Mit Urteil vom 15.09.2009 (36 C 179/08) hat das AG Potsdam die DEVK Allgemeine Versicherung-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 552,26 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in Hohe von 552,26 € aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte, §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz.
Am xx.xx.2008 ereignete sich ein Verkehrsunfall in W., an dem das Fahrzeug des X, Pkw Fiat, amtliches Kennzeichen xx-xx 000, beteiligt gewesen ist. Die Beklagte ist der Versicherer des weiteren Fahrzeuges, dessen Fahrer den Unfall vollständig zu vertreten hatte. Die Beklagte ist somit gegenüber Herrn X zur Erstattung des gesamten Schadens verpflichtet. Diese Zahlungspflicht umfasst auch die hier geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten, welche dieser an den Kläger abgetreten hat. Der Geschädigte hat seinen Anspruch an den Kläger am xx.xx.2008 abgetreten. Nachdem die Beklagte bereits einen Teil der Mietwagenkosten dem Kläger gegenüber erstattet hat, kann sie sich nicht mehr auf den fehlenden Nachweis einer wirksamen Abtretung berufen.
Der Kläger macht die Zahlung eines Mietpreises in Höhe von 59,- € netto/Tag für die Dauer von 8 Tagen geltend. Es handelt sich um einen Normaltarif unterhalb des in der Schwackeliste angegebenen Tagespreises. Zudem werden Kosten für den Kaskoschutz in Höhe von 19,- €/Tag und Kosten für das Zustellen und Abholen des Mietwagens in Höhe von insgesamt 48,- € geltend gemacht-
Der Anspruch ist nicht auf einen Tagespreis Von 38,- € beschränkt, da die Beklagte dem Geschädigten die Vermittlung eines entsprechenden Mietwagenvertrages angeboten hat. Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dem Geschädigten hat keine Kreditkarte zur Verfügung gestanden, die Leistung einer Anzahlung oder Kaution ist ebenfalls nicht möglich gewesen. Der Abschluss eines Normalvertrages zu den genannten Bedingungen stellt damit grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.
Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war (BGH Urteil vom 24.6.2008, Az.: VI ZR234/07). Die Beklagte hat nicht ausreichend vorgetragen, dass dem Geschädigten ein günstiger Normaltarif bei der bei der Fa. Europcar zu vergleichbaren Bedingungen zur Verfügung gestanden hat.
Sofern die Beklagte behauptet habe, sie habe dem Geschädigten vor Abschluss des Mietvertrages bereits eine Mietwagenvermittlung zum Preis von 38,- € / Tag für 3-4 Tage zu den gleichen Bedingungen angeboten, ist der Vortrag nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Insbesondere ist trotz gewährter Schriftsatzfrist nicht vorgetragen worden, dass die Anmietung bei der Fa. Europcar zu den gleichen Bedingungen wie dem Kläger erfolgen sollte. Die Beklagte hat keine weiteren Angaben zu den Kosten für die Kaskoversicherung und die Zustellung und Abholung des Ersatzwagens gemacht. Die Beklagte hat nicht einmal dargelegt, wo sich die Fa. Europcar überhaupt befindet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 10.9.2009. Hierin wird zwar vorgetragen, dass der Geschädigte selbst mit einem Mitarbeiter der Fa. Europcar über sämtliche Anmietkonditionen gesprochen haben soll. Wie diese Konditionen im einzelnen ausgesehen haben sollen (Kosten für Zustellung und Abholen, Kaskoversicherung, Kaution) ist jedoch nicht mitgeteilt worden. Die Vorlage eines Schreibens der Beklagten an die Fa. Europcar vom 19.3.2008 stellt keinen Nachweis für ein entsprechendes Gespräch mit dem Geschädigten dar. Im Übrigen ist in dem Schreiben nur von einer Anmietung für 2-3 Tage vermerkt.
Damit hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass für den Geschädigten erkennbar gewesen ist, bei der Fa. Europcar auf schnellst-mögliche und unkomplizierte Weise ein Ersatzfahrzeug anzumieten.
Soweit die Beklagte vorträgt, der Mietpreis sei zu hoch gewesen, da sich der Kläger an der Schwacke- Liste und nicht an der Fraunhofer Liste orientiere. Ist der Vortrag unbeachtlich, da nicht mitgeteilt worden ist, zu welchen Bedingungen dem Geschädigten ein anderer Mietwagen zum Normaltarif zur Verfügung gestanden haben soll.
Die Mietwagenkosten sind für die Dauer der geltend gemachten 8 Tage zu erstatten. Unstreitig hat die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges in dieser Zeit stattgefunden.
Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen besteht gem. §§ 286, 288, 291, 247 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Potsdam.