AG Pforzheim verurteilt SV Sparkassen Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 264/08 vom 05.12.2008)

Mit Urteil vom 05.12.2008 (3 C 264/08) hat das AG Pforzheim die SV Sparkassen-Versicherung Gebäudeversicherung AG zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 193,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Pforzheim begründet erneut, warum die Schwacke-Liste und keine anderen Berechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage erweist sich als überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit §§ 1, 3 PflVG gegen die Beklagten Anspruch auf Zah­lung von weiteren 193,64 Euro an Mietwagenkosten.

Die Beklagte Ziffer 1 ist passivlegitimiert.

Soweit die Beklagten einwenden, die Sicherungsabtretung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig, trifft dies nicht zu. Dies hat der Bundesge­richtshof in der Entscheidung VI ZR 338/04 vom 04.04.2006 so entschieden. Jener Entschei­dung lag ein Rechtsstreit zugrunde, der beim Amtsgericht Pforzheim seinen Ausgang nahm und bei dem es um eine gleichlautende Sicherungsabtretung der Klägerin ging.

Der Bundesge­richtshof hat entschieden, dass die Sicherungsabtretung so gefasst ist. dass es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, sondern darum, die Ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Dies ergab sich insbe­sondere daraus, dass die Klägerin sich nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten abtreten ließ, sondern die Abtretung auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten be­schränkt war. Im übrigen hat die Klägerin vor Klageerhebung ihren Kunden zur Zahlung aufge­fordert. Das entsprechende Anschreiben hat die Klägerin mit der Anspruchsbegründung vorge­legt.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – hat der Schädiger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstige­rer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich war. Einen derartigen Be­weis haben die Beklagten nicht angetreten. Soweit sie darauf verwiesen haben, dass bei kon­kreten Autovermietungsfirmen zu einem günstigeren Preis hätte angemietet werden können, blieb unbewiesen, dass diese Tarife für den Geschädigten zugänglich gewesen wären, insoweit hat die Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei als normaler Arbeitnehmer nicht in der Lage gewesen, den Mietzins zu verauslagen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein Geschädigter nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtferti­gen, weil sie auf Leistung des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2008 1 U 17/08). Für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Recht­fertigung des Unfallersatztarifs kommt es nicht auf die Kalkulation des konkreten Unternehmens an, vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistung bei der Ver­mietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH Urteil vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06, NJW 2007 1124 f.). Als unfallbedingte Mehrleistungen sind hier der Verzicht auf eine Kaution und die Kreditierung der Mietwagenkosten anzusehen. Die Beklagten haben zwar bestritten, dass dies der Fall gewesen wäre. Aus dem Umstand allein, dass jedoch der Geschädigte zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten aufgefordert wurde, ergibt sich, das keine Sicherheit geleistet war und dass die restlichen Mietwagenkosten noch offen sind.

Der Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten – als Normaltarif – kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. des Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH vom 09.05.2006 VI ZR 117/05. Urteil vom 24.06.2000 VI ZR 234/07 sowie OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2008 1 U 17/08). Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 VI ZR 234/07), da keine ausreichenden nachgewiesenen Anhalts­punkte vorliegen, dass die zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerungen nur einen Reflex auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist. Soweit die Beklagte pauschal die Anwend­barkeit der Schwackeliste als Schätzgrundlage insbesondere im Hinblick auf die ihr zugrunde­liegenden Erhebungsmetnoden ablehnt, kann sie hier im Ergebnis nicht durchdringen.

Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Er­wägungen festgesetzt werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den entscheidenden Fall auswirkt (BGH Urteil vom 11.03.2008 VI ZR 164/07). Ein solcher Tat­sachenvortrag liegt nicht vor. Es ist nicht dargetan, dass im Postleitzahlengebiet 751 die Schwacke-Liste zu falschen Ergebnissen führt.

Das Gericht teilt auch nicht die Auflassung der Beklagten, dass die Schwacke-Liste den tat­sächlichen Normaltarif nicht wiedergibt. Soweit von Versicherungsseite auf ein Gutachten des Dr. Zinn abgehoben wird, ist davon auszugehen, dass in dieser Untersuchung in nicht unerheb­lichen Maße Tarife mit Sonderkonditionen eingeflossen sind. Bei der Anmietung zeigte sich nämlich der Kunde im Hinblick auf die Anmietemodalitäten besonders flexibel, was den Ver­mieter in die Lage versetzte, weniger ausgelastete Fahrzeuge zu Sonderkonditionen anzubieten (vgl. VUIA, Die Ermittlung des Normaltarifs und des pauschalen Aufschlags in der Unfallersatz­tarifrechtsprechung des BGH in NJW 2008, 2369, 2372). Die Inanspruchnahme von Sonderkonditionen wird bei dar Anmietung in einer Unfallsiluation jedoch gerade nicht in Betracht kommen. Soweit vorgebracht wird, dass im Rahmen der Schwacke-Liste Internetangebote nicht berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ein eigenständiges Marktangebot für besondere Nutzergruppen handelt. Diese Angebote werden vor allem darauf angelegt sein, eine möglichst hohe Auslastungsquote zu erreichen (vgl. VUIA a.a.O.). Darüber hinaus ist bei Internetangeboten nicht sicher, dass nicht noch weitere Kosten auf den Mieter hinzukommen. Weiterhin ist es einem Geschädigten nicht zuzumuten, wegen der Risiken, die bei einer Anmietung im Internet verbunden sind, ein Fahrzeug im Internet anzumieten.

Es ist den Beklagten zwar einzuräumen, dass die Schwacke-Liste durchaus Schwächen aus statistisch methodischer Sicht aufweist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es gerade nicht dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO entspricht, eine mathematisch exak­te Ermittlung zu ermöglichen. Solange keine genauere Schätzungsgrundlage vorhanden ist, bestehen daher gegen die Anwendung der Schwacke-Liste im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2008,92).

Nach dem Modus beträgt die Dreitagespauschale für ein Fahrzeug der Gruppe 7 307,00 Euro. Für sechs Tage errechnet sich damit unter Hinzurechnung eines pauschalen Aufschlags von 20 % 736,80 Euro. Für die Vollkaskoversichcrung sind nach dem Modus für drei Tage 69,00 Euro in Ansatz zu bringen. Dies ergibt her bei sechs Tagen 138,00 Euro. Für Winterreifen sind nach dem Modus insgesamt 60,00 Euro in Ansatz zu bringen.

Aus dem Umstand, dass die Winterreifen neben der Schwacke-Nebenkostenliste auftauchen, ergibt sich, dass es allgemein üblich ist, dass bei der Nutzung von Winterreifen ein zusätzliches Entgelt bezahlt werden muss. Daher stellen diese Winterreifen ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden dar. Von der Summe von 934,80 Euro muss die Eigenersparnis des Geschädigten in Höhe von 41,16 Euro abgezogen werden. Es ergeben sich dann erstattungsfähige Mietwagen­kosten von 803,84 Euro. Damit errechnet sich ein Restmietzins von 193,64 Euro.

Soweit das AG Pforzheim

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Pforzheim verurteilt SV Sparkassen Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 264/08 vom 05.12.2008)

  1. virus sagt:

    „Das Gericht teilt auch nicht die Auflassung der Beklagten, dass die Schwacke-Liste den tat­sächlichen Normaltarif nicht wiedergibt. Soweit von Versicherungsseite auf ein Gutachten des Dr. Zinn abgehoben wird, ist davon auszugehen, dass in dieser Untersuchung in nicht unerheb­lichen Maße Tarife mit Sonderkonditionen eingeflossen sind.“

    Marktmanipulationen durch SONDERKONDITIONEN heißt das Stück.

    Dumpingpreise – wer sie eingeht, bekommt die Aufträge, der Vertrags-Sachverständige, die Partner-Reparaturwerkstatt, der Anbieter von Unfallersatzfahrzeugen mit Versicherungskonditionen.

    Der 1. Akt trägt den Titel „Marionettendasein in Vollendung“

    Der 2. Akt hat zum Thema: Der freie Dienstleister in den Fängen des manipulierten Preises.

    Im 3. Akt betreten die Träger der Roben die Bühne.

    Der 4. Akt: „Die leere Bühne“
    Schauspieler und Zuschauer warten bereits über Gebühr auf den Regisseur mit Namen Kartellamt sowie auf den Hauptdarsteller – Staatsanwalt.

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @virus Sonntag, 25.01.2009 um 18:36

    Es geht noch kürzer:
    “ die Muppets in der Rechtsschow“
    MfG

  3. Otto sagt:

    virus Sonntag, 25.01.2009 um 18:36

    …Marktmanipulationen durch SONDERKONDITIONEN heißt das Stück.

    Hi, virus,

    habe meine Freude an dieser Darstellung gehabt, zumal aus dem Leben gegriffen.

    Mit etwas Humor geht alles doch viel leichter und ist auch manchmal bildhafter verständlich.Hoffentlich auch für die Darsteller.

    Mit freundlichen Grüßen

    Otto

  4. RA Wortmann sagt:

    Hallo Virus,
    gerade ist mir die ZfS Heft 1 des Jahrgangs 2009 vorgelegt worden. Darin ist ein Aufsatz „Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten – Eine Bestandsaufnahme – enthalten. Der Autor, Herr RA Eric Luthe ist Mitarbeiter der Generali Deutschland Schadenmanagement GmbH, Abt. Prozess/ Regress. Dementsprechend ist im Inhalt klar zu erkennen, dass die herrschende Instanzrechtsprechung, die die Erhebung des Fraunhofer Instituts verwirft, bewußt nicht erwähnt ist. Hinsichtlioch der Fraunhofer-Erhebung werden nur Vorteile dargestellt, obwohl die Rechtsprechung diese besagte Erhebung mit guten Gründen nicht anwendet. Dass die Fraunhofer-Erhebung durch die Versicherer initiert worden ist, wird geflissentlich verschwiegen. Wenn in dem besagten Aufsatz als Fazit angegeben wird, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage ungeeignet sei, so muss unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung und wohl auch Literatur dies als untauglicher Versuch der Versicherungswirtschaft zur Installation der Fraunhofer-Erhebung als allein maßgebliche Richtlinie abgetan werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

  5. Joachim Otting sagt:

    @ RA Wortmann

    War die zfs früher nicht das Zentralorgan der heiligen Krieger für den Geschädigten?

    Kurz, knackig und pragmatisch ist der Aufsatz von Eggert/Ernst in der aktuellen VA, der sich zu allen Punkten mit den pros und contras befasst. Sehr lesenswert!

    Viele Grüße,

    Joachim Otting

  6. virus sagt:

    Hallo Herr Wortmann, hier mal was zum Nachdenken über die Sinnhaftigkeit von Versicherungen im Besonderen.

    Sonderkonditionen im Beitrag oben als auch im Artikel unten!

    Dieser Tage hörte ich – die Beiträge zur KV sind nicht gestiegen, das Leistungsangebot sei erhöht worden.
    Der Versicherte bekommt ab sofort die von der AOK zum Sparpreis bestellte Ware. Feucht, mit schwefelhatigem Duft, aber ganz bestimmt nicht mehr fröhlich, beginnen nun die neuen Tage vieler unserer achtenswerten Senioren.

    „Windeln werden zum Streitfall“ Quelle: http://lag-fw-nds.de/lag/index.php?option=com_docman&task=doc_view&gid=62

  7. RA Wortmann sagt:

    Hallo Joachim Otting,
    Sie haben recht. Früher konnte man mit der ZfS ( Zeitschrift für Schadensrecht )nocharbeiten. Nachdem aber Herausgeber und Autoren zumindest teilweise gewechselt haben, hat die besagte Zeitschrift meines Erachtens eine versicherungslastige Schieflage bekommen. Auf die Veröffentlichung verschiedener versicherungsungünstiger Urteile warte ich bis heute. Man erkennt die Tendenz mittlerweile. Leider hat sich die Zeitschrift nicht zu ihrem Vorteil verändert.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Ihr RA Wortmann

  8. Heinz sagt:

    RA Wortmann Dienstag, 27.01.2009 um 22:02
    Hallo Joachim Otting,
    Sie haben recht. Früher konnte man mit der ZfS ( Zeitschrift für Schadensrecht )noch arbeiten. Nachdem aber Herausgeber und Autoren zumindest teilweise gewechselt haben, hat die besagte Zeitschrift meines Erachtens eine versicherungslastige Schieflage bekommen.
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    Hallo, Herr Wortmann,

    Ihre Einschätzung kann ich bestätigen. Da hatte ein Prof. Theda doch noch ein anderes Format. Es gibt ein einfaches Mittel, darauf zu reagieren: Zukünftig nicht mehr berücksichtigen und lieber in einer schönen Gartenzeitschrift stöbern.-

    Mit herzlichen Grüßen
    aus Lüneburg

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