Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Ratingen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen bzw. für die HUK-COBURG vor, das voller Fehler steckt. Da wird vom erkennenden Gericht doch tatsächlich festgestellt, die Rechnung des Sachverständigen sei noch nicht bezahlt. Dabei liegt eine Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB vor. Mit der Abtretung an Erfüllungs Statt tritt der gleiche Erfolg ein wie bei einer Bezahlung. Das Schuldverhältnis erlischt. Mit der Abtretung an Erfüllungs Statt erlischt der Werklohnanspruch, weil eben die Werklohnforderung quasi erfüllt wurde, wie bei der Bezahlung. Offenbar verkennt das erkennende Gericht den Zahlcharakter einer Abtretung an Erfüllungs statt. Auch die Tatsache, dass es sich um abgetretenen Schadensersatz handelt, scheint dem Gericht fremd zu sein? Geltend gemacht wurde nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen gegen seinen Kunden, den Geschädigten, sondern geltend gemacht wurde der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger auf Erstattung der berechneten und letztlich durch die Abtretung an Erfüllungs Statt beglichenen Kosten des Sachverständigen. Durch die Abtretung verändert sich die Forderung nicht. Auch nach der Abtretung bleibt es bei einem Schadensersatzanspruch (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Als weiteren Fehler prüft das erkennende Gericht im Schadensersatzprozess werkvertragliche Rechnungsposten. Im Schadensersatzprozess sind jedoch Schädiger und das Gericht nicht berechtigt, eine Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06 Rn.13). Der Geschädigte hat den Rahmen des zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes gewahrt, wenn er beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Bestimmung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzuzieht, denn der Sachverständige ist der Erfüllunhsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Nicht umsonst hat daher bereits der BGH entschieden, dass die Kosten des Kfz-Sachverständigen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Im Rahmen des § 249 I BGB ist eine werkvertragliche Prüfung ohnehin nicht geboten, da der Vermögensnachteil bereits durch die Rechnung vorliegt, denn auch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist ein zu ersetzender Schaden (BGH VI ZR 73/04 m.w.N.; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Der gravierendste Fehler kommt dann noch, indem das Gericht der Auffassung ist, dass eine werkvertragliche Überprüfung der Sachverständigenkosten auf der Grundlage von BVSK vorzunehmen sei und dann auch noch feststellt, dass die Kosten zwar innerhalb der BVSK-Honorarbefragung lägen, erstattungsfähig sei jedoch nur ein Mittelwert. Nach welcher gesetzlichen Vorschrift sich diese Auffassung ergibt, gibt das Gericht nicht an. Diese Ansicht ist auch irrig in Anbetracht der Tatsache, dass eine bezahlte (!) Rechnung vorliegt, die immerhin ein Indiz für die Erforderlichkeit darstellt, wenn überhaupt über die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 II BGB geprüft werden müsste, was bei Kosten der Wiederherstellung nach § 249 I BHB ohnehin nicht der Fall ist. Ein derart falsches Urteil schreit nach Rechtsmitteln. Insoweit ist es gut, dass das Gericht die Berufung zuhelassen hat. Möge das Berufungsgericht diesen juristischen Mist aus der Welt schaffen. Lest aber selbst das Urteil des AG Ratingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
9 C 101/17
Amtsgericht Ratingen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertr. d. d. Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstr. 30, 51063 Köln,
Klägerin,
gegen
die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, v. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weller, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Sarah Rössler, Daniel Thomas, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Ratingen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
28.09.2017
durch die Richterin am Amtsgericht W.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 29.11.2016 in Ratingen ereignete. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Geschädigte, Herr H. Z. , beauftragte das Kfz.-Sachverständigenbüro … aus Dortmund mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 2.763,33 € netto und gelangte daher zur der Einschätzung eines Totalschadens. Für die Erstellung des Gutachtens stellte das Kfz.-Sachverständigenbüro dem Geschädigten 533,38 € zuzüglich Mehrwertsteuer Höhe von 101,34 €, insgesamt 634,72 € in Rechnung. Der Geschädigte beglich die vorgenannte Rechnung nicht, vielmehr enthielt der Gutachtenauftrag vom 16.12.2016 (Bl. 34) folgende „Abtretung und Zahlungsanweisung“:
„Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen. Der SV ist berechtigt, diese Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu mache. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen.“
Am 03.01.2017 schloss das Sachverständigenbüro mit der Klägerin folgenden „Abtretungsvertrag“:
„Hiermit bietet das Sachverständigenbüro … […] der Deutsche Verrechnungsstelle AG, Schanzenstraße 30, 51063 Köln (nachfolgend „DVS“) seine eigenen Honoraransprüche für die Erstellung des Gutachtens sowie die korrespondierenden und an ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche des Geschädigten gemäß seiner Rechnung … in Höhe von EUR 634,72 zur Abtretung an. Der Sachverständige verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. [….]
Die DVS nimmt diese Abtretung an.“
Mit Schreiben vom 03.01.2017 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung der Sachverständigenkosten an und forderte sie zur Zahlung des Nettorechnungsbetrages an sich auf. Zudem beglich sie den Rechnungsbetrag gegenüber dem Sachverständigenbüro. Die Beklagte leistete eine Zahlung in Höhe 499,00 € und lehnte eine weitere Zahlung ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zum Ausgleich des abgerechneten Honorars inklusive der Nebenkosten verpflichtet sei, weil dieses inklusive der Nebenkosten vertraglich vereinbart worden sei.
Es sei nicht Aufgabe des Geschädigten, nachzuweisen, dass seine Aufwendungen angemessen gewesen seien. Diese seien in der angefallenen Höhe zu ersetzen, zumal sie die Rechnung beglichen habe. Dem Geschädigten sei keine Schadensminderungspflicht anzulasten, da eine schadenersatzrechtlich relevante, „erkennbare“ Überhöhung, welche der erforderlichen „Plausibilitätsprüfung“ nicht standhalte, vorliegend nicht gegeben sei.
Im Übrigen stelle der in Rechnung gestellte Werklohn vorliegend den zur Herstellung erforderlichen Aufwand dar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 135,72 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht, dass die Abtretungserklärung, insbesondere die Weiterabtretung vom
29.08.2016 an die Klägerin, zu unbestimmt sei. Aus den Abtretungen gehe nicht hervor, ob die Klägerin berechtigt sei, den Werklohnanspruch gegen den Auftraggeber oder den Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Sie bestreitet die Erforderlichkeit des vom Gutachter in Rechnung gestellten Betrages und des mit der Klage geltend gemachten Betrages. Sie ist der Ansicht, dass dieses einfache Bestreiten ausreichend sei, da der Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt habe.
Des Weiteren behauptet sie, dass die in Rechnung gestellten Kosten nicht erforderlich gewesen wären und deutlich übersetzt seien. Bereits das in Rechnung gestellte Grundhonorar liege oberhalb des Mittels BVSK 2015. Auch die Nebenkosten seien erkennbar überhöht. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 08.05.2017 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 135,72 € zu.
Ein Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Betrages ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 398 BGB, 7, 17 StVG, 249 Absatz 1 BGB.
Zwar ist die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Gleichwohl kann die Klägerin keinen Ersatz der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten verlangen.
Es kann dahinstehen, ob die Abtretungserklärung, insbesondere die Weiterabtretung vom 03.01.2017 an die Klägerin hinreichend bestimmt ist und ob im Hinblick auf die AGB eine Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB vorliegt.
Denn die Klägerin hat der ihr obliegenden Darlegungslast vorliegend nicht genügt. Zwar ist der Klägerin insoweit zu folgen, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe des Geschädigten ist, nachzuweisen, dass seine Aufwendungen angemessen waren und der Geschädigte lediglich eine „Plausibilitätskontrolle“ bezüglich der vereinbarten und abgerechnten Preise durchführen muss (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris). Seiner ihn im Rahmen des § 249 treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris). Denn nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris). Die Inrechnungstellung von Sachverständigenkosten reicht danach nicht aus, wenn der in Rechnung gestellte Betrag – wie vorliegend – von dem Geschädigten nicht bezahlt wird.
Vorliegend hat zwar die Klägerin die Forderung des Sachverständigen nach erfolgter Abtretung beglichen. Das Gericht folgt diesbezüglich aber nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Indizwirkung auch dann bestehen bleibt, wenn die Rechnung nicht vom Geschädigten, sondern durch den Zessionar gezahlt wird und ist auch der Meinung, dass der BGH dies in seiner Entscheidung vom 19.07.2016 so nicht entschieden hat. Vielmehr hat der BGH hier ausgeführt, dass die Abtretung regelmäßig – wie auch hier – bereits mit dem Gutachtenauftrag, also vor Kenntnis der endgültigen Honorarforderung und Vorliegen der Rechnung erfolgt, so dass daher die Entscheidung für die Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeit darstelle. Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung sei nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werde. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung liege darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen seien. Dies schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder.
Diese Indizwirkung kann mithin denklogisch – da es konkret auf seine Erkenntnismöglichkeiten und sein Interesse an der Prüfung der Forderungshöhe ankommt – nur vorliegen, wenn der Geschädigte selbst die Rechnung beglichen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Geschädigte hier vereinbarungsgemäß weiterhin der Beanspruchung des Werklohns durch den Sachverständigen ausgesetzt ist. Denn dies wäre er auch dann, wenn die Klägerin die Forderung nicht beglichen hätte.
Da der Geschädigte die Rechnung nicht selbst beglichen hat, die Indizwirkung mithin nicht greift, oblag es der Klägerin, substantiiert zu den in Rechnung gestellten und von der Beklagten bestrittenen Kosten bei dem Sachverständigenbüro substantiiert vorzutragen. Dies hat die Klägerin nicht getan, insbesondere hat sie nicht im Einzelnen vorgetragen, wie sich die Schreib- und Nebenkosten in der abgerechneten und geltend gemachten Höhe betriebswirtschaftlich zusammensetzen. Auch wurde die Anzahl der gedruckten Seiten in Frage gestellt, ohne dass die Klägerin hier substantiiert vorgetragen hätte.
Ein Hinweis des Gerichtes auf die mangelnde Substantiierung war nicht erforderlich, da die Beklagte zur Darlegungs- und Beweislast in der Klageerwiderung detailliert vorgetragen hat.
Darüber hinaus gilt hinsichtlich der Positionen „Honorar“, Kilometergeld und Fotokosten folgendes:
Wurde wie hier das Honorar des Sachverständigen durch den Geschädigten nicht gezahlt, ist die Schadenshöhe vom Gericht nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.
Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung der Frage eines angemessenen Grundhonorars an der BVSK-Honorarbefragung 2015. Diese stellt auch eine taugliche Schätzungsgrundlage für die Höhe der Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO dar (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014, 20 S 131/16).
Der vorliegend in Ansatz gebrachte Wert liegt zwar innerhalb des sog. HB V-Korridors, dem Honorarkorridor, in dem je nach Schadenshöhe 50 % bis 60 % der Mitglieder der BVSK ihr Honorar berechnen, hier nämlich bei den genannten Nettoreparaturkosten bei 362-397 €. Ist wie hier aber nicht ersichtlich, ob besondere Schwierigkeiten der Begutachtung oder andere Faktoren den höheren Wert rechtfertigen, ist allenfalls ein Mittelwert von netto 379,50 € als angemessen anzunehmen.
Nicht zu erstatten sind die Fahrtkosten. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist es zumutbar, auf einen Sachverständigen in der Nähe zurückzugreifen. Zwar ist der Geschädigte in der Wahl seines Sachverständigen grundsätzlich frei, es ist jedoch anzunehmen, dass der Geschädigte in dem Fall, in welchem er selbst das Sachverständigenhonorar hätte bezahlen müssen, derartige Nebenkosten vermieden hätte.
Darauf, ob die Fotokosten der Höhe nach angemessen sind, kommt es nicht mehr an, da aufgrund der Unsubstantiiertheit der berechneten Druck-/Schreib- und Nebenkosten sowie der Abzüge für die Fahrtkosten und (teilweise) des Grundhonorars die Klageforderung bereits unbegründet ist.
Mangels Bestehen einer Hauptforderung steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 135,72 € festgesetzt.
…. noch alle Tassen im Schrank?
Die im Urteil angesprochene „Plausibilitätskontrolle“ beschränkt sich, wie beim Einkauf im Supermarkt, auf die
Feststellung, ob alle Positionen richtig erfasst wurden und ob der Endbetrag in der Summe der Einzelpositionen richtig ist; nicht mehr und nicht weniger. Ein Einwand wäre überdies werkvertraglicher Natur. Deshalb kann bekanntlich der Schädiger und die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung dem vom Geschädigten beauftragtenSachverständigen auch nur solche Einwendungen engegenhalten, die sie dem Geschädigten selbst entgegenhalten könnte. Da die Schädigerseite jedoch nicht Vertragspartner ist, sind werkvertraglich geprägte Einwendungen schadenersatzrechtlich u n e r h e b l i c h. Dazu gehören auch die Begriffe, wie
„nicht angemessen“,
„nicht erforderlich“,
„nicht üblich“,
„nicht ortsüblich“,
„bemerkbar überhöht“
Die Erwartungshaltung mancher Gerichte an die Fähigkeiten und an das Verständnis eines Unfallopfers geht jedoch oft weit über das hinaus, was für einen Geschädigten zumutbar wäre und reflektiert letzlich nur das, was ein Richter sich selbst unter der Lebenswirklichkeit vorstellt.
G.v.H
G.v.H: „… was ein Richter sich selbst unter der Lebenswirklichkeit vorstellt.“
Ich hätte ja so gerne mal den Erfahrungsbericht eines Sachverständigen oder Rechtsanwalts über den Umgang mit einem solchen Richter, wenn der dann selbst mal betroffen ist.
Ich bezweifel, dass dieser sich an den selbst aufgestellten Grundsätzen festhalten lässt.
@ Zweite Chefin – Die HUK wirbt mit „Beamtenversicherer“ Da bekommen Richter zum Werkstattselect- noch den Richterrabatt. Was sie nicht bekommen, sind unabhängige Gutachten, womit Richter zu denen gehören, die zunächst nicht merken, was an Schadensersatzleistung und Reparatur nach Herstellervogaben fehlt. Oder wenn der Online-Börsen-Aufkäufer Schlafmittel in den Kaffee träufelte, so dass nach dem Aufwachen Geld und Auto weg sind.
„…. dass dieser sich an den selbst aufgestellten Grundsätzen festhalten lässt.“ Du meinst Fehlsätzen?
Gruß und friedliche Weihnachten
Virus
Virus, ich meinte nicht den Kaskoschaden, bei dem es in der Tat drauf ankommt, zu welchen Konditionen man bei wem versichert ist, ich meinte den Haftpflichtschaden, bei dem auch ein Richter wie jeder andere Sterbliche dem unqualifizierten Kürzungswahn nach Schema F ausgesetzt ist und seinem Gutachter an der Nasenspitze ansehen muß, dass dieser Wucherpreise berechnet.
Gerade weil so gerne Haftpflicht und Kasko in einen Topf geworfen wird, ist die TV-Werbung der HUK so unsinnig wie raffiniert, der freundliche Herr mit dem Kaffee kann der Dame nur dann mit Hinweis auf günstige Beiträge beistehen, wenn er als der eigene Kaskoversicherer agiert; einem Geschädigten ist es dagegen völlig egal, wie teuer oder billig der Verursacher seinen Haftpflichtschutz eingekauft hat.
Der gute Mann lockt mit Aspekten eines Kaskovertrages Kunden für einen Haftpflichtvertrag, eigentlich Volksverdummung 1. Klasse, die aber offensichtlich ankommt.
Wir können nur gebetsmühlenartig wiederholen: Die Versicherung des Verursachers (die zahlen muss) kann niemals der Freund des Geschädigten sein, trotz aller salbungsvollen Worte.
@ Zweite Chefin
Diese Herrschaften lassen doch ihre Unfallschäden in der Markenwerkstatt reparieren und bekommen so keinen Kürzungsbericht zu Gesicht. Ich kann mir kaum vorstellen, dass solch ein Fall jemals fiktiv abgerechnet wird.
Die Werkstatt meldet den Schaden bei der Haftpflichtversicherung und diese sagt bis zu einer hohen Summe zu, dass die Reparaturkosten übernommen werden und zahlt der Werkstatt 3,50 € pro Bild (!!!), damit der Schaden nachgewiesen wird. Bei höheren Schäden werden versicherungseigene SV beauftragt oder Organisationen mit ebenfalls zu Dumpingpreisen bestehenden Knebelverträgen. Im Totalschadenfall zahlt der Markenhändler das höchste Restwertgebot, nimmt das Fahrzeug in Zahlung und verkauft ein anderes.
Die Versicherung bekommt abschließend eine Rechnung und begleicht diese ohne (weiter) Abzüge.
Die Richterinnen und Richter bekommen nicht mit, dass auch die Markenwerkstatt Knebelverträge mit der Versicherung hat und zu wesentlich günstigeren Preisen mit ihr abrechnen muss.
Somit erlangt auch ohne Kürzungsbericht der Versicherer seinen Kürzungsbetrag und den Herrschaften wird eine doch „ach so heile Welt“ vorgegaukelt, weil sie von all dem in ihrem Fall nichts mitbekommen haben.
Aber bei Gericht: Wehe es erdreistet sich einer zu klagen. Der kann ja nur unrecht haben. Denn „aus eigener Erfahrung“…
Die Fernsehwerbung läuft bei mir im Kopf immer anders ab:
Denn aus allgemeiner Erfahrung ist für den Geschädigten „NUR ein Kaffee drin“…
Alle bisher bekannte Kürzungsschreiben der div. Versicherungen zur Höhe des Sachverständigenhonorars fußen auf Strategien suggestiver Irrtumserregung und somit auf betrugsrelevante Täuschungen.
Lars Anderson
@ Lars Anderson
„Alle bisher bekannten Kürzungsschreiben der div. Versicherungen zur Höhe des Sachverständigenhonorars fußen auf Strategien suggestiver Irrtumserregung und somit auf betrugsrelevanten Täuschungen.“
Zu dieser aktuellen Thematik gibt es im neuen Jahr 2018 bestimmt eine interessante Diskussionsrunde, denn eine strafrechtlich relevante suggestive Irrtumserregung ist nicht von der Hand zu weisen.
MfG
Knurrhahn