Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Pinneberg zu den Verbringungskosten und zur Unkostenpauschale gegen die DEVK vor. Es handelt sich um ein lesenswertes Urteil, wie wir meinen. Besonders gut hat die erkennende Amtsrichterin die Erstattungsfähigkeit der fiktiven Verbringungskosten herausgearbeitet. Gleiches würde auch für die Ersatzteilzuschläge gelten. Lest selbst und gebt – auch in der bestehenden Urlaubszeit – bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
62 C 29/15
Verkündet am 05.05.2015
Amtsgericht Pinneberg
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, Riehler Straße 190, 50735 Köln
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Pinneberg durch die Richterin am Amtsgericht S. am 05.05.2015 auf Grund des Sachstands vom 24.04.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 133,– € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 133,00 € gem. den §§ 7, 8 StVG i. V. m. § 115 VVG zu.
Zunächst einmal ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach für die Schäden haften, die die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalles vom 05.12.2014 erlitten hat.
Das die Beklagte nunmehr im Prozess die Aktivlegitimation der Klägerin bestreitet, ist widersprüchlich. Im außergerichtlichen Verfahren hat die Beklagte in keinster Weise an der Aktivlegitimation gezweifelt. Auch das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin entweder aktivlegitimiert ist weil ihr das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich gehört, da sie es käuflich erworben hat. Oder, weil die Klägerin als Autovermieterin das Fahrzeug nur geleast hat. Dann wäre sie aufgrund der allgemein üblichen Leasingbedingung berechtigt den Schaden gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Aktivlegitimation angezeigt wären, konnte die Beklagte nicht liefern.
Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen der Klägerin auch die sich aus dem Gutachten des Sachverständigenbüro W. vom 08.12.2014 ergebenen Verbringungskosten zur Lackiererei in Höhe von 128,00 € zu.
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Reparatur objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen und zwar auch dann, wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht oder zu tatsächlich günstigeren Konditionen repariert hat. Maßgeblich ist, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Betrachter in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Grundsätzlich ist auch anerkannt, dass der Geschädigte die Reparaturkosten auf dieser Grundlage und damit seinen Schaden nach einem Verkehrsunfall auf der Basis eines Schadensgutachtens ermitteln und abrechnen kann. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Dabei ist der Geschädigte dann nach Schadensrechtlichengrundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt im Grundsatz auch bei der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten. Der Geschädigte ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er genügt diesem im allgemeinen jedoch dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Danach kann der Kläger grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis im vollen Umfang erstattet verlangen. So hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.02.2013 Az. VI ZR 69/12, erst kürzlich entschieden. dass sich die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammmensetzen und sich schadensrechtlich nicht in einen „angefallenen“ und einen „nicht angefallenen“ Teil aufspalten lassen. Dieses wäre, so der Bundesgerichtshof, in der Rechtssprechungspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen.
Nach alledem hat die Beklagte auch die Kosten für die Fahrzeugverbringung zu ersetzen, auch wenn vorliegend eine fiktive Abrechnung erfolgt. Unstreitig muss die Klägerin sich hier nicht auf eine günstigere nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen, da insoweit das geschädigte Fahrzeug neuwertig ist. Die Klägerin hat darüber hinaus durch Vorlage des Sachverständigen Gutachtens W. hinreichend konkret nachgewiesen, dass im Falle einer Reparatur Verbringungskosten in Höhe von 128,00 € anfallen würden. Die insoweit von der Beklagten aufgestellten Spekulationen im Hinblick auf den Ort der Besichtigung des Fahrzeuges, in einer nicht fachgebundenen Werkstatt, der Firma L. , tragen nicht. Hier hat die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen wie es zu der Aufnahme dieser Werkstatt in das Gutachten W. gekommen ist. Aus dem oben gesagten ergibt sich des weiteren, dass bei fiktiver Abrechnung die Beklagte die Klägerin auch dann nicht auf die ihr tatsächlich entsatandenen Kosten verweisen könnte, wenn diese sich entscheidet, das Fahrzeug kostengünstiger als im Gutachten zu reparieren. Die insoweit beweisfällige Beklagte hat auch keine örtliche markengebundene Fachwerkstatt benannt die tatsächlich über eine eigene Lackiererei verfügen würde.
Im Hinblick auf die begehrte Unkostenpauschale hält das Gericht die angesetzten 25,00 € im Wege der Schätzung gem. § 287 BGB für angemessen.
Die ausgestellten Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung ruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf dem §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Auch die im Norden könnens. Erfrischend klar das Urteil, wie die klare Brise in Schleswig-Holstein.