AG Otterndorf legt bei den durch den Unfallschaden veranlassten Mietwagenkosten den Mittelwert an und verurteilt die R+V Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit Urteil vom 3.1.2017 – 2 C 281/16 -.

Hallo verehrte Capotain-Huk-Leserschaft,

hier und heute veröffentlichen wir etwas später als sonst ein Angemessenheitsurteil zu den Mietwagenkosten aus Otterndorf gegen die R+V Versicherung.

Obwohl mit der Rechnung ein Dokument über die Höhe der angefallenen Mietwagenkosten vorgelegt wurde und der Geschädigte mithin konkret abrechnet, wendet das erkennende Amtsgericht  Otterndorf bei der konkreten Schadensabrechnung statt des § 249 I BGB den § 249 II BGB an. Schon darin liegt ein Fehler, denn die Mietwagenkosten werden aufgrund der dokumentierten Rechnung  konkret als Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung abgerechnet. Mit Abschluss des Vertrages mit dem Mietwagenunternehmer geht der Geschädigte eine Verbindlichkeit ein, die unmittelbar mit dem Unfallschaden und dem beschädigten Kraftfahrzeug zusammenhängt und die über § 249 I BGB als Naturalrestitution anzusehen ist.

Bezüglich dieser Zahlungsverpflichtung kann der Geschädigte von dem Schädiger Freistellung von dieser Belastung verlangen, weil die Belastung mit der Zahlungsverpflichtung ein zu ersetzender Schaden ist (vgl. BGH NJW 1986, 581, 582 f.; BGHZ 59, 148, 149 f; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Schon von daher zeigt sich, wie fragwürdig die jüngste Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH zu den Mietwagenkosten – aber nicht nur zu diesen – ist. Trotzdem folgen die nachgeordneten Gerichte kritiklos dieser BGH-Rechtsprechung.

Dann wird auch noch über § 287 ZPO die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten – trotz vorliegender Rechnung – durch das Gericht geschätzt, obwohl der § 287 ZPO nach herrschender BGH-Rechtsprechung (vgl. hierzu die in letzter Zeit hier veröffentlichten Urteile des BGH zum § 287 ZPO) eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger darstellt.

Die andere Ansicht des VI. Zivilsenates des BGH, der im Rahmen des § 287 ZPO von dem besonders freigestellten Tatrichter ausgeht, muss als Mindermeinung angesehen werden. Im § 287 ZPO ist nirgends geregelt, dass das erkennende Gericht den durch Dokumente belegten Schaden, der in der Belastung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Mitwagenvertrag besteht, nach eigenem Dafürhalten kürzen kann. Der Geschädigte kann bei Abschluss des Mietvertrages davon ausgehen, dass die vom Mietwagenunternehmer berechneten Preise gemäß der Schwacke-Liste den branchenüblichen Betrag ausmachen. Nicht umsonst hat der BGH auch den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage angesehen.

Woher soll der Geschädigte bei Abschluss des Mietvertrages als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wissen, dass lediglich ein Mittelwert (wovon?) als Schaden ersetzt wird? Das kann der Geschädigte im Voraus nicht wissen. Insbesondere ist dem Geschädigten auch die uneinheitliche Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten nicht bekannt. Mit diesem Urteil wird daher der Geschädigte als unvernünftiger und unwirtschaftlich denkender Mensch abgestempelt. Daher ist bei konkreter Schadensabrechnung aufgrund der vorgelegten Rechnungen der Schaden auch über § 249 I BGB abzurechnen und der Schädiger auf den Vorteilsausgleich zu verweisen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff). Dabei wird dann auch berücksichtigt, dass der Mietwagenunternehmer der Erfüllungsgehilfe des Schädigers im Rahmen der Naturalrestitution ist. Sollte der Schädiger daher der Ansicht sein, sein Erfüllungsgehilfe habe zu hoch abgerechnet, so kann er bei diesem Regress nehmen. Der Schädiger ist daher nicht rechtlos, wenn er bei voller Haftung aufgrund der vorgelegten Rechnungen dem Geschädigten gegenüber die von diesem eingegangenen Zahlungsverpflichtungen in voller Höhe begleicht.

Lest daher selbst das Urteil des AG Otterndorf vom 3.1.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.     

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 281/16

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

R+V Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, d. vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Norbert Rollinger, Niedersachsenring 13, 30163 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. §495a ZPO am 03.01.2017 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. B. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 409,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2016 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 409,36 EUR gemäß §§7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.05.2016 gegen 15:00 Uhr in Mittelstenahe ereignete.
Die Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13). Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

1.
ZurWiederherstellung des Zustandes vor demUnfallgeschehen hat die Beklagte dem Kläger weitere Mietwagenkosten in Höhe von 409,36 EUR zu ersetzen.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg zur Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 10).

a) Die Anmietung des Mietwagens war zunächst erforderlich. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der tägliche Fahrbedarf einen gewissen Umfang hat. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass ein solcher Fahrbedarf bei dem Kläger vorlag. Denn er nutzte das Fahrzeug regelmäßig, um zu seiner Arbeitsstelle in Stade zu gelangen.

b) Den Anforderungen an die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit hält der von dem Kläger verlangte Tarif stand.

Das Gericht macht von seiner Möglichkeit der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch. Mit der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel stehen Schätzgrundlagen zur Verfügung, auf deren Basis die Schadenschätzung erfolgen kann und die ein Sachverständigengutachten über die Frage der Angemessenheit der Mietwagenkosten entbehrlich machen.

Beide Schätzgrundlagen sind zur Schadensschätzung als generell geeignet anzusehen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 18). Die Kombination aus beiden Schätzgrundlagen erachtet das Gericht in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 14ff.) als adäquate Schätzgrundlage.

Sofern die Beklagte die Kritik an der Schwackeliste auf von ihr beigebrachte Angebote stützt und damit die Ungeeignetheit dieser Liste zu begründen versucht, sind diese nicht berücksichtigungsfähig. Es handelt sich um Angebote, die als sogenannte „screen-shots“ dem Internet entnommen wurden. Dem Geschädigten kann aber nicht zugemutet werden, im Internet nach einem besonders günstigen Anbieter zu forschen. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Angebote dem Geschädigten zum tatsächlichen Anmietzeitraum zur Verfügung gestanden hätten und unter welchen besonderen Bedingungen diese Angebote bestanden. An der Vergleichbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Internetangebote mangelt es schon deshalb, da sich aus diesen Angeboten mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugmodell kein Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste bzw. Fraunhofer-Tabelle ziehen lässt. Das Angebot bezieht sich jeweils nur auf eine bestimmte Fahrzeugklasse und benennt dazu dann Beispielfahrzeuge („VW Golf oder VW Beetle, Mini Countryman oder ähnliche Premium-Limousine“). Damit ist aber nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom jeweiligen Geschädigten tatsächlich angemieteten Fahrzeug sowie dem jeweiligen Unfallwagen vergleichbar ist, die der Kläger anhand der Schwacke-Liste eingruppiert hat. Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind in der Schwacke-Liste (und in der entsprechenden Tabellenspalte der Fraunhofer-Tabelle) in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az. 7 U 109/11, Rz. 61 f). Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr angegebenen Fahrzeuge seien zu den von ihr recherchierten Preisen zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt unter den vorliegend gegebenen Umständen zugänglich gewesen und dies unter Beweis gestellt hat durch Vernehmung von Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte, war diesen Beweisangeboten nicht nachzugehen. Die Angebote sind nämlich mit den konkreten Anmietbedingungen nicht vergleichbar. Das vorgelegte Internetangebot der Beklagten betrifft einen anderen Anmietzeitraum als den tatsächlichen Anmietzeitraum (nämlich August 22.08.2016 statt Mai 2016). Die Behauptung der Beklagten, trotzdem entspreche der sich aus den Internetangeboten ergebende Preis dem im Mai 2016 geforderten Preis, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein (ebenso OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 25). Je nach Mietzeitraum und Klassenkategorie ergeben sich ständig Preissenkungen oder Erhöhungen. Dem von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis für die Behauptung, das Preisniveau sei gleich geblieben, war deshalb nicht nachzugehen. Aus den gleichen Gründen konnte auch auf die Einvernahme der von der Beklagten benannten Zeugen verzichtet werden. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Angebot geht darüber hinaus nicht hervor, wie die tatsächlichen Anmietbedingungen sind. Es wird auf die AGB sowie die Anmietinformationen verwiesen, die von den Beklagten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Vergleichsmöglichkeit besteht insofern von vorneherein nicht. Schließlich scheitert eine Vergieichbarkeit auch bereits daran, als eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 850,00 EUR eingepreist ist, im Gegensatz zum vom Kläger genutzten Leihfahrzeug, welches eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung hatte.

aa) Danach ergibt sich folgende Berechnung:

532,86 EUR (Schwacke-Mittel für 7 Tage; It. OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 45 ist das in der Schwacke-Liste angegebene arithmetische Mittel heranzuziehen) + 206,19 EUR (Fraunhofer-Mittel für 7 Tage) = 739,05 EUR : 2 = 369,53 EUR (= Mittel Fraunhofer/Schwacke): 7 = 52,79 EUR x 14 (Tage) = 739,05 EUR – 5 % (entsprechend OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 31; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 42; = 34,30 EUR) = 702,10 EUR.
bb) Darüber hinaus sind auch die geltend gemachten Nebenkosten teilweise, in Höhe von 549,40 EUR, erstattungsfähig.

Abzurechnen sind die Nebenkosten im Falle der hier vorgenommenen abstrakten Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der Schwackeliste ebenfalls abstrakt und nicht nach der tatsächlich in Rechnung gestellten Höhe (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 62).

(1)  Zunächst hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Vollkaskoversicherung. Ausweislich des Mietvertrags vom 26.05.2016 beinhaltete der Mietpreis eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Im Falle der Einpreisung einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung unter 500,00 EUR sieht die Schwackeliste für die Fahrzeugklasse 4 ein arithmetisches Mittel in Höhe von 20,08 EUR vor. Für den Fall der Reduzierung der Selbstbeteiligüng auf 0 EUR sieht die Schwacke-Nebenkoste-Liste nichts vor. In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 86), wo eine 50 %ige Erhöhung der Preise aus der Schwacke-Nebenkostentabelle für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 300,00 EUR bis 350,00 EUR vorgenommen wurde, erhöht das Gericht die Preise aus der Nebenkostentabelle um 75 %, sodass sich ein zugrunde zu legender Wert von 35,14 EUR täglich und für 14 Tage ein Wert von 491,96 EUR ergibt.

(2) Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Bringen und Abholen in Höhe von 2×28,72 EUR = 57,44 EUR. Das pauschale Bestreiten, das Fahrzeug sei dem Kläger nicht zugestellt bzw. abgeholt worden, reicht nicht aus. Soweit die Beklagtenseite vorträgt, der Kläger habe das Fahrzeug direkt in der Werkstatt übernommen, so ist diese Behauptung unsubstantiiert und ins Blaue hinein.

(3)  Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 167,02 EUR. Derartige Kosten sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Für die Erstattungsfähigkeit reicht grundsätzlich der Vortrag der klagenden Partei aus, dass das Fahrzeug, soweit die Kosten in Rechnung gestellt wurden, von dem zweiten Fahrer genutzt worden sei. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar weist der Vertrag vom 26.05.2016 die Nutzung durch einen zweiten Fahrer aus. Jedoch hat den Leihwagen letztlich nur der Kläger selbst genutzt. Eine weitere Person hat den Wagen während der Leihzeit nicht genutzt. Die Zeugin Wichmann hat im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben, lediglich das verunfallte Fahrzeug des Klägers genutzt zu haben, nicht jedoch das Leihfahrzeug.

(4) Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Winterreifen. Die Anmietung erfolgte im Mai und damit zu einer Jahreszeit, zu der Fahrzeuge üblicherweise nicht mit Winterreifen ausgestattet sind.

cc) Auf dieser Basis ergeben sich Mietwagenkosten auf Basis der Schwacke-/Fraunhoferliste in Höhe von 702,10 EUR + Nebenkosten in Höhe von 549,40 EUR = 1.251,50 EUR. Dieser Betrag übersteigt mithin die in Rechnung gestellten 1.149,54 EUR. Hierauf hat die Beklagte 740,18 EUR geleistet, so dass ein Restbetrag von 409,36 EUR verbleibt.

2. Die Verurteilung zur Zinszahlung gründet sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    „sowohl als auch“ und davon der „Mittelwert“ ist als zu zusprechender Schadenersatz zu verstehen? Ich denke, dass der BGH in diesem Punkt tatsächlich etwas anderes gemeint hat.

    G.v.H.

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