Mit Urteil vom 21.10.2008 (1 C 23/08) hat das AG Pößneck die KRAVAG Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung von weiteren 178,72 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das AG Pößneck hält an der Schwacke-Liste fest und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise erfolgreich.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf die eingeklagten restlichen Mietwagenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, 249 ff BGB allerdings nur in der austenorierten Höhe.
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 08.02.2007 in S., wobei die 100% ige Einstandspflicht der Beklagten zu 1)-3) unstreitig ist.
Im Streit stehen restliche Mietwagenkosten aufgrund der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger mit Mietvertrag vom 09.02.2007 bei der ….. Die Kosten der Anmietung wurden mit Rechnung vom 15.02.2007 mit insgesamt 1538,67 € abgerechnet, auf welche von der Beklagten zu 3) 772,12 € gezahlt wurden.
Nach der Befragung des Klägers in der Sitzung vom 29.04.2008 stand für das Gericht fest, dass der Kläger entgegen seiner grundsätzlichen Verpflichtung keine Preisvergieiche angestellt hat und demzufolge auch keinen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif hat. Aufgrund der Befragung des Klägers konnte aber entgegen der Behauptung der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Kläger und der Autovermieturg gerade keine Vereinbarung mit dem Inhalt der streitgegenständlichen Mietwagenkostenrechnung zustande gekommen ist.
Demnach stehen dem Kläger lediglich Mietwagenkosten nach dem Normaltarif zu.
Für die Ermittlung der nach dem Normaltarif zu erstattenden Mtetwagenkosten wendet das Gericht den Automietpreisspiegel der Schwackeliste 2007 an. Diese steht zu dem Unfallereignis am 08.02.2007 in zeitlicher Hinsicht am nächsten. Nach Auffassung des Gerichts ist der Schwacke-Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage. Als nicht geeignete Schätzgrundlage erachtet das Gericht die von der Beklagtenseite ins Verfahren eingeführte Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Frauenhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung der Klägerseite, dass es für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten im vorliegenden Fall auf das örtliche Preisniveau ankommt, wobei die Erhebung des Frauenhofer Institutes im Gegensatz zu den Schwacke-Listen, die jeweils 3-stellige Anfangszahlen der Postleitzahlen aufführen, nicht gerecht wird. Bei der Schwacke-Liste wurden die Daten zunächst durch das Unternehmen durch postalische Anfrage eingeholt und Einflussmöglichkeiten anschließend durch teils anonyme Nachfragen oder Internetrecherchen verifiziert. Dabei verwendet das Gericht aber entgegen der Klägerseite nicht das sogenannte arithmetische Mittel, sondern den „Modustarif“. Der „Modus“ stellt lediglich den Wert dar, der von den Vermietern in der Region am häufigsten genannt wurde. Dabei kommt es nicht auf die Marktanteile der Vermieter an, da diese sich auch nach den (gewerblichen) Anmietungen durch Selbstzahler bestimmen. Einen Unfallgeschädigten werden diese Erwägungen bei der Einholung eines kostengünstigen Angebotes nicht leiten, sofern ihm diese überhaupt bekannt sind, so dass es tatsächlich allein auf den im entsprechenden Postleitzahlengebiet am häufigsten genannten Wert ankommen kann, den ein Unfallgeschädigter bei seinen Erkundigungen in Erfahrung bringen kann.
Danach ergibt sich ausgehend von einer vorliegend relevanten 7-tägigen Anmietung für das entsprechende Postleitzahlengebiet 073 ein Modus für 7 Tage für die Mietwagengruppe 5 in Höhe von 544,50 €. Die Beklagtenseite hat die von der Klägerseite zugrunde gelegte Abrechnung auf der Mietwagengruppe 6 bestritten und hat durch eine Schwacke-Klassifizierung aus dem Februar 2008 unter Beweis gestellt, dass das verunfallte Fahrzeug in der Mietwagengruppe 5 einzuordnen war.
Hinsichtlich dieses somit nach Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 zu ermittelnden Normaltarifes nimmt das Gericht auf Grundlage von § 287 ZPO einen Aufschlag in Höhe von 20 % für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen vor, was zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 653,40 € führt.
Ein Eigenersparnisabzug wird bei der Bemessung des Normaltarifes im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht mehr vorgenommen.
Darüber hinaus sind auch Haftungsbefreiungskosten auf Vollkasko-Basis unabhängig vom beklagten-seits bestrittenen Bestehen einer Vollkasko-Versicherung für das verunfallte klägerische Fahrzeug zu erstatten, somit einen Betrag in Höhe von 191,59 € anzusetzen. Der Ansatz der Haftungsbefreiungskosten unabhängig vom Bestehen einer Vollkasko-Versicherung wird nach der Rechtssprechung deshalb anerkannt, weil der durch einen fremd verschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkasko-Versicherungen ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen kann, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war, dies insbesondere dann, wenn das geschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höher wertigeres Fahrzeug angemietet wurde. Dabei ist auch kein Abzug unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs vorzunehmen, da unabhängig vom Alter des verunfallten Kraftfahrzeuges alleine der Umstand, dass es sich bei Mietfahrzeugen in aller Regelung um neuwertige Kraftfahrzeuge handelt, das sich daraus ergebende erhöhte wirtschaftliche Risiko ein Ersatz der Kosten für die Vollkasko-Versicherung des Mietwagens rechtfertigt.
Dem hinzuzusetzen sind noch die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs, wobei das Gericht im vorliegenden Fall auf die Kosten in der Mietwagenrechnung vom 15.02.2007 in einem Gesamtbetrag von 64,20 € zurückgreift, die sich noch im Rahmen des Üblichen halten. Des Weiteren sind erstattungsfähig die Kosten in Höhe von 41,65 € für einen zweiten Fahrer, da die Vernehmung der …… in der Sitzung vom 23.09.2008 die Erforderlichkeit eines zweiten Fahrers bestätigt hat. Somit sind insgesamt als Mietwagenkosten anzusetzen 950,84 €. Abzüglich der bereits von der Beklagten zu 3) geleisteten 772,12 € ergibt sich somit ein Restbetrag in Höhe von 178,72 €.
Nicht erstattungsfähig sind die im Schriftsatz vom 04.06.2008 zusätzlich beantragten 8,00 € nebst Zinsen für Urteilsabschriftauslagen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, inwiefern diese Kosten erforderlich waren, um den Erforderlichkeitsnachweis nach § 249 BGB zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, da es ausreichend gewesen wäre, dem Gericht die entsprechenden Aktenzeichen der Verfahren mitzuteilen.
Die Zinsen waren gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 3 BGB zuzusprechen für den Zeitraum vom 07.03. bis 09.08.2007 in Höhe der beantragten 9,5 %, da die Klägerseite den Vorfinanzierungsbedarf substantiiert vorgetragen und die Beklagtenseite dazu keine substantiierten Einwendungen erhoben hat.
Der weitere Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2007 war gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zuzusprechen.
Ebenso unter dem Gesichtspunkt des Verzuges waren zuzusprechen die im Schriftsatz vom 30.01.2008 angegebenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 64,97 €, die der Höhe nach von der Beklagtenseite nicht bestritten wurden.
Soweit das AG Pößneck.