Mit Urteil vom 27.05.2009 (9 C 116/09) hat das Amtsgericht Pforzheim die VHV Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 239,41 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache auch begründet. Die Geschädigte hat ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten. Am 18.02.2009 ereignete sich in K., W.-Straße, ein Verkehrsunfall. Dem Grund nach ist die Beklagte verpflichtet, den Schaden in voller Höhe zu erstatten, §§ 823, 254 BGB, 7, 17 StVG, 185c VVG. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Streitig sind restliche Mietwagenkosten. Auf die Mietwagenkosten hat die Beklagte bereits bezahlt. 290,00 €.
Der Umfang des Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Danach kann der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung des Schädigers als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, MDR 2005, 331; NJW 2005, 1041). Der Geschädigte ist außerdem verpflichtet im Zusammenhang mit der Schadensminderungspflicht im Rahmen des ihm zumutbaren und von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. BGH, am angegebenen Ort). Im Allgemeinen ist allerdings davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teuerer ist, so lange dieser Umstand dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar war (BGH, am angegebenen Ort, LG Karlsruhe, 1 S 3/05, Urteil vom 23.11.2005).
Der höhere „Unfallersatztarif“ ist dann zu erstatten, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einem gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04; BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04).
Für die Berechnung des Anspruches kann der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden. Dieser Mietpreisspiegel ist eine tragfähige und brauchbare Grundlage für die Schadensberechnung der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06) und des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 25.04.2008, 9 S 134/07), Urteil vom 08.08.2008, 9 S 302/08). Daran ändert auch nichts der „Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhoferinstitutes für Arbeitswirtschaft und Organisation. Auch im Hinblick auf diese Erhebung legt das Gericht weiterhin den Schwacke-Mietpreisspiegel für die Berechnung der Schadenhöhe zugrunde. Dafür ist insbesondere maßgeblich, dass die Erhebung des Fraunhoferinstituts regionlae Unternehmen nicht ausreichend berücksichtigt hat. Regionale Besonderheiten kommen damit nicht in der erforderlichen Weise zum Ausdruck. Darüber hinaus ist diese Erhebung differenziert nur nach 1 bis 2 Postleitzahlenbereichen. Die Schwacke-Liste differenziert nach 3 Postleitzahlenberei-chen. Damit ist die Schwacke-Liste deutlich differenzierter als die Erhebung des Fraunhoferinstitutes. Sie ist damit weiter für die Berechnung der Mietpreishöhe maßgeblich (vergl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07). Hier ist maßgebend die Schwacke-Liste 2008 für den Bereich 751.
Es kommt ein Zuschlag in Höhe von 20% in Betracht. Dieser Zuschlag ergibt sich dann, wenn die Besonderheiten im Hinblick auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04; BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04). Dabei kommt es darauf an, ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Erhöhung des Normaltarifes vorzunehmen ist (Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2006, 1 S 147/05). Dafür ist es erforderlich, dass der Geschädigte konkret darlegt, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dazu müssen die Umstände dargelegt und vorgetragen werden, aufgrund derer betriebswirtschaftlich gesehen, eine Erhöhung des „Unfallersatztarifes“ gegenüber dem „Normaltarif“ erforderlich ist. Dieser Zuschlag ist nur dann erforderlich gemäß § 249 BGB, wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfallsbeweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie grade für ihn bestehende Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf den in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt, zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, NJW 2006, 1506; LG Karslruhe, Urteil vom 23.05.2008, 9 S 509/06).
Im Hinblick darauf konnte hier ein Zuschlag von 20% nicht zugesprochen werden. Besondere Umstände, die dies ausnahmsweise rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Es bleibt vielmehr bei dem Mietpreis gemäß der Schwacke-Liste, ohne dass ein Zuschlag erfolgt.
Für die Mietwagenkosten wurde berechnet die Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe 8. Es handelt sich um ein klassentieferes Fahrzeug. Dieser Punkt ist zwischen den Parteien nicht streitig. Bei der Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges erfolgt kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen (Palandt: BGB, 68, Auflage, § 249 RN 32; LG Karslruhe, Urteil vom 25.04.2008, 9 S 434/07). Das Fahrzeug wurde angemietet für die Dauer von 3 Tagen. die Anmietdauer wurde von der Beklagten nicht beanstandet und nicht in Frage gestellt.
Es besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Kosten für die Vollkaskosversicherung (CDW). Unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug gleichfalls entsprechend versichert war, besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der Kunden, für die Folgen einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht aufkommen zu müssen, zumal Mitwagen in der Regel neuer und damit höherwertig sind als die verunfallten Fahrzeuge (Palandt, a.a.O., § 249 RN 34; BGH, NJW 2005, 1041). Auch die Kosten für Winterreifen sind zu erstatten. Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass in der entsprechenden Jahreszeit mit Winterreifen gefahren werden muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem GEschädigten die Winterausrüstung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich gerade aus der Zusatztabelle zur Schwacke-Liste, dass insoweit zusätzliche Kosten geltend gemacht und verlangt werden. Sie müssen damit auch von der Beklagten erstattet werden.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich damit aus folgenden Überlegungen:
3-Tagespauschale, Gruppe 8, Modus 447,00 €
3-Tagespauschale CDW, Modus 78,00 €
3 Tage Winterausstattung, je 15,00 € 45,00 €
Endergebnis brutto 585,00 €
Endergebnis netto 491,59 €
Die Klägerin verlangt nur Bruttopreise. Insofern wurde die Umsatzsteuer herausgerechnet, wie auch von Klägerseite vorgenommen.
Damit liegen die in jedem Fall erforderlichen Kosten zwar unter dem von der Klägerseite zu Grunde gelegten Bruttobetrag in Höhe von € 529,41. Damit mag es möglich sein, dass Angebote in der Größenordnung nach der Schwacke-Liste (491,59 €) oder sogar darunter auf Nachfrage und Erkundigung durch die Geschädigte möglich und zugänglich gewesen wären. Eine solch geringe Überschreitung der erforderlichen Kosten muss der Geschädigte jedoch nicht zum Anlass nehmen, Erkundigungen und weitere Nachfragen anzustellen.
Vielmehr kann bei einer geringfügigen Überschreitung der erforderlichen Kosten nach der Schwacke-Liste auch dieser geringfügig höhere Betrag verlangt werden (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2009, 1 S 74/08; LG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2009, 9 S 302/09). Hier geht es um eine Abweichung in Höhe von 7,69%. Damit kann auch der geltend gemachte Betrag in Höhe von € 529,41 verlangt werden. dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für einen Zusatzfahrer im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten nicht berechnet und berücksichtigt werden.
Damit muss von dem zu Grunde zu legenden Betrag in Höhe von € 529,41 die Zahlung in Höhe von € 290,00 abgezogen werden, sodass sich der geltend gemachte Anspruch in Höhe von € 239,41 ergibt.
Auf Grund Verzuges hat die Beklagte Zinsen zu bezahlen. Davon bestehen Zinsen allerdings nur in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, nicht wie geltend gemacht 8% Zinsen über dem Basiszinssatz. Denn es werden hier nicht Ansprüche aus einem Rechtsgeschäft geltend gemacht, §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Insoweit wurde die Klage teilweise abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erforderlich, § 511 Abs. 4 ZPO.
Soweit das AG Pforzheim.