Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Wochenbeginn geben wir Euch auch ein abschreckendes „Schrotturteil“ aus Pirmasens gegen die HUK-Coburg aus abgetretenem Recht bekannt. Der Amtsrichter des AG Pirrmasens hat es nicht verstanden, dass sich durch den Abtretungsvertrag zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Sachverständigen an dem Charakter des Schadensersatzanspruchs nichts ändert. Trotz Abtretung bleibt es ein Schadensersatzanspruch. Durch die Abtretungsvereinbarung wandelt sich der Schadensersatzanspruch in der Hand des Sachverständigen nicht um in einen Werkvertrag. Im Übrigen hat der erkennende Richter nicht erkannt, dass nicht der Anspruch aus dem Werkvertrag abgetreten wurde, sondern der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung bzw. straßenverkehrsrechtlicher Haftung gem. §§ 7, 17, 18 StVG. Deshalb sind die vom Gericht durchgeführten Prüfungen schlichtweg falsch. Schadensersatz bleibt auch nach Abtretung Schadensersatz. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen kund.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Altenzeichen:
2 C 296/3
Amtsgericht
Pirmasens
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
…
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Pirmasens durch den Richter am Amtsgericht … am 06.01.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 12 % und die Klägerseite zu 88 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche infolge eines Verkehrsunfalls. Die Eintrittpflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Geschädigte hat seinen Anspruch gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.
Im Streit stehen nunmehr noch offene Kosten für ein eingeholtes Sachverständigengutachten.
Bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über ein Kraftfahrzeugunfallschaden handelt es sich um einen Werkvertrag. Daher schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Die ist im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB festzusetzen.
Die von Seiten des Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge unterliegen der gerichtlichen Prüfung. Das Gericht kann und muss eine eigene Prüfung vornehmen, sofern sie im Einzelfall möglich ist. Vorliegend ist dies der Fall, so dass auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht statthaft ist.
Die von Seiten des Sachverständigen … vorgelegte Liquidation ist wie folgt zu bewerten:
Der Geschädigte hat zunächst einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Grundhonorars in geltend gemachter Höhe. Hierbei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der Sachverständige sich nahe des Höchstbetrages bewegt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, da es sich um notwendige Aufwendungen handelt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Grundhonorar voll zu ersetzen. Gegen eine wie hier geltend gemacht an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalisierung der Vergütung bestehen auch grundsätzlich keine Bedenken (vgl. BGH, Urteill vom 23.01.2007, VI ZR 67/06). Zudem bewegen sich die hier geltend gemachten Gutachterkosten hinsichtlich des Grundhonorars innerhalb des Preiskorridors der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhänigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für die Jahre 2011 und 2012. Die Honorarbefragung dient hierbei nicht als starrer Maßstab, sondern als zulässige Schätzgrundlage für das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts.
Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die Beträge für Fotos, Auslagen und Fotosatz sind in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Sätze liegen zwar äußerst hoch. Jedoch ist zu bedenken, dass nicht nur die Reproduktion sondern auch die Erstellung der Fotos zu bezahlen ist. Anteilige Kosten am Anschaffungsaufwand der Kamera treten dem der eigentlichen Kosten der Reproduktionskosten.
Eine Schreibgebühr ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht zu erstatten. Diese ist mit dem Grundhonorar verwirkt. Schließlich verfasst der Sachverständige gerade ein Gutachten in schriftlicher Form.
Fotokopierkosten sind nur mit 0,50 Euro pro Seite, entsprechend den Vorschriften des RVG, anzusetzen. Die Schadensschätzung des Gerichts vermag keinen höheren Satz anzuerkennen.
Briefporto und Telefon sind pauschal unter Anwendung von § 287 ZPO mit 5,- Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) anzusetzen.
Höhere Kosten sind von dem Sachverständigen konkret darzulegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass von Seiten des Sachverständigen eine durchaus hohe Pauschale geltend gemacht worden ist.
Kosten für Audatexabruf bzw. Restwertangebote sind dem Sachverständigen in Höhe von 20,- Euro netto zu erstatten.
Fahrtkosten kann der Sachverständige vorliegend nicht erstattet verlangen. Seitens des Beklagten ist in Abrede gestellt worden, dass selbige überhaupt angefallen sind (s. Seite 7 im Klageerwiderungsschriftsatz). Die Klägerseite ist insoweit darlegungspflichtig geblieben. Ein Beweisangebot ist klägerseits nicht erfolgt.
Zusammengefasst kann die Klägerin von der Beklagten mithin pauschal 368,- Euro, Fotoauslagen in Höhe von 14,10 Euro, zweiter Fotosatz in Höhe von insgesamt 12,- Euro, Kopien in Höhe von 13,50 Euro, Briefporto und ähnliches in Höhe von 5,- Euro, sowie Fremdkosten Audatex in Höhe von 20,- Euro verlangen. Zuzüglich Mehrwertsteuer steht hiermit ein Betrag in Höhe von 514,79 Euro zu. Aufgrund der Zahlung der beklagtenseits geleisteten Zahlung von 497,- Euro kann die Klägerin noch 17,79 Euro verlangen. Daneben schuldet die Beklagtenseite Zinsen in geltend gemachter Höhe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Hiesige Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes.
Pirmasens urteilt Nonsens! Für dieses Urteil halte ich allenfalls 1 Gerichtsgebühr für angemessen!
Hier gibt es soviele Ungereimtheiten, dass ich mir nur eine Sache rausnehme:
„Kosten für Audatexabruf bzw. Restwertangebote sind dem Sachverständigen in Höhe von 20,- Euro netto zu erstatten.“ Diese Berechnung stimmt mit der Realität nicht überein! Ich möchte den Richter mal sehen, wo er für 20,00 € netto ein Restwertangebot einholen kann. Im Übrigen lägen dann wieder digitale Datensätze vor, die in Anlehnung an das JVEG mit 1,50 € pro Datei bzw. Foto zusätzlich zu ersetzen wären ^^ ……