Mit Urteil vom 09.04.2009 (3 C 27/09) hat das AG Pforzheim die AachenMünchener Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 408,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage erweist sich bis auf einen Teil des Zinsanspruchs als begründet Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß § 3 7, 17 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVersG Anspruch auf Zahlung von weiteren 408,00 € an Mietwagenkosten.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Sie hat vor Geltendmachung der Sicherungsabtretung ihren Mieter mit Schreiben vom 25.11.2008 gemahnt.
Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH MDR 2005, 331). Dabei wird dem Geschädigten abverlangt, dass er sich nach unterschiedlichen Tarifen erkundigt und die Preise von einigen Mietwagenunternehmen vergleicht.
Allerdings verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008, 1 U 17/08). Das Gericht folgt der Rechtsprechung sowohl der 1. wie auch der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe, wonach der in Ansatz zu bringende Normaltarif unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2006 ermittelt werden kann. Der BGH hat eine Schätzung auf dieser Grundlage wiederholt ausdrücklich gebilligt (BGH NJW 2009, 58; 2008, 2910, 2911; 2007, 3782). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (VersR2008, 92). Soweit die Beklagte auf den Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf die Eignung der bei der Schadensschätzung verwendeten Listen oder Tabellen nur dann weiterer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich die geltend gemachten Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken ( BGH NJW 2008, 2910,2911). Solche Umstände liegen nicht vor.
Das Gericht folgt den Berufungskammern des Landgerichts, wonach bei der Feststellung der ortsüblichen Mietwagenpreise Angebote von Mietwagenunternehmen außer Betracht zu bleiben haben, die nur über das Internet buchbar sind. Es ist gerichtsbekannt, dass die Versendung von Kreditkartendaten, die bei einer derartigen Buchung angegeben werden müssen, mit ganz erheblichen Risiken verbunden sind. Es besteht nämlich in diesem Fällen die konkrete Gefahr, dass Dritte sich diese Kreditkartendaten verschaffen und zu unlauteren Zwecken missbrauchen. Soweit das Fraunhofer Institut Daten telefonisch erhoben hat, fehlt es an einer hinreichend Ortsnahen Datenerhebung. Grundsätzlich ist für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenpreise das Preisniveau an dem Ort maßgeblich, an dem das Fahrzeug angemietet wurde (BGH NJW 2008,1519). Eine derartig hinreichende Ortsnähe ist bei den per Telefon erhobenen Daten des Fraunhofer Institutes nicht gewährleistet, da diese ausschließlich nach einstelligen Postleitzahlengebieten, im vorliegenden Fall also nur für den Bereich des Postleitzahlengebiets 7 aufgeschlüsselt sind. Das Postleitzahlengebiet „7″ umfasst aber nahezu den gesamten badischen Raum und reicht von Konstanz bis weit nördlich über Karlsruhe hinaus. Damit ist die vom BGH geforderte Ortsnähe für die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten nicht gewährleistet
Nach den Darlegungen des Klägers hat die Mietwagenfirma im Rahmen der Vermietung des Unfallersatzfahrzeugs u.a. insoweit unfallbedingte Mehrleistungen erbracht, als sie auf die Einforderung einer Kaution verzichtet und eine vorläufige Rechnungsstundung erteilt hat. Die Mietwagenkosten sind daher vorliegend als „Unfallersatztarif“ zu erstatten, wobei das Gericht gemäß § 287 ZPO die zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem Normaltarif zuzüglich eines 20%-igen Aufschlags zu schätzen kann (vgl, LG Karlsruhe, Urteil vom 10.10.2008, 9 S 20/08).
Damit ergibt sich nach dem Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 für das Postleitzahlengebiet 751 und einem Fahrzeug der Fahrzeugklasse 9 folgende Abrechnung;
1 x 3 Tagespauschale Grundpreis Normaltarif 447,00 €
1 x 1 Tagespauschale Grundpreis Normaltarif 149,00 €
Nach Abzug der 5%-igen Eigenersparnis verbleiben 566,20 €
Für die Vollkaskoversicherung sind anzusetzen:
1 x 3 Tagespauschale á 78,00 €,
1 x Tagespauschale á 26,00 €.
Da der Geschädigte berechtigt ist, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten und sein eigenes Fahrzeug über eine Anhängerkupplung verfügte, sind auch 4 x 10,00 € für die Anhängevorrichtung = 40,00 € anzusetzen. Auch die Zubringung und Abholung sind unfallbedingt und damit zu ersetzen = 50,00 €. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, warum der Geschädigte angeblich auf die Zustellung und Abholung nicht angewiesen gewesen sei. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 760,20 €. Zuzüglich des 20%-igen Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen (20 % aus 596,00 € » 119,20€) ergeben sich 879,40 €. Die Mietwagenrechnung belief sich jedoch nur auf 808,00 €. Dies bedeutet, dass die geltend gemachten 408,00 € zu ersetzen sind.
Soweit das AG Pforzheim.