Mit Urteil vom 18.12.2008 (9 C 291/08) hat das AG Pforzheim die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG u.a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 577,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle wird aus den nun schon häufig aufgeführten Gründen auch hier abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Schaden des Klägers dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten, §§ 7,17 StVG, 823, 254 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Es besteht ein Anspruch in Höhe von insgesamt EUR 4.272,67 . Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:
Reparaturkosten EUR 3.228,18
Mietwagenkosten EUR 577,12
Kosten für Sachverständigengutachten EUR 441,37
Unkostenpauschale EUR 26,00
Die Beträge bezüglich des Sachverständigengutachtens in Höhe von EUR 441,37 und in Höhe von 26,00 für die Unkostenpauschale sind zwischen den Parteien nicht streitig.
Bezüglich der Mietwagenkosten besteht ein Anspruch in Höhe von insgesamt EUR 577,12.
Der Umfang des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Danach kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, MDR 2005, 331; NJW 2005, 1041). Der Geschädigte ist außerdem verpflichtet, im Zusammenhang mit der Schadensminderungspflicht im Rahmen des ihm Zumutbaren und von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vergl. BGH am angegebenen Ort). Im allgemeinen ist allerdings davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung verstößt weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber dem Normaltarif“ teurer ist, solange der Umstand dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar war (BGH, am angegebenen Ort; LG Karlsruhe, 1 S 3/05, Urteil vom 23.11.2005).
Für die Berechnung des Anspruches kann der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden. Dieser Mietpreisspiegel ist eine tragfähige und brauchbare Grundlage für die Schadensberechnung der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06) und des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 25.04.2008, 9 S 434/07, Urteil vom 08.08.2008, 9 S 455/07). Daran ändert auch nichts der „Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation. Auch im Hinblick auf diese Erhebung legt das Gericht weiterhin den Schwacke-Mietpreisspiegel für die Berechnung der Schadenshöhe zugrunde. Dafür ist insbesondere maßgeblich, dass die Erhebung des Fraunhofer Institutes regionale Unternehmen nicht ausreichend berücksichtigt hat. Regionale Besonderheiten kommen damit nicht in der erforderlichen Weise zum Ausdruck. Darüber hinaus ist diese Erhebung differenziert nur nach 1 bis 2 Postleitzahlenbereichen. Die Schwacke-Liste differenziert nach 3 Postleitzahlenbereichen. Damit ist die Schwacke-Liste deutlich differenzierter als die Erhebung des Fraunhofer Institutes. Sie ist damit weiter für die Berechnung der Mietpreishohe maßgeblich (vergl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07). Hier ist maßgebend die Schwacke-Liste 2007 für den Bereich 751. Die Mietwagen wurde angemietet in 75172 Pforzheim (Anlage K 5, AS 133).
Es kommt ein Zuschlag in Höhe von 15 oder 20 % in Betracht. Dieser Zuschlag ergibt sich dann wenn die Besonderheiten im Hinblick auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veran-lasst sind (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04; BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04). Dabei kommt es darauf an, ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Erhöhung des Normaltarifes vorzunehmen ist (Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2006, 1 S 147/05). Dafür ist erforderlich, dass der Geschädigte konkret darlegt, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dazu müssen die Umstände dargelegt und vorgetragen werden, aufgrund derer betriebswirtschaftlich gesehen, eine Erhöhung des „Unfallersatztarifes“ gegenüber dem „Normaltarif“ erforderlich ist. Dieser Zuschlag ist nur dann erforderlich gemäß § 249 BGB wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf den in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt, zumindest auf Nachfrage kein wesentlich gunstigerer Tarif zugänglich war (BGH, NJW 2006, 1506; LG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2008, 9 S 509/06).
Im Hinblick darauf konnte hier ein Zuschlag nicht zugesprochen werden. Besondere Umstände die dies ausnahmsweise rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Es bleibt vielmehr bei dem Mietpreis gemäß der Schwacke-Liste, ohne dass ein Zuschlag erfolgt.
Das verunfallte Fahrzeug war ein Fahrzeug der Gruppe 3. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das Fahrzeug wurde angemietet für die Dauer von 7 Tagen. Die Erforderlichkeit dieser Dauer ist nicht bestritten. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich also aus folgenden Überlegungen:
Fahrzeuggruppe 3, Modus 1 Woche EUR 467,50
CDW, Gruppe 3, 1 Woche EUR 140,00
Zwischenergebnis: EUR 607,50
95 % wegen ersparter Eigenaufwendung EUR 577,12.
Im Hinblick auf die Reparatur des Fahrzeuges besteht ein Anspruch in Höhe von EUR 3.228,18. Es handelt sich um tatsächlich entstandene Reparaturkosten. Diese Kosten ergeben sich aus der Rechnung des X vom 07.08.2008.
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Wiederbeschaffungswert bei EUR 2.650,00 und der Restwert bei EUR 350,00 liegt. Sie ist der Auffassung, dass der Anspruch des Klägers der Höhe nach begrenzt ist durch den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, also EUR 2.300,00.
Den Restwert des Fahrzeuges in Höhe von EUR 350,00 muss sich der Geschädigte anrechnen lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überschreiten (BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 120/06, NJW 2007, 1674; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2008, 9 S 511/07). Wenn also die Reparaturkosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes ausmachen, so muss der Restwert abgezogen werden. Dies gilt, obwohl der Geschädigte den Restwert nicht realisiert, da er das Fahrzeug weiter nutzen möchte und weiter nutzt. Ein Integritätsinteresse hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs wird ihm jedoch nicht zugebilligt (BGH, am angegeben Ort, Landgericht Karlsruhe, am angegebenen Ort). Im vorliegenden Fall übersteigen die Reparaturkosten jedoch nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Der Wiederbeschaffungswert liegt bei EUR 2.650,00. 130 % davon liegen bei EUR 3.445,00. Tatsächlich werden geltend gemacht EUR 3.228,18, also ein Betrag, der darunter liegt. Im Hinblick hierauf bestehen keine Bedenken, den angeklagten Betrag zuzusprechen.
Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von EUR 4.272,67.
Soweit das AG Pforzheim.