klägerin mithin noch weitere € 648,72 zuzuerkennen. Die geltend gemachten Zinsen, Mahnkosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren rechtfertigen sich unter Vollzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286 Abs.1, Satz 1, 288 Abs.1 BGB.
Soweit das Amtsgericht Offenburg.