Mit Urteil vom 28.05.2008 (2 C 124/08) hat das AG Pforzheim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 352,80 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage erwies sich als begründet.
Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Kläger ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Anfrage – zugänglich gewesen sei (vgl. Urteil des BGH vom 04.07.2006, VI ZR 237/05). Denn dies würde nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung voraussetzen, dass der in Rechnung gestellte Tarif deutlich, im Durchschnitt um mindestens 100 % über dem „Normaltarif“ liegt. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, wie sich aus den weiter unten folgenden Ausführungen ergibt. Danach war der dem Kläger in Rechnung gestellte Tarif nicht derart überhöht, dass ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter sich nach einem anderen, günstigeren Tarif hätte erkundigen müssen. Abgesehen davon ist der Geschädigte auch nach der jüngsten Rechtssprechung des BGH nicht gehalten, unter sämtlich angebotenen Tarifen den denkbar günstigsten in Anspruch zu nehmen und eine Art „Marktforschung“ zu betreiben.
Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich sowohl dem Landgericht Karlsruhe (9 S 510/07, Urteil vom 25.04.2008), als auch insbesondere dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06 sowie vom 17.03.2008, 1 U 17/08) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gerichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. Die Schwacke-Liste 2007 bildet eine geeignete Schätzgrundlage, da sie keine erheblichen methodischen Mängel bei der Datenerhebung und deren Auswerfung aufweist und keine ausreichenden und nachgewiesenen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die eingetretene Preissteigerung allein ein Reflex auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist. Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht wiederum in Übereinstimmung sowohl mit dem Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 25.04.2008,9 S 434/07) als auch dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 18.08.2007, 13 U 217/06) auf 20 % schätzt. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06) hat zutreffend ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen etc. selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist.
Ausgehend von der in der Klageschrift auf Seite 9 vorgenommenen Berechnung nach der Schwacke-Liste 2007 rechtfertigt sich der geltend gemachte Anspruch daher auch unter Berücksichtigung dessen, dass für ersparte Eigenaufwendungen von dem reinen Mietwagenkosten noch ein Abzug in Höhe von 5% bzw. 52,15 € vorzunehmen ist. Dies gilt umso mehr, als die dortige Berechnung sich auf den Wohnsitz des Klägers und mithin auf das Postleitzahlengebiet 753 bezieht, richtiger Weise jedoch das Preisniveau an dem Ort maßgeblich ist, an dem das Fahrzeug angemietet wurde (BGH, Urteil vom 11.03.2008, IV ZR 164/07) und damit das Postleitzahlengebiet 751, bei dem die einzelnen Preise noch höher liegen. Im Ergebnis liegen damit auch nicht Voraussetzungen des Wuchers vor.
Soweit das AG Pforzheim.