Mit Urteil vom 28.01.2010 (2 C 317/09) hat das AG Pirmasens die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 264,99 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB einen restlichen Anspruch gegen die Beklagte.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Zwischen Parteien ist unstreitig, dass der Unfallgeschädigte L. dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Unfallschäden aus dem Unfallereignis vom 12.08.2009 gegen die Beklagte hat. Unfallbedingt war die Anmietung eines Mietwagens unstreitig erforderlich. Die Kläger ist als Anspruchsinhaberin aktiv legimiert.
Der Unfallgeschädigte hat am 13.08.2009 seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte betreffend der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten. Somit ist die Klägerin Anspruchinhaberin und als Anspruchinhaberin aktiv legimiert. Dass in der Abtretungserklärung weiter aufgeführt ist, dass die Abtretung ausschließlich zur Sicherung erfolge, lässt allerdings im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten die Aktivelegimation nicht entfallen.
Der Anspruch ist auch auf der Höhe nach begründet. Das erkennende Gericht wendet in ständiger Rechtssprechung zur Schätzung angemessen und erforderlichen Mietwagenkosten die Liste von Schwacke an. Auch hat der BGH in einer Vielzahl von Entscheidungen festgestellt, dass die Schwackemietpreisliste eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Allein auf Grund der Tatsache, dass das Fraunhofer Institut zu anderen Feststellung gelangt, lässt die Schwackemietpreisliste nicht als ungeeignet erscheinen. In soweit ist darauf hinzuweisen, dass nur vereinzelt Mietwagenfirmen gefragt wurden, dass eine Vorlaufzeit von einer Woche den Mietunternehmen gewährt wurde und dass die Postleitzahlengebiete recht großzügig gewählt wurden und zu dem nur einzelnen Mietwagenunternehmen angesprochen waren. Unter Anwendung der Mietpreisspiegel nach Schwacke waren bei Berechnung einer Gruppe 4, was auch die Klägerin eigentlich zu Grunde legt, zur Vermeidung von Abzüge eigener Ersparnisse, wesentlich höhere Kosten als berechnet angefallen. Soweit wäre unter Berücksichtigung von 3 Tagespauschalen, zuzüglich 2 einzelne Tage, zuzüglich Vollkaskoschutzes und zuzüglich Zusatzfahrer ein Gesamtbetrag von 649,-Euro angefallen. Die Klägerin hat lediglich 579,99 Euro berechnet. Sie blieb daher erheblich unter der repressantiven Schwackeliste. Allein schon aus diesem Grund war festzustellen, zu schätzen, dass keine überhöhten Tarif in Rechnung gestellt ist. Der Unfallgeschädigte hat auch keinen sogenannten Unfallersatztarif in Anspruch genommen. Sonderleistungen im Hinsichtlich der Fahrzeugbereitstellung auf Anlass des Unfalls sind weder vorgetragen noch ersichtlich, noch berechnet. Die Klägerin hat auch keine pauschalen Aufschlägen auf den normalen Tarif vorgenommen.
Soweit die Beklagte eigene Marktforschungsergebnisse darlegt, sind diese nach Auffassung des erkennenden Gerichts ungeeignet. Das substantivierte Angebot bezüglich eines Mercedes-Benz A Klasse ist ungeeignet, da insoweit das Fahrzeug am Flughafen in Zweibrücken noch dazu am 13.11.2009 abzuholen gewesen wäre. Das unfallgeschädigte Fahrzeug war allerdings offenbar bei der Firma O. in Pirmasens zu Reparatur. Die weiteren Fahrzeuge sind zum einen nicht vergleichbar, zum anderen lassen sich weitere deklarierte Besonderheiten dem Angebot nicht entnehmen.
Der Klage war daher statt zu geben.
Gemäß §§ 511 ZPO war die Berufung im vorliegendes Urteil als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zuzulassen. Zumal hinsichtlich der Anwendungen verschiedener Mietpreisspiegel auf hiesigen Bereich unterschiedliche Anwendungen erfolgen. Insoweit ist auch auf die vorgelegte Fotokopie des Sitzungsprotokolls des Pfälzischen Oberlandesgerichts, vom Beklagten in Fotokopie vorgelegt vom 25.02.2009 zu verweisen.
Der Zinsanspruch erfolgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen erfolgen aus §§ 91, 780, 711 ZPO.
Soweit das AG Pirmasens.