Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
wir bleiben auf der Urteilsreise in Norddeutschland. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des Amtsgerichtes Otterndorf (Niedersachsen) bekannt. Wieder musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht die gekürzten Sachverständigenkosten als restliche Schadensersatzpositionen gegen die Zurich-Versicherung beim Gericht geltend machen. Im Gegensatz zu dem bereits hier veröffentlichten Urteil des AG München ist das Urteil – leider – unnötig durch BVSK aufgebläht. Dieser Urteilsgründe hätte es nicht bedurft, wie das AG München bewiesen hat. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht
Otterndorf
2 C 500/12
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma Sachverständige …
Klägerin
gegen
…
Beklagte
hat das Amtsgericht Otterndorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 28.02.2013 am 22.03.2013 durch den Richter …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 35,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 sowie weitere 39,00 € zu zahlen
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
5. Der Wert de Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 35,93 €.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 35,93 €.
I. Die Aktivlegitimation der Kläger ergibt sich aus der Abtretungserklärung der Geschädigten vom 12.07.2012. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht, da die abgetretene Forderung hinreichend bestimmbar ist. Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Sachverständigenrechnung, auf die in der Abtretungserklärung ausdrücklich Bezug genommen wurde. Schuldner sind ausweislich der Abtretungserklärung der Unfallgegner der Zedentin und dessen KfZ-Haftpflichtversicherer. Einer genaueren Bestimmung der Schuldner bedurfte es nicht, da auch insoweit die zweifelsfrei gegebene Bestimmbarkeit genügt.
II. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).
Ein nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Vermögensnachteil kann dem Geschädigten durch die Erholung des Sachverständigengutachtens nur in der Höhe entstanden sein, auf die sich das dem Sachverständigen geschuldete Honorar beläuft (so zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auch BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 274/10, AGS 2012, 252). Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Geschädigten und dem klagenden Sachverständigen, dem er den Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilt hatte, die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH VersR 2006, 1131). Nur diese Vergütung schuldet der Geschädigte dem Sachverständigen, so dass dem Geschädigten für die Erholung des Sachverständigengutachtens auch nur ein Schaden in Höhe der üblichen Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens entstanden sein kann. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit, ist der nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzende Betrag jedenfalls auf die Höhe der üblichen Vergütung beschränkt.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGH BGHZ 61, 346, 347 zu Kreditkosten). Der tatsächliche Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH VersR 2007, 560; BGH BGHZ 61, 346, 347 f.). Zwar ist der tatsächlich aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, hat jedoch der Geschädigte durch sein Vorgehen gezeigt, dass ihm die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu einer üblichen Vergütung unschwer möglich war, so steht damit für den konkreten Fall im allgemeinen fest, dass Sachverständigenkosten auch nur in dieser Höhe im Sinne von § 249 Satz 2 BGB „erforderlich“ waren (so auch BGH VersR 1975, 261 zur Ersatzbeschaffung). Entscheidend ist damit, ob die durch die Kläger für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellten Kosten der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB entsprachen, da dem Unfallgeschädigte mangels Vereinbarung einer Vergütung jedenfalls kein über die übliche Vergütung hinausgehender Vermögensschaden entstanden ist und zur Wiederherstellung im konkreten Fall auch kein über die übliche Vergütung hinausgehender Finanzierungsbedarf bestand.
2. Üblich ist diejenige Vergütung, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (BGH VersR 2006, 1131). Zur Ermittlung der üblichen Vergütung, welche gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist, zieht das Gericht die BVSK-Befragung 2011 heran. Diese erscheint dem Gericht als taugliche Schätzgrundlage. An den Befragungen haben sich deutlich über 600 Sachverständigenbüros aus verschiedenen Regionen beteiligt.
Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen zu werden (ständige Rechtsprechung des angerufenen Gerichts; ebenso LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 – 32 S 26/10). Wegen der größeren örtlichen Genauigkeit wird aus der BVSK Erhebung diejenige betreffend den Postleitzahlenbereich 2 herangezogen, an der sich 83 Sachverständige beteiligt haben. Andere, als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch die Umfrage des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V (VKS) nicht besser geeignet. Diese lässt schon die zugrunde liegende Datenbasis nicht erkennen. Ebenso wenig erscheint es geeignet, einen prozentualen Wert zu Grunde zu legen, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (so auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321).
Der Ermittlung der üblichen Sachverständigenkosten ist als Ausgangsbasis die BVSK-Befragung zugrunde zu legen, die die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblichen Honorare abbildet. Dies ist nicht die Befragung, die bei der Auftragserteilung bereits gedruckt bzw. erschienen war, sondern diejenige, die die im Zeitraum der Auftragserteilung relevanten Honorare widerspiegelt. Nachdem die Befragung für die BVSK-Erhebung 2010/2011 im Oktober 2010 begann, ist der 01.10.2010 der maßgebliche Stichtag für die Anwendung der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011.
Einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert grundsätzlich der so genannte „HB V Korridor“ der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, da 50 – 60 % der Befragten, also die Mehrheit, ihr Honorar innerhalb dieses Korridors berechnen. Dabei ist grundsätzlich der durch den Sachverständigen ermittelte Gesamtsachschaden inklusive Wertminderung zugrunde zu legen.
Neben dem Grundhonorar hält das Gericht grundsätzlich auch (pauschale) Nebenkosten für erstattungsfähig, denn es ist nicht erkennbar, dass die vom Sachverständigen vorgenommene Praxis der Abrechnung nach Grundhonorar und Zusatzkosten unüblich ist. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl anderer Verfahren, in denen Gutachten von KfZ-Sachverständigen nebst Rechnungen vorgelegt wurden bekannt, dass es eher die Regel denn die Ausnahme ist, dass neben einem Grundhonorar Kosten für Lichtbilder, Schreibarbeiten, Kopien, Fahrtkosten und ähnliche Positionen abgerechnet werden. Dass neben dem Grundhonorar üblicherweise Nebenkostenpauschalen abgerechnet werden, ergibt sich ferner aus der BVSK-Honorarbefragungen, ebenso aus der Umfrage des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V (VKS), welche gerichtsbekannt ist. Das Gericht hat zwar keinen Zweifel daran, dass sicherlich nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK oder des VSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur Einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die in Rechnung gestellten Einzelpositionen im Rahmten des Üblichen bewegen, vermag das Gericht dies nicht zu beanstanden (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012 – 8 S 2791/11; LG Dortmund, NJW-RR2011, 321).
Danach ergibt sich folgende Gegenüberstellung:
Der erforderliche Reparaturaufwand für das KfZ lag hier bei 3.308,04 € netto; hinzuzurechnen ist die Wertminderung in Höhe von 150,00 €. Nach der Honorarbefragung 2011 liegen das im vorliegenden Fall berechnete Grundhonorar von 455,49 € sowie die Nebenkosten, die dem Grunde nach alle erstattungsfähig sind (vgl. LG Corburg, a.a.O.), mit Ausnahme der Fahrtkosten und der Kosten für den ersten Satz Lichtbilder im Bereich des Honorarkorridors V, in dem zwischen 50% bis 60% der befragten BVSK-Mitglieder abrechnen, so dass die mit der Klage geltend gemachten Kosten des Sachverständigengutachtens hinsichtlich dieser Positionen der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB entsprechen.
Bezüglich der Kosten des ersten Lichtbildersatzes übersteigt der vom Sachverständigen … berechnete Preis den Honorarkorridor weniger als 5%. Diese Abweichung ist so gering, insbesondere in der Relation zu den Gesamtkosten des Gutachtens, dass ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch deswegen nicht von der Beauftragung des Gutachters abgesehen hätte.
Die vom Sachverständigen … in Rechnung gestellten pauschalen Fahrtkosten übersteigen die im Honorarkorridor angegebenen pauschalen Fahrtkosten hingegen deutlich, um etwa das Doppelte. Letztlich ist die in Ansatz gebrachte Pauschale jedoch nicht zu beanstanden, denn die höheren Kosten werden kompensiert durch deutlich geringere Schreibkosten; für die die Kläger bei dem Umfang des Gutachtens von mehr als 9 Seiten ohne Bedenken ca. 35,00 € ansetzen dürften. Im Hinblick auf die besondere Situation des Unfallgeschädigten, dessen Ansprüche der Sachverständige hier letztlich geltend macht, hält das Gericht zudem eine subjektive (Schadens)Betrachtung für geboten (dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – I-1 U 246/07, 1 U 246/07, zit. n. juris), die letztlich auch bei der Ermittlung des (noch) angemessenen Honorars berücksichtigt werden muss. Die subjektive Schadensbetrachtung führt dazu, dass der Geschädigte auch die Kosten eines Sachverständigen ersetzt verlangen kann, wenn eine einzelne Position den Mittelwert erheblich überschreitet, sich die gesamten Kosten des Gutachtens insgesamt noch im Rahmen des Honorarkorridors halten. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten in einem solchen Fall gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Der Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen. Eine erhebliche Überschreitung der Kosten, bei welcher der Geschädigte die Abrechung des Sachverständigen hätte beanstanden müssen und bei dessen Hinnahme das Gericht eine Kürzung der verlangten Vergütung auf die ortsübliche und angemessene Vergütung vornehmen würde, liegt danach erst dann vor, wenn die Gesamtkosten des Gutachtens, also die Summe aus Grundhonorar und Nebenkosten, um wenigstens 25 % über den durchschnittlichen Werten liegen. Vorliegend beträgt der Mittelwert aus den Werten des BVSK-Erhebung 2011 (PLZ 2), Honorarkorridor V, jeweils bezogen auf den hier erbrachten Umfang der Leistungen – mit Ausnahme der Schreibgebühren, die mit 14,00 € im Hinltick auf die durchschnittliche Vergütung je Seite angemessen ist – 538,74 € netto; bei Zugrundelegung des jeweiligen Höchstwertes 569,85 €. Der Sachverständige … hat für seine Leistungen 561,49 € netto verlangt und liegt damit nur ca. 4% oberhalb des Durchschnittwertes und knapp 1% unterhalb des Höchstsatzes. Berücksichtigt man die am Markt üblichen Schreibgebühren, betragen der Mittelwert sogar 558,18 € und der Höchstwert 590,86 €. Bei einer so geringen Abweichung vom Mittelwert des Honorarkorridors besteht für den Geschädigten weder eine Veranlassung, die Liquidation des Sachverständigen zu beanstanden, noch kann dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden, dass zu einer Minderung seiner Ersatzansprüche führt. Sofern dem Geschädigten diese geringe Abweichung nicht entgegengehalten werden kann, muss dies auch bei der Geltendmachung aus abgetretenem Recht gelten, denn die bloße Abtretung der Forderung kann nicht dazu führen, dass sich der Umfang des Ersatzanspruches vermindert.
Dies bedeutet im Ergebnis eine konkrete übliche Vergütung von insgesamt 561,49 € netto und somit im Rahmen des Schadensersatzes erstattungsfähige Kosten in Höhe von 668,41 € brutto. Da der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht geltend macht, ist seine eigene Vorsteuerabzugsberechtigung hier irrelevant. Dass der Zedent zum Vorsteuerabzug berechtigt war, ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der bereits auf die Sachverständigenkosten erfolgte Zahlung in Höhe von 632,48 waren dem Kläger somit noch weitere 35,93 € zuzusprechen
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltkosten in Höhe 39,00 €. Vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten fallen in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB und sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011, 14 U 47/11), was nur bei ganz einfach gelagerten Fällen nicht in Betracht kommt (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 56; BGH, NJW 2006, 1065). Ein solcher liegt hier ersichtlich nicht vor. Diesem Anspruch ist der Gebührenwert von bis zu bis zu 300,00 € zugrunde zu legen. Dem Gebührenanspruch von 32,50 € (25,00 € mal 1,3er Gebühr) zuzusetzen ist die Pauschale für Porto.
Zinsen auf die Klagforderung stehen dem Kläger gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 28.12.2012 analog § 187 BGB zu, nachdem die Klage am 27.12.2012 zugestellt worden ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.
@ Wiili Wacker
Hi, Willi Wacker,
dieser Richter des AG Otterndorf hat sich verdammt viel Mühe gegeben, fast zuviel des Guten. Warum lassen sich immer noch so viele Richterinnen und Richter eine solche Mühsal aufoktroyieren?
Die Grundlinie der schadenersatzrechtlichen Bewertung liegt doch klar auf der Hand: Keine werkvertragliche Betrachtung ! Deshalb ist Nachprüfung auch verboten und natürlich wegen der Dispositionsfreiheit des Unfallopfers und seiner Beurteilungsmöglichkeit ex ante.
Dsshalb muß selbst Überhöhung reguliert werden. Eine nicht ohne weiteres definierbare Unverhältnismäßigkeit und Erkennbarkeit ist die Wuchergrenze. Das erfordert jedoch keine Rechnerei.Kein Auswahlverschulden. Ex post auch kein Aushebeln der dem Unfallopfer vom Gesetzgeber verbrieften Dispositionsfreiheit. Keine behauptete Umkehr der Beweislast.
Keine Vergleichsverpflichtung des Unfallopfers am regionalen Markt, was übrigens realiter auch überhaupt nicht möglich ist.- Keine Beurteilungsmöglichkeit bei Erteilung eines Gutachtenauftrages bezüglich der erforderlichen Kosten. Keine Beweislastverpflichtung des Unfallopfers von der eine korrekte Regulierung der tatsächlich angefallenen Gutachterkosten abhängig gemacht werden könnte. Folglich auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung ex post durch den, der Schadenersatz gem. § 249 BGB zu erbringen hat, denn mit der zu akzeptierenden Dispositionsfreiheit geht es nach dem Willen des Gesetzgebers auch immer um die Herstellung des Zustandes, wie vor dem Unfall und wenn eine Rechnung vorliegt, gibt es nicht mehr zu schätzen. Übrigens habe ich mich belehren lassen, daß das Wort Schätzen im § 287 ZPO überhaupt nicht vorkommt. Aber das nur am Rande.- Zur Erklärung der Schadenersatzverpflichtung ist auch insoweit jede Bezugnahme/Abstützung auf eine Erhebung jedweder Art nicht veranlaßt, wie auch kein Vergleich mit den Auswüchsen eines Preisunterbietungswettbewerbs und den Berufsgruppen, die einen solchen als Instrumentarium pflegen, um sich damit am Markt behaupten zu können. Reicht das ? Einspruch und positive Kritik sind jedoch willkommen.
Mit besten Grüßen
D.H.
D.H., Sie haben absolut recht. Besser kann man das umfangreiche Urteil nicht kommentieren.
Servus
Aigner Alois