Hallo Leute,
hier ein Urteil aus Baden-Württemberg zum Sachverständigenhonorar, zur Nachbesichtigung, zum Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten. Die Kosten für die Rechtsschutzanfrage wurden nicht zugesprochen. Die Ausführungen zu den Sachverständigenkosten überzeugen. Dies gilt für das Honorar des Gutachtens als auch für die Kosten der Nachbesichtigung. Nicht überzeugend sind die Ausführungen zu den Kosten der Rechtsschutzanfrage, soweit die Adäquanz verneint wird. Ohne den Unfall durch den VN der Beklagten und ohne die Schadensersatzkürzung der Beklagten hätte es der Rechtsschutzanfrage nicht bedurft. Die Anfragekosten sind daher kausal auf die Schadenskürzung zurückzuführen. Lest aber selbst das Urteil des AG Pforzheim.
Geschäftsnummer:
3 C 495/10
verkündet am
27.05.2011
Amtsgericht Pforzheim
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Beklagte (Kfz-Haftpflichtversicherung)
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Pforzheim auf die mündliche Verhandlung vom 17.05.2011 durch Richter …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 869,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für den Kläger vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrags.
5. Streitwert: 1195,00 €
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 4.8.2010. Am 4.8.2010 geeignete sich in Pforzheim ein Verkehrsunfall, an dem der im Eigentum des Kl. stehende PKW Chrysler Grand Cherokee, amtlichen Kennzeichen … , sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen … beteiligt waren. Sowohl der Unfallhergang als auch die alleinige Verantwortlichkeit der Versicherungsnehmerin der Bekl. stehen zwischen den Parteien außer Streit. Mit Datum vom 5.10.2010 übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Bekl. die Schadensaufstellung. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.262,64 €. Die Beklagte leistete hierauf einen Betrag in Höhe von 3.393,10 €. Die Differenz aus den beiden vorgenannten Beträge ergibt die klägerische Hauptforderung. Dieser Restbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Kosten für Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 351,08 €, Kosten für die Nachbesichtigung des instand gesetzten Fahrzeugs in Höhe von 164,46 € sowie Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 354,00 €. Der Kl. forderte die Bekl. zur Zahlung bis zum 19.10.2010 auf. Das klägerische Fahrzeug befand sich vom 7.9.2010 bis zum 14.9.2010 bei der Firma … zur Instandsetzung. Am 16.11.2010 forderte der Prozessbevollmächtigte des Kl. bei dessen Rechtschutzversicherung förmliche Kostendeckungszusage für die gerichtliche Verfolgung an.
Der Kläger behauptet, dass das er einen Anspruch auf Erstattung auch der restlichen Sachverständigenkosten habe. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, einen ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Auch fehle es an einem Auswahlverschulden oder einer offenkundigen Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung. Sollte ein überhöhtes Gutachten vorgelegen haben, trage hier für die Beklagte und nicht der Kl. als Geschädigter das Risiko. Darüber hinaus stünden dem Kläger auch Ersatz der Kosten zu, die im Zusammenhang mit den nach Besichtigung durch den Sachverständigen entstanden seien. Im Zuge der Reparaturarbeiten sei eine Schadensausweitung festgestellt worden, die bei Erstbesichtigung nicht erkennbar gewesen sei. Grund für die verhältnismäßig lange Reparaturdauer sei ein herstellerseitig verschuldeter Lieferverzug gewesen. Als dieser festgestellt wurde, habe sich das klägerische Fahrzeug bereits im zerlegten Zustand befunden und hätte allenfalls durch Montage der defekten Teile wiederhergestellt werden können. Aufgrund einer dadurch erforderlichen erneuten Demontage und Montage wären deutlich höhere Kosten entstanden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl. 869,54 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 20.10.2010 zu bezahlen.
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 20.10.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die weiteren Kosten für die Erstattung des Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen seien. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, aus welchen unfallbedingten Gründen die Nutzung des Fahrzeugs nicht möglich gewesen seien sollte. Dies gilt umso mehr, als der Reparaturauftrag erst am 30.8.2010 erteilt worden sei. Selbst wenn ein Lieferverzug hinsichtlich des gesamten Trägers vorgelegen haben sollte, hätten die benötigten Ersatzteile zunächst bestellt und das Fahrzeug bis zu deren Anlieferung weiterbenutzt werden können. Wenn der Kl. sein Fahrzeug dennoch in der Werkstatt belasse, verhalte er sich nicht wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Behauptung des Kl., dass es hinsichtlich des zu verbauenden Lampenträgers in das klägerische Fahrzeug einen herstellerseitig verschuldeten Lieferverzug gegeben habe und sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Abgabe im zerlegten Zustand befunden habe durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 17.5.2011. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat zum größten Teil Erfolg. Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
Der Kläger hat gegen die Bekl. Anspruch auf Zahlung von 869,54 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 I Nr. 1 VVG, 249 ff., 823 I, II BGB.
1. Der Kl. hat zunächst Anspruch auf Zahlung der weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 351,08 €. Wie der Kl. richtig vorträgt ist der Kl. als Geschädigter nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt nach dem Sachverständigen mit der niedrigsten Vergütung zu erforschen. Ein Geschädigter muss keine Marktanalyse betreiben. Soweit die Bekl. die Angemessenheit der Vergütung des Sachverständigen in Zweifel zieht, so besteht die Verpflichtung zum Ersatz der Gutachterkosten auch dann, wenn die Bekl. diese für überhöht hält (vgl. OLG Nürnberg, Urt.vom 3.7.2002, – 4 U 1001/02 -). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte davon ausgehen, dass sich der Sachverständige, der nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne der §§ 254 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB ist, im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessen bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält. Wenn, wie hier, der Geschädigte keine Hinweise darauf hat, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten Gebühren völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Urt. 3.7.2002, Az. 4 U 1001/02). Der Ersatzpflichtige, hier die Beklagte, kann jedoch verlangen, dass ihr der Geschädigte eventuelle Ansprüche gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung überhöhter Vergütung abtritt. Letzteres hat der Kl. der Bekl. bereits angeboten. Die Bekl. machte von ihrem Recht jedoch keinen Gebrauch.
2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die im Zusammenhang der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen in Höhe von 164,46 € entstanden. Der Zeuge , an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, führte nachvollziehbar aus, dass erst beim Zerlegen des Fahrzeugs festgestellt werden konnte, dass der Lampenträger vorne gerissen gewesen sei. Soweit sich die Bekl. gegen die Höhe der Vergütung wendet, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
3. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 354 €. Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht ist nicht gegeben. Der Zeuge … führte aus, dass der defekte Lampenträger bei Chrysler nachgeordert worden sei. Bei Chrysler habe man jedoch nicht sagen können, wie lange die Lieferung dauere. Der Zeuge gab weiter nachvollziehbar an, dass das Fahrzeug auch nicht hätte wieder zusammengebaut werden können, nachdem man die Nachricht von Chrysler erhalten habe. Der Zeuge führte aus, dass die Front des Fahrzeugs mit dem Lampenträger verbunden sei. Sobald man einen Teil ausbaue, falle alles in sich zusammen. Weil aber, wie bereits ausgeführt, der defekte Lampenträger, der überhaupt Ursache der Verzögerung war, erst beim Zerlegen des Fahrzeugs festgestellt werden konnte, ist der Anspruch nicht gem. § 254 BGB zu kürzen.
4. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 €. Die Bekl. leistete an den Kläger bislang keine Zahlung auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Gegenstandswert aus dem Verkehrsunfall vom 4.8.2010 beträgt 4.262,64 €. Unter Heranziehung einer 1.3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert bis 4.500 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergibt sich der Betrag in Höhe von 446,13 Euro.
5. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung von im Zusammenhang mit der Einholung der Deckungszusage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Ein dadurch für den Kläger möglicherweise entstandener Schaden ist nicht vom Schutzbereich der Norm – sei es die Haftungsnorm oder aber die Verhaltensnorm – umfasst. Die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage sind allerdings adäquat-kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Ohne den Verkehrsunfall wäre der Kläger nicht in die Situation gekommen, für die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber den Haftpflichtigen seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen Ein solcher Geschehensablauf liegt auch nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, so dass eine Zurechnung auch unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz zu bejahen ist. Weder die Vorschriften über die Haftung aus Delikt nach dem BGB, noch die Vorschriften über die Gefährdungshaftung der StVG. wollen das Kostenrisiko des Geschädigten abdecken. Der Geschädigte unterhält eine Rechtsschutzversicherung jedoch gerade deshalb, um sein eigenes Kostenrisiko abzudecken. Macht er seine Ansprüche gerichtlich erfolgreich geltend, bedeutet dies für ihn kein primäres Kostenrisiko (§ 91 Abs. 1 ZPO). Unterliegt er hingegen, so muss er neben den eigenen Kosten auch noch die des Prozessgegners tragen. Damit dient die Rechtsschutzversicherung vor allem der Absicherung des eigenen Kostenrisikos für ein Gerichtsverfahren, das im Endergebnis der Geltendmachung unberechtigter, da abgewiesener Ansprüche des Geschädigten dienen sollte. Das Risiko, im Rahmen eines Rechtsstreits später nicht oder nicht ganz zugesprochene Ansprüche geltend zu machen, ist jedoch vom streitgegenständlichen Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Dieses Kostenrisiko gehört vielmehr zum allgemeinen Prozessrisiko. Das Prozessrisiko muss jedoch der Geschädigte selber tragen und kann es nicht auf den Schädiger abwälzen (so Schöller, Anmerkung zum Urt. des LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer. Urteil vom 09.09.2010 – 8 O 1617/10. in: jurisPR-VerkR 21/2010 Anm. 3).
Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass die Einholung der Deckungszusage bereits von der Geschäftsgebühr erfasst wird und somit keine weiteren Kosten entstehen.
6. Der Anspruch des Kl. auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich gemäß §§ 286 288 II BGB.
7. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO
8. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts ist auf §§ 3, 4 ZPO abzustellen. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist hierbei nur insoweit als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung anzusehen, wie der Gegenstandswert mit dem Wert der eingeklagten Hauptforderung übereinstimmt. Soweit die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert berechnet wurden, der über die vorliegende Hauptforderung hinausgeht, sind die überschießenden Rechtsanwaltsgebühren nicht als Nebenforderung, sondern als Hauptforderung anzusehen, weil sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung stehen.
So das Urteil aus Pforzheim. Und jetzt Eure Kommentare.
Freundliche Grüße im Wert von schlappe 250 Euro sind nicht nur überberzahlt sondern eine Frechheit!
Ich zitiere:
Sehr geehter Herr Dipl.-Ing. ….,
in vorbezeichneter Angelegenheit können wir mitteilen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nun doch eingelenkt hat und die Haftung zu 100 % anerkannte und nachfolgend nach Klgeerhebung auch Zahlungen geleistet hat.
…..
Mit freundlichen Grüßen
RAe ……..
Dies nachdem der Versicherer noch im Februar verlauten ließ: „Lediglich um den Fall abzuschließen, wären wir bereit, die Honorarforderung bis zur Höhe des Gesprächsergebnisses BVSK 2009 – HUK-Coburg, vorliegend XY Euro, zu regulieren. Für diesen Fall bitten wir um Erklärung, dass mit unserer Zahlung die Honorarforderung erledigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG
xxx (Sachbearbeiterin)“
AG Pforzheim entscheidet über restliche Sachverständigenkosten, Kosten der Nachbesichtigung, Rechtsanwaltskosten und Anfragekosten bei der Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 27.5.2011 -3 C 495/10 -.
Dienstag, 07.06.2011 um 20:45 von Willi Wacker
Guten Tag, Willi Wacker,
Der Richter hat bezüglich der Regulierungsverpflichtung für die dem Geschädigten entstandenen Gutachterkosten schnörkellos eine erfreulich klare Begründung präsentiert.
Was jedoch – wie auch hier – die immer wieder angesprochene Nichtverpflichtung des Geschädigten zur Marktforschung angeht, sollte doch einmal geklärt werden, dass eine solche, allein schon von der zeitlichen Abfolge her, überhaupt nicht realisierbar wäre, wie auch aus anderen Gründen nicht.
Selbst wenn es für das Unfallopfer einen Weg gäbe, den preiswertesten Kfz-Sachverständigen zu
ermitteln, liefe es Gefahr , an einen Sachverständigen zu geraten, der möglicherweise nicht ausreichend qualifiziert und auch nicht unabhängig ist,wenn man erst einmal von der Tatsache absieht, dass es auch in diesem Berufszweig neben einem Leistungswettbewerb einen nicht unbeachtlichen Preisunterbietungswettbewerb gibt.
Auch die in der Praxis deutlich unterschiedliche Qualität von Gutachteninhalten, inbesondere bei der beweissichernden Aufgabenstellung, könnte sich nachteilig auswirken, wenn vorrangig der Niedrigstpreis oder der „übliche“ Preis Masstab der Beurteilung wären.
„Marktforschung“ in dem hier angesprochenen Zusammenhang läßt sich für Laien noch nicht
einmal ansatzweise realisieren.
Übrig bleiben im Beurteilungsansatz letztlich dann nur zwei Anhaltspunkte:
1. Kann einem Unfallopfer mit der Beauftragung des Sachverständigen x ein Auswahlverschulden angelastet werden ?
2. Kann einem Unfallopfer mit m.E. falscher Anlegung der Meßlatte „Erforderlichkeit“ ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden ?
Diese beiden Eckpfeiler lassen sich in der Regel schnell ausleuchten.
Wer sich dann auch noch der Mühe unterzieht, die Definition der Üblichkeit im richtigen Zusammenhang zu hinterfragen, wird im Ergebnis fast automatisch darauf stoßen, dass die Frage der Erforderlichkeit , was die Höhe der Gutachterkosten angeht, überhaupt nicht entscheidungserheblich ist, denn diese bezieht sich wohl in erster Linie auf die Berechtigung des Unfallopfers zur Einholung eines Gutachtens.
Die Frage der qualifizierten und unabhängigen Leistungserbringung wird im Zusammenhang mit dem Begriff der Erforderlichkeit und Üblichkeit in der Betrachtung vielfach völlig ausgeblendet.
Es wird fälschlicherweise auch unterstellt, dass Sachverständige in gleicher Sache und mit gleichen Mitteln bzw. gleichem Aufwand immer zu gleichen Ergebnissen finden würden,weil ansonsten der Begriff der Üblichkeit überhaupt nicht in der Diskussion stehen könnte. Dabei ist dann allerdings die Qualität und Brauchbarkeit der beweisichernden Tatsachenfeststellung immer noch ausgeblendet.-
Diese kurze Anmerkung sollte hier nur einmal verdeutlichen, dass die Entscheidungsgründe in solchen Verfahren, welche den korrekten und vollständigen Schadenersatz von angefallenen Gutachterkosten betreffen, eigentlich sehr kurz und für jedermann verständlich gefaßt sein können.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Harald Rasche
@ ein SV
…nicht darüber aufregen! Dies schadet Ihrer Gesundheit. Sehen Sie es sportlich, wie es mein Anwalt rät und klagen Sie den Rest ein auch wenn es manchmal länger dauert!
Hallo Ein SV,
interessant, dass die HUK-Coburg in dem von Dir erwähnten Schreiben das Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK-Coburg erwähnt, das es doch nach Angabe des Herrn Fuchs gar nicht gibt. Schicke doch bitte eine Kopie des Schreibens an die Redaktion unter den im Impressum angegebenen Adressen, damit eventuell Weiterungen überlegt werden können. Auf einen Kommentar eines Anonymus („Ein SV“) in diesem Blog kann man selbstverständlich keine Schritte einleiten. Die Redaktion wird mich dann benachrichtigen, wenn Dein Schreiben eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Herr Rasche,
Ihre Überlegungen in Ihrem Kommentar sind einleuchtend. Müßte man sich mal näher mit beschäftigen. Aber erst nach Dienstag.
Schöne Pfingsttage
Ihr Willi Wacker