AG Recklinghausen verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (11 C 363/08 vom 28.11.2008)

Das AG Recklinghausen hat mit Urteil vom 28.11.2008 ( 11 C 363/08 ) dem klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht restliches Sachverständigenhonorar in Höhe von 163,36 € nebst Zinses sowie weitere 39,00 € nebst Zinsen zugesprochen. Die Kosten des Rechtstreites werden dem VN der HUK Coburg auferlegt.

Die zulässige Klage ist in der Sache vollumfänglich begründet.

Der Kläger vermag von dem Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß 398 BGB den aus dem Tenor ersichtlichen Schadensersatzbetrag zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch seinerseits folgt aus den §§ 7 ,17, 18 StVG.

Soweit die Beklagtenseite darauf verweist die geltend gemachte Abtretung verstoße gegen die Grundsätze des Rechtsberatungsgesetzes, so kann sich die Beklagtenseite darauf im hiesigen Rechtsstreit nicht berufen. Denn ein solches Berufen stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar, § 242 BGB.

Unter dem 25. 04. 2008 hat sich der Haftpflichtversicherer das Beklagten, welcher tatsächlich auch den hiesigen Rechtsstreit betreibt, an die Klägerseite gewandt und in diesem Zusammenhang den überwiegenden Teil der nunmehr noch geltend gemachten Sachverständigenkosten ausgeglichen. In diesem Zusammenhang hat der Haftpflichtversicherer des hiesigen Beklagten in keiner Art und Weise auf seine Bedenken Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz hingewiesen Wesentlich Ist aber dass der Haftpflichtversicherer – wie soeben ausgeführt – die überwiegende Summe des geltend gemachten Sachverständigenhonorars an den hiesigen Kläger bereits ausgeglichen hat.

Aus demselben Grund ist der Einwand der Beklagtenseite im Bezug auf eine Aktiv der Geschädigten N. nicht nachvollziehbar. Auch insofern besteht zwischen den Parteien kam Streit darüber, dass die übrigen Schadenspositionen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen an die Klägerin ausgeglichen sind.

Auch der Höhe nach bestehen im Bezug auf den geltend gemachten Restanspruch des Klägers keine Bedenken. Das Gericht geht mit den Parteien davon aus, dass sich die  Höhe des geltend gemachten Honorars aus der Grundsätzen dar § 248ff BGB ergibt. Nach § 249 Absatz 2 Satz 1 808 hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form der zur Wiederherstellung der erforderlichen Geldbeträge zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand des Geschädigten bildet meist bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB. Indes ist der tatsächliche aufgewendete Betrag nicht unbedingt notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht vor möglichen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars, wie es hier zwischen den Parteien im Streit steht (vgl. dazu BGH in NJW 2007, 1450).

Diese dargelegten Grundsätze lassen erkennen dass es nicht darauf ankommt, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen selbst getroffene Pressvereinbarung rechtswirksam ist oder nicht. Maßgeblich ist lediglich, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein durch einen Unfall Geschädigter grundsätzlich berechtigt ist, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kraftfahrzeugsachverständigen wie den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Die in diesem Zusammenhang ihm entstandenen Kosten kann er vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur dann verlangen, wenn die aufgewandten Kosten vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erschienen. So ist der nach einem Unfallgeschehen Geschädigte, hier die Zedentin, nach dem Wirtschaftlichkeitsangebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Für die Frage, ob der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte sich bei der Einholung des Gutachtens im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat, ist maßgeblich, ob er unter Berücksichtigung seiner individuellen Einflussmöglichkeiten in verwertbarer Weise überhöhte Sachverständigengutachten verursacht hat. Hierfür vermag das angerufene Gericht jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte zu erkennen. Wesentlich ist auch, dass der Geschädigte, anders als bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges, im Vornherein praktisch keine Preisvergleiche zwischen verschiedenen Sachverständigen anstellen kann. Wie der zur Entscheidung berufene Fall deutlich macht, hängt die Höhe der Sachverständigenvergütung oftmals von der Höhe des Fahrzeugschadens ab und wird vom Sachverständigen erst nach der Begutachtung beziffert, weil vorher naturgemäß die Höhe des Schadens nicht feststeht. Im Übrigen ist die streitgegenständliche Abrechnung des klagenden Sachverständigen nicht nur pauschal gehalten sondern in sich aufgeschlüsselt. So ist auch unter Berücksichtigung der der Liquidation beigefügten Unterlagen durchaus nachvollziehbar und erkennbar, wie sich der Gesamtbetrag der Liquidation zusammensetzt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 287 BGB hat das erkennende Gericht daher keine grundlegenden Bedenken dagegen, dass im Rahmen der Schadensabwicklung nach erfolgter Abtretung seitens der Geschädigten der Sachverständige gegenüber dem Beklagten auch den Restbetrag aus seiner Sachverständigenliquidation verlangen darf.

Die darüber hinaus geltend gemachten Zinsansprüche sind ebenso wie der ferner geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich nicht anrechenbarer Anwaltskosten aus Verzugsgesichtspunkten § 288 ff. BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So das AG Recklinghausen.

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3 Antworten zu AG Recklinghausen verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (11 C 363/08 vom 28.11.2008)

  1. LawShock sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    immer feste weiter so! Interessant: wer vorgerichtlich verhandelt und teilweise ausgleicht, kann sich im Anschluß daran nicht darauf berufen, dass eine Abtretung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Dies wiederum verstößt gegen Treu und Glauben.

  2. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    Schönes in sich schlüssiges Urteil.
    Insbesondere nachfolgende Zitate gefallen mir sehr gut.

    „Unter dem 25. 04. 2008 hat sich der Haftpflichtversicherer das Beklagten, welcher tatsächlich auch den hiesigen Rechtsstreit betreibt, an die Klägerseite gewandt und in diesem Zusammenhang den überwiegenden Teil der nunmehr noch geltend gemachten Sachverständigenkosten ausgeglichen. In diesem Zusammenhang hat der Haftpflichtversicherer des hiesigen Beklagten in keiner Art und Weise auf seine Bedenken Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz hingewiesen“.

    „Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars, wie es hier zwischen den Parteien im Streit steht (vgl. dazu BGH in NJW 2007, 1450)“.

    „Wesentlich ist auch, dass der Geschädigte, anders als bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges, im Vornherein praktisch keine Preisvergleiche zwischen verschiedenen Sachverständigen anstellen kann. Wie der zur Entscheidung berufene Fall deutlich macht, hängt die Höhe der Sachverständigenvergütung oftmals von der Höhe des Fahrzeugschadens ab und wird vom Sachverständigen erst nach der Begutachtung beziffert, weil vorher naturgemäß die Höhe des Schadens nicht feststeht“.

    Dieses Gericht hat es offensichtlich verstanden.

    Wenn doch nur die Gerichte im Wilden Süden dies auch mal durchgängig begreifen würden. Immer wieder benötigen Richterinen und Richter ein Sachverständigengutachten über die Beurteilung der Angemessenheit des Gutachterhonorares. Nicht selten soll dann ein regionaler Wettbewerber die Sache beurteilen. Klar dass da nur Sch…. bei rauskommen kann, oder?

    Wo bleibt den hier eigentlich die Schwabenpower?

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  3. Willi Wacker. sagt:

    Hallo LawShock,
    so ist es aber richtig. Wer erst zumindest teilweise reguliert, der kann dann nicht später sich auf das RBerG berufen. Das wäre der klassische Fall widersprüchlichen Verhaltens.
    MfG
    Willi Wacker

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