Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Naumburg geht es weiter nach Primasens. In diesem Fall musste das angerufene dortige Amtsgericht über restlichen Schadensersatz aus einem vom Beklagten verursachten Verkehrsunfall entscheiden. Der Geschädigte hatte seinen Schadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten. Dieser klagte aus abgetretenem Recht. Der Beklagte bzw. die hinter ihm stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Name uns leider nicht bekannt ist (wir vermuten aber dahinter die HUK-COBURG), bestritt natürlich wieder alles. Sie verkannte dabei aber, dass sie darlegungs- und beweisbelastet ist. So wurde wieder ins Blaue hinein behauptet, was das Zeug hält. Während das Gericht zu Beginn der Urteilsgründe noch zutreffend die bestehende Rechtsprechung zitiert, wendet es dann diese Rechtsprechung nicht an, sondern verfällt in eine Einzelpostenüberprüfung, und dann auch noch nach der BVSK-Honorarumfrage. Zum Ersten hat der BGH eine Preiskontrolle des Gerichts untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des tzr Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Den Rahmen des zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes hat der Geschädigte dadurch gewahrt, dass er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadehnshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragt hat, weil er selbst nicht in der Lage ist, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben. Zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe bedient er sich im Übrigen eines Erfüllungsgehilfen des Schädigers, denn der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Zum Weiteren hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Was der Geschädigte aber nicht kennen muss, kann dann später bei einer Schadenshöhenschätzung nicht zugrunde gelegt werden. Nur bei eklatanter, für den Geschädigten erkennbarer erheblicher Überhöhung, dafür ist der Schädiger aber darlegungs- und beweisbelastet, kann er nicht mehr vollen Schadensausgleich verlangen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass er bis zu der eklatanten, erkennbaren Überhöhung die berechneten Sachverständigenkosten beanspruchen kann. Selbst wenn der Schädiger seiner Meinung nach überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten hat, dann ist er nicht rechtlos, weil er den Vorteilsausgleich suchen kann (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Prirmasens und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Noch eine Bitte zum Schluss: Die Einsender von Urteilen werden gebeten, den eintrittspflichtigen Versicherer (für unsere Urteilslisten) mitzuteilen, sofern sie ein anonymisiertes Urteil einsenden. Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Aktenzeichen:
1 C 279/15
Amtsgericht
Pirmasens
IM NAMEN DES VOLKES
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
in dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
– Beklagter –
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Pirmasens durch die Richterin am Amtsgericht E. am 29.04.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2014 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
A. Die zulässige Klage ist hiernach auch überwiegend begründet.
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus §§ 7 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 398 BGB in Höhe von 79,16 €.
1. Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs in Gestalt des Honoraranspruchs der Klägerin vom Geschädigten … an die Klägerin hat die Beklagtenseite nicht bestritten. § 398 BGB. Unstreitig hat die Beklagtenseite auf die Rechnung über das Sachverständigenhonorar von 619,16 € nur 540,00 € bezahlt. Die Abtretungsklausel verstößt auch nicht erkennbar gegen § 307 BGB, indem sie den Geschädigten unangemessen benachteiligt. Soweit die Beklagtenseite sich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft, ist sie diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet (Palandt-Grüneberg 68. Auflage 2009 § 307 Rz. 5). Es fehlt an der entsprechenden Darlegung und dem Nachweis. Die Beklagtenseite trägt vor, nach dem Wortlaut der Abtretungsklausel, die nicht vorgelegt wurde, trete der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Fahrer, Halter und die Versicherung des Verursachers unwiderruflich erfüllungshalber ab und weise an, nur noch an die Klägerin zu leisten, während die Ansprüche aus dem Sachverständigenvertrag zwischen Klägerin und Geschädigten nicht berührt würden und das Sachverständigenbüro weiter zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Auftraggeber berechtigt bleibe, wenn der regulierungspfiichtige Versicherer keine oder nur Teilzahlung leiste. Es fehle eine Rückabtretungsklausel für den Fall, dass der Geschädigte an den Sachverständigen leiste. Aus der Klausel ist jedoch hinreichend erkennbar, dass der Sachverständige absolut vorrangig seine Rechte gegen den Schädiger geltend machen muss. Der beklagtenseits angeführte Fall träte nur ein, wenn der Geschädigte an den Sachverständigen zahlt, bevor dieser gegen den Schädiger umfassend vorgegangen ist. Dass dies gerade nicht gewollt ist, sondern nur bei endgültigem Ausfall gegenüber dem Schädiger der Geschädigte in Anspruch genommen werden soll, ergibt sich aber aus dem Sinn der beklagtenseits vorgetragenen Regelung.
2. Die abgetretene Forderung besteht in Höhe von restlichen 79,16 €, §§ 7 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
a) Dem Grunde nach hat der Unfallgeschädigte und Zedent nach § 7 StVG zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz aus Verkehrsunfall. Nach § 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, einem anderen denjenigen Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entsteht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Haftung für den hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 11.09.2014 in voller Höhe durch den Beklagten als Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges zu übernehmen ist.
Mit den Parteien ist zunächst davon auszugehen, dass grundsätzlich vorliegend kein Werkvertrags- sondern Schadensersatzrecht Anwendung findet und es letztlich bei der Bestimmung der Höhe der Ersatzpflicht auf den nach § 249 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, also nicht auf den Ausgleich dem Geschädigten gegenüber in Rechnung gesteliter Beträge, sondern des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages ankommt (BGH Urteil vom 22.07.2014 Az.: VI ZR 357/13 Rz. 14 zitiert nach beck-online). Ob und in welchem Umfang Sachverständigenkosten notwendig und erforderlich sind, richtet sich nach der Rechtsprechung danach, ob sie sich im Rahmen desjenigen halten, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten für zweckmäßig halten darf (BGH, VersR 2007, 560) Grds. ist der Geschädigte dabei im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen gehalten, einen wirtschaftlichen Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Umgekehrt wird aber von einem Geschädigten nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, er darf einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen (BGH, VersR 2014, 474, 1141 m. w. N.). Im Hinblick auf die besondere Unfallsituation ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehatten hat eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH VersR 2014, 474, 1141 m. w. N.).
Der Geschädigte ist grds. vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben (BGH, Urteil vom 22.07.2014 Az.: VI ZR 357/13 Rz. 15 zitiert nach beck-online). Es ist ihm vielmehr im Normalfall gestattet, denjenigen Sachverständigen zu beauftragen, der für ihn in seiner konkreten Situation einfach erreichbar ist (BGH, Urteil vom 11.02.2014 Az.: VI ZR 225/13 Rz. 7 zitiert nach beck-online, LG Zweibrücken AZ 3 S 3/11). Da es dem Geschädigten im Bereich von Sachverständigengutachten in der Regel an Einsichtsnahmemöglichkeiten in allgemein anerkannte Preislisten fehlt, wird der durchschnittliche Geschädigte in der Regel von der Angemessenheit der abgerechneten Gutachterkosten ausgehen dürfen. Bei der Schätzung der Sachverständigenkosten ist dabei auch gerade zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Unfallgeschädigte in der Praxis regelmäßig den Gutachter nicht nach dem anfallenden Honorar bzw. in Rechnung gestellten Nebenkosten fragt (vgl. Praxishinweis BeckRS 2014, 04270 zitiert nach beck-online). Erst wenn auch für ihn als Laie im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung in seiner speziellen Situation, also auch bei gerade üblicher fehlender konkreter Preisvereinbarung, erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Miss Verhältnis zueinander stehen, kann er auf Grund eines Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht von dem Schädiger nicht mehr den vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen. Dass vorliegend gerade die Berechnung von Nebenkosten neben einem Grundhonorar für den Geschädigten in seiner Situation erkennbar offensichtlich unüblich und in Zweifel zu ziehen ist, erschließt sich bei lebensnaher Betrachtung nicht.
Das geltend gemachte Sachverständigenhonorar hält sich nach den vorgenannten Grundsätzen jedenfalls gerade noch im Rahmen des zur Begutachtung des geschädigten Fahrzeuges Erforderlichen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Geschädigten ein Auswahlverschulden bzgl. der Klägerin zur Last gelegt werden könnte, oder dass die seitens der Klägerin geltend gemachte Vergütung in mehreren Punkten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schadenshöhe liegt, welches dem Geschädigten hätte ins Auge fallen müssen, bestehen nicht.
Das Gericht legt weiterhin seiner nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung die von dem BVSK vorgenommene Mitgliederbefragung zu Grunde und orientiert sich insofern an dem Honorarkorridor, in dessen Rahmen 50 – 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dem Gericht erscheint es dabei gerechtfertigt, sich nicht nur hinsichtlich der Grundvergütung, sondern auch hinsichtlich der Nebenkosten an der Gebührentabelle des BVSK zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tabelle als „Gesamtkonzept“ zu verstehen ist. Sie enthält einerseits die typischerweise im Rahmen eines Sachverständigengutachtens anfallenden Kosten. Andererseits wird aus der Auflistung von Nebenkosten aber auch deutlich, dass diese gerade üblicherweise noch zusätzlich zu dem ebenfalls geltend gemachten Grundhonorar anfallen und gerade nicht von diesem abgedeckt werden sollen. Der BGH ging in seiner Entscheidung vom 04.04.2006 Az.: X ZR 80/05 Rz. 13 zitiert nach beck-online bereits zumindest von der Möglichkeit aus, dass eine übliche Vergütung im Sachverständigenbereich anhand der Werte der Mehrzahl der Abrechnungen ermittelt werden könne. Zusätzlich hat der BGH ausgeführt, dass eine Kappung der sachverständigenseits geltend gemachten Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag von 100 € nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 22.07.2014 Az.: VI ZR 357/13 zitiert nach beck-online). Ebenfalls hat der BGH statuiert, dass dem Geschädigten das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung nicht bekannt sein muss und geltend gemachte (Neben-) Kosten, die die dort angegebenen Beträge sogar überschreiten, deshalb nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Schadensbehebung erforderlichen Betrages fallen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 Az.: VI ZR 225/13 Rz. 10 zitiert nach beck-online).
Die Gegenüberstellung der seitens der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche mit der BVSK-Befragung belegt, dass sich die klägerseits geltend gemachten Ansprüche, soweit sie ausreichend dargelegt sind, wenn auch im oberen Bereich so aber doch noch tm Rahmen des Erforderlichen halten.
Es ergibt sich unter Berücksichtigung der unstreitigen ReparaturKosten des Fahrzeuges von 1.544,80 € netto folgende Gegenüberstellung:
. Honorar der Klägerin Honorar nach BVSK
Grundhonorar 351,00 € 317,00 – 352,00 €
Fahrtkosten pauschal 26,70 € 22,89 – 26,73 €
Fotokosten je Foto 2,55 € 2,21 – 2,55 €
Fotokosten zweiter Satz 1,65 € 1,32 – 1,67 €
Schreibkosten je Seite 2,85 € 2,45 – 2,86 €
Schreibkosten je Kopie 1,40 € 1,11 – 1,43 €
Porto, Fax, Telefon 18,15 € 14,48 – 18,17 €
a) Die Klägerin kann zunächst ein Grundhonorar nach den Werten der BVSK-Tabelle abrechnen. Eine Orientierung der Abrechnung an der Schadenshöhe ist unbedenklich (vgl. BGH VersR 2007, 560 m. w. N.). Eine solche an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.
b) Die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten nicht lediglich ein Grundhonorar sondern daneben auch verschiedene Nebenkosten geltend machen. Aus der seitens von dem Berufsverband der Sachverständigen durchgeführten Befragung und der dortigen Preistabellen sowie auch aus der gerichtlichen Praxis ergibt sich kiar und eindeutig, dass es gerade üblich ist, neben dem Grundhonorar weitere Kosten in Rechnung zu stellen. Die gesamte, übliche Höhe des Sachverständigenhonorars ergibt sich dabei erst aus einem Zusammenspiel dieser Grund- und Nebenkosten. Das Grundhonorar deckt dabei nur die Arbeitsausführung des Sachverstandigen an sich ab. wohingegen die weiter anfallenden Beträge über die Nebenkosten abgedeckt werden.
aa) Fahrtkosten: Ein Anspruch auf Erstattung von pauschalierten Fahrtkosten besteht. Die Klägerin hat konkret vorgetragen, dass der Bearbeiter aus Zweibrücken zur Besichtigung des Fahrzeugs in Pirmasens, Berliner Ring, angereist ist. Dies hat die Beklagtenseite nicht bestritten. Auch sind die pauschalierten Fahrtkosten nicht völlig unangemessen überhöht. Hinsichtlich der Fahrtstrecke zwischen Pirmasens und Zweibrücken von ca. 30 km wären selbst nach der Berechnung der Beklagtenseite bei Hin- und Herfahrt unter Zugrundelegung einer km-Pauschale von nur 0,30 € bereits 18,00 € Kosten angefallen.
bb) Audatex-Abfrage: Die Durchführung der Audatex-Anfrage ist unstreitig. Auf das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Anfalls der Kosten für die Audatex-Anfrage hat die Klägerin die entsprechende Rechnung der Firma Audatex vom 30.09.2014 vorgelegt und konkret vorgetragen, der Betrag von 20,00 € ergebe sich ohne Berücksichtigung der Kosten für Software abgefragten Anzahl der Fahrzeuge. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
cc) Restwertanfrage: Dass die Restwertanfrage erfolgt ist, hat die Bekiagtenseite nicht in Frage gestellt. Die Klägerseite hat auf das pauschale Bestreiten des Anfalls von Kosten in Höhe von 20,00 € vorgetragen, dass sie Restwertabfragegebühren in Höhe von 20,00 € tatsächlich angefallen sind, wobei sich der Preis pro Fahrzeug von 20,00 € aus der Anzahl der abgefragten Fahrzeuge ohne Berücksichtigung der Softwarekosten ergeben habe. Dies hat die Beklagtenseite nicht mehr angegriffen.
dd) Fotokosten: Die Fotokosten sind voll zu ersetzen. Hinsichtlich der Fotokosten hat die Beklagtenseite zunächst die Anzahl der abgerechneten Bilder wie auch die Erforderlichkeit des 2. Fotösatzes nicht angegriffen.
Hinsichtlich des Preises für die Erstellung der Bilder verkennt das Gericht nicht, dass sich die hier seitens der Klägerin abgerechnete Höhe durchaus nicht unerheblich über demjenigen Betrag befindet, welcher von einer durchschnittlichen Person üblicherweise in einem Fotogeschäft gezahlt werden müsste. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die Klägerin aufgrund ihres Berufes gerade darauf angewiesen ist, besonders qualitativ hochwertige Fotografien anzufertigen und dazu auch entsprechend hochwertiges Material benötigt, wobei eine Vergleichbarkeit mit Kosten für die Anfertigung von Bildern im professionellen Fotogeschäft gegeben ist sowie die Klägerin aufgrund der fehlenden Planbarkeit der Notwendigkeit der Erstellung der Bilder auch keine Mengenrabatte in Anspruch nehmen kann.
ee) Kopier- und Schreibkosten: Die Anzahl der erstellten Gutachtenskopien und deren Erforderlichkeit hat die Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt. Dagegen, dass Kosten für Kopien von digitalen Medienträgern auch im Copyshop höher sind als die beklagtenseits vorgetragenen Berechnungen, es dem Gutachter nicht zumutbar ist, weitere Kosten durch Aufsuchen eines Copyshops zu verursachen und insgesamt auch tatsächlich die in der Rechnung aufgeführten Seiten abzurechnen waren, hat die Bekiagtenseite nichts eingewandt.
ff) Pauschale für Kommunikation: Eine Abrechnung einer Pauschale für Telefonate, Porto, Fax und Email erscheint aus Sicht des Geschädigten neben der Abrechnung nach den Reparaturkosten auch nicht offensichtlich überzogen oder willkürlich und auch nicht im Sinne von § 287 ZPO dem Aufwand unangemessen. Im vorliegenden Fall wurden zumindest zwei Gutachten versandt, wodurch entsprechende Porto- und Material kosten angefallen, weiter sind (auch mobile) Telefongespräche mit den Beteiligten (Geschädigter, Versicherung, Anwalt. Werkstatt) sowie Faxe an diese in Rechnung zu stellen.
II. Zinsen waren der Klägerin erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zuzugestehen, §§ 288 291 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO. Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sich der Beklagte mit der Restzahlung zuvor, insbesondere ab 18.11.2014, im Verzug befunden hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am 11.12.2014.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
C. Die Entscheidung zur vorläufigen Volfstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.