Mit Urteil vom 18.07.2008 (3 C 167/08) hat das AG Pforzheim zur Zahlung weiterer 568,81 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei verweist es auf die Schwacke-Liste
Aus den (knappen) Entscheidungsgründen:
Die Klage erweist sich als überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß §§7, 17 StVG in Verbindung mit §§1, 3 PflVG Anspruch auf Zahlung von weiteren 568,81 Euro an Mietwagenkosten.
Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, die über zwanzig Prozent über dem Normaltarif der Schwacke-Liste liegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, der sich als erforderlich erweist.
Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Darüber hinaus gehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur dann fordern, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und der für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer „Normaltarif zugänglich war (vgl. BGH Urteil vom 11.03.2008 VI ZR 164/07 Rn. 15). Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, ob der Geschädigte sich überhaupt nach Normaltarifen erkundigt hat. Es ist auch nicht dargelegt, dass dem Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – der Normaltarif nicht zugänglich war (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2008 1 U 17/08 Rn. 39).
Bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf den Modus der Schwacke-Liste 2007 abzustellen. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass bezüglich der Schwacke-Liste 2003 und der Schwacke-Liste 2006 sich teilweise auffällige Preissteigerungen ergäben, jedoch keine ausreichenden und nachgewiesenen Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese Preissteigerungen ein Reflex auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 35). In diesem Sinne hat auch der BGH ausgeführt, dass das Gericht die Schwacke-Liste anwenden darf, sofern nicht auf den konkreten Fall bezogene Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessungen vorgebracht werden (vgl. BGH Urteil vom 11.03.2008 VI ZR 164/07). Im vorliegenden Fall hat zwar die Beklagte unter Berufung auf Gutachten nachzuweisen versucht, dass die Schwacke-Liste keine brauchbare Schätzungsgrundlage ist. Eine Studie stellt auf Interneterhebungen ab. Bei diesen Interneterhebungen ist nicht klar, ob die dort erfragten Mietpreise auch für den Tag der tatsächlichen Anmietung gegolten hätten. Der Beklagte trägt nämlich selbst vor, dass Mietwagenunternehmer zu ständig wechselnden Mietpreisen vermieten würden. Darüber hinaus ist bei den im Internet nachgefragten Preisen ohne weiteres möglich, dass ein Autovermieter, nur um seine gesamte Flotte zu vermieten, Fahrzeuge zu einem deutlich unter dem Normalpreis liegenden Preis anbietet. Schließlich musste die Beklagte selbst einräumen, dass bei der IAO-Erhebung nur ein geringerer Anteil von Anmietstationen befragt wurde. Damit ist die Erhebung auch nicht repräsentativ. Zudem ist bei Internetangeboten die Anmietung eines bestimmten Fahrzeugs nicht möglich. Der von der Beklagten genannte IAO-Spiegel ist nur in ein- bzw. zweistellige Postleizahlengebiete gegliedert, erfasst also nicht den konkreten Anmietort. Die Einwendungen gegen die Schwacke-Liste sind damit nicht fallbezogen.
Soweit die Beklagte behauptet hat, bei der Autovermietung AVIS hätte ein solches Fahrzeug für 11 Tage 450,02 EUR , bei Europcar 596,96 EUR etc. gekostet, hat die Beklagte für diese Behauptungen keinen Beweis angetreten , insbesondere keine Preislisten oder ähnliches vorgelegt.
Nach dem Modus der Schwacke-Liste 2007 kosten im Postleitzahlengebiet 751 ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 6 pro Woche 632,50 Euro. Der Dreitagespreis beläuft sich auf 345,00 Euro. Nach Abzug von 5 % an Eigenerspamiskosten ergeben sich 928,62 Euro. Der Zuschlag für die Vollkaskoversicherung beläuft sich pro Woche auf 156,00 Euro und für drei Tage auf 78,00 Euro, so dass sich ersatzfähige Mietwagenkosten von 1.162,62 Euro errechnen. Nach Abzug der vorgerichtlich bezahlten 593,81 Euro ergeben sich restliche 568,81 Euro.
Soweit die Beklagte behauptet hat, bei Avis hätten sich gar für elf Tage die Kosten auf 450,02 Euro, bei Europcar auf 596,96 Euro, bei Hertz auf 473,03 Euro und bei der Auto Vermietung Sixt auf 500,01 Euro belaufen, hat sie hierfür keinen Beweis angetreten und insbesondere keine Mietpreislisten oder Angebote vorgelegt.
Soweit das AG Pforzheim.
Hi Herr Kollege Babelfisch,
vielen Dank für das weitere Mietwagenurteil. Sie sind ja gar nicht mehr zu bremsen. Ein Mietwagenurteil nach dem anderen wird durch Sie hier eingestellt. Lassen Sie es ruhig etwas besinnlicher angehen. Man braucht auch ausreichend Zeit zu Lesen.
Ein schönes Wochenende
Ihr Willi Wacker