AG Otterndorf entscheidet gegen VHV Versicherung zu den restlichen Reparaturkosten, zu den Verbringungskosten, zu den UPE-Aufschlägen, zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.5.2016 – 2 C 47/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

es geht von Berlin nach Otterndorf weiter. In diesem Fall stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Otterndorf zu den Mietwagenkosten, den UPE-Aufschlägen, den Verbringungskosten sowie zu den Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung vor. Zu Recht stellt das erkennende Gericht bei dem erlittenen Schaden auf die Höhe der Reparaturkostenrechnung ab. Um diesen Betrag ist tatsächlich das Vermögen der Geschädigten verringert. Wenn sie den Reparaturbetrag bereits gezahlt hat, ist der Vermögensnachteil durch das Unfallereigns bedingt bereits eingetreten. Aber auch dann, wenn sie die Rechnung noch nicht voll bezahlt hat, ist sie mit der Zahlungsverpflichtung belastet, was der Bezahlung gleichsteht. Im Übrigen ist die Rechnungshöhe ein Indiz für die Erforderlichkeit der Wiederherstellungskosten. Wie die Verantwortlichen der VHV daher zu einer Kürzung des Rechnungsbetrages kommen konnten ist schleierhaft und durch nichts zu begründen. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und sein Versicherer (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Auch bei den Sachverständigenkosten hat das Gericht zutreffend entschieden. Das Gericht kam bei den Urteilsgründen – zu Recht – auch ohne BVSK-Honorarumfrage oder anderen Honorartableaus aus. Bei den Mietwagenkosten schätzt das erkennende Gericht allerdings die erforderlichen Mietwagenkosten am arithmetischen Mittel von  Schwacke und Fraunhofer. Das erscheint allerdings in kritischem Licht. Erkundigt sich der Geschädigte nach den Preisen aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel, so kann ihm kein Vorwurf der Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemacht werden, denn selbst der BGH hat den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage anerkannt (vgl. BGH ZfS 2008, 383). Von dem Geschädigten kann nicht mehr verlangt werden, als das, was der BGH entschieden hat. Im Übrigen kann der Geschädigte aus seiner subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Blickwinkel der Ex-ante-Sicht nicht den Mittelwert verschiedener Schätzgrundlagen erkennen. Hier wird mit der Mittelwertberechnung eine bewußte Ex-post-Beurteilung vorgenommen, was mit der subjektbezogenen Ex-ante-Sicht nichts mehr zu tun hat. Hinsichtlich der erforderlichen Ersatzteilpreisaufschläge und der Verbringungskosten hat die VHV nur pauschal das Entstehen dieser Schadenspositionen bestritten. Das reicht nicht aus. Daher sind – zu Recht – die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge zugesprochen worden. Lest selbst das Urteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.     

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 47/16

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein a.G. vertr.d.d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorstandsvorsitzenden Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 11.05.2016 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. B. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 295,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2015 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 78,54 EUR zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 295,74 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.03.2015 auf der Straße Himmelreich in Otterndorf ereignete.

Die Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin als Geschädigte ist dem Grunde nach unstreitig. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz, 13). Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 163,63 EUR.

Die in der Rechnung vom 22.04.2016 ausgewiesenen Reparaturkosten waren der Klägerin in voller Höhe zu ersetzen. Sie hat Anspruch auf Abrechnung ihres Schadens in der in der Rechnung dargestellten Höhe.

Nach § 249 Abs. 2 BGB ist der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen. Erforderlich in diesem Sinne sind alle Aufwendungen, die „vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen“ (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04, Rz. 9).

Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin sind in der Werkstatt, in die sie ihr verunfalltes Fahrzeug verbracht hat, solche Aufschläge erhoben und in der Rechnung geltend gemacht worden. Der Sachverständige hatte die Verbringungskosten in entsprechender Höhe fiktiv berechnet. Deshalb kommt es im Schadensausgleichverhältnis zwischen den Parteien nicht darauf an, ob die Lackiererei die Kosten für die Verbringung gegenüber der Werkstatt tatsächlich abgerechnet hat. Das pauschale Bestreiten der Dauer der Verbringung reicht nicht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwiefern derartige Verbringungskosten nicht anfallen würden bzw. ihrer Höhe nach nicht ortsüblich seien.

Die Klägerin hat ihre möglichen Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen die Werkstatt an die Beklagte abgetreten (Schriftsatz vom 12.04.2016, S. 2). Die Beklagte kann Einwände gegen die Höhe der Verbringungskosten ggf. gegenüber der Werkstatt geltend machen.

2.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zählung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 15,71 EUR.

Die geltend gemachten Gutachterkosten waren von dem Beklagten in Höhe von 748,38 EUR zu ersetzen, also über die bereits gezahlten 732,67 EUR hinaus weitere 15,71 EUR.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen und zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rz. 16). Dies ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Sie streiten lediglich über die Höhe der erforderlichen Kosten.

Ob und in welchem Umfang die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, was aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint, wobei auf den Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rz. 17). Sofern der Geschädigte die Kosten der Schadensbeseitigung beeinflussen kann, hat er im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist jedoch auf die in der speziellen Situation des Geschädigten bestehenden Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17). Maßgeblich ist danach, ob sich die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 14). Solange die Erforderlichkeit gewahrt ist, kommt eine Preiskontrolle danach nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

Mangels Tarifübersichten ist es dem Geschädigten nicht möglich, die Tarife der Sachverständigen zu überprüfen, so dass der Geschädigte den aus seiner Sicht notwendigen Ersatz verlangen kann, solange sich ihm nicht eine Willkür oder auffälliges Missverhältnis bei der Festsetzung des Sachverständigenhonorars aufdrängen muss (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.11.2010, Az. 1 S 197/10; AG Straubing, Urteil vom 23.03.2009, Az. 2 C 163/09). Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.09.2009, Az. 3 C 3227/09). Dasselbe gilt für die weiteren Kosten wie Foto-, Fahrt- und Telekommunikationskosten. Jedoch verbleibt bei dem Geschädigten das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 17). Liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so fehlt ihnen die Geeignetheit, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 17).

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Sachverständigenrechnung. Der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 16; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 8). Die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten schlagen sich darin regelmäßig nieder.

Dem Geschädigten kann daher der Einwand überhöhter Abrechnungen erst dann entgegengehalten werden und eine Ersatzfähigkeit verneint werden, wenn aus der laienhaften Sicht des Geschädigten offensichtlich erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. bei auffälligem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung (LG Stade, Urteil vom 07.12.2015, Az. 1 S 12/15). Bei der Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 17). Eine Überprüfung der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 9).

Ein derart ersichtliches Missverhältnis bzw. Willkür ist hier nicht ersichtlich. Bei Reparaturkosten ausweislich der Rechnung vom 22.04.2016 in Höhe von 3.493,08 EUR und Sachverständigenkosten in Höhe von 748,38 EUR ist nicht ersichtlich, dass von dem Geschädigten hier eine Monierung hätte verlangt werden müssen. Darüber hinaus erachtet die Beklagte einen Betrag in Höhe von 732,67 EUR offenbar selbst für angemessen, denn diesen Betrag hat sie bereits an die Klägerin geleistet, was lediglich einen Differenzbetrag in Höhe von 15,71 EUR ausmacht, der noch im Streit steht.

Sonstige Umstände, die die Klägerin zu dem Schluss hätte bewegen müssen, dass das Honorar des Sachverständigen im Verhältnis zum Unfallschaden die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Beklagte hat nur dazu vorgetragen, dass die Kosten des Sachverständigen, insbesondere die Nebenkosten, übersetzt seien, nicht jedoch weitere Umstände vorgetragen, wonach die Klägerin eine mögliche Übersetztheit hätte erkennen müssen.

3.
Die Klägerin hat schließlich einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 116,40 EUR.

Nach ständiger höchstrichterlicher(Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagen kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg zur Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 10).

Diesen Anforderungen hält der vom Kläger an das Mietwagenunternehmen zu zahlende Tarif im Wesentlichen stand.

Das Gericht macht von seiner Möglichkeit der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch. Mit der Schwacke-Liste 2015 und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2015 stehen Schätzgrundlagen zur Verfügung, auf deren Basis die Schadenschätzung erfolgen kann und ein Sachverständigengutachten über die Frage der Angemessenheit der Mietwagenkosten entbehrlich machen.

Beide Schätzgrundlagen sind zur Schadensschätzung als generell geeignet anzusehen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 18). Die Kombination aus beiden Schätzgrundlagen erachtet das Gericht in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. Uff.) als adäquate Schätzgrundlage.

Die Klägerin hat in ihrer Berechnung noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2014 zugrunde gelegt. Da der Unfall im Jahr 2015 stattgefunden hat, dürfte der Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2015 zur Berechnung des Schadens heranzuziehen sein.

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

343,50 EUR (Schwacke-Mittel für 3 Tage) + 198,86 EUR (Fraunhofer-Mittel für 3 Tage) = 542,36 : 2=271,18 (=Mittel Fraunhofer/Schwacke) : 3 (Tage) = 90,39 EUR x 5 (Tage) = 451,97 EUR (= zu ersetzender Betrag). Hierauf hat die Beklagte bereits 312,97 EUR geleistet, so dass ein Restbetrag von 116,40 EUR verbleibt.

4.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Verbringungskosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. ein aufmerksamer Leser sagt:

    Willi Wacker, du hast im Vorwort zu diesem Urteil des AG Otterndorf noch vergessen zu erwähnen, dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Damit will ich keineswegs dein Vorwort kritisieren. Die Werkstatt ist nämlich deshalb Erfüllungsgehilfe des Schädigers, weil dieser gem. § 249 BGB den Zustand wiederherstellen muss, der vor dem Unfall bestanden hat, wobei sich der Geschädigte allerdings sein beschädigtes Fahrzeug nicht in die Hände des Schädigers geben muss. Damit hat die Werkstatt den Wiederherstellungsanspruch des Geschädigten auf Herstelung des vor dem Unfall bestandenen Zustandes zu erledigen. Sie arbeitet dabei im Sinne des Schädigers.

    Wenn der Schädiger meint, die Werkstatt habe zu teuer oder zu viel repariert, muss er sich an die Werkstatt halten, nicht an den Geschädigten. Gegebenenfalls kann er den Vorteilsausgleich suchen, was der BGH in dem Urteil BGHZ 62, 182, das du bereits erwähnt hast, schön ausformuliert hat.

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