Das Amtsgericht Regensburg hat die HUK – Coburg Vers.-AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg mit Urteil vom 8.2.2010 – 5 C 3495/09 – zur Zahlung restlichen Schadensersatzes verurteilt. Allerdings leidet das Urteil an einem erheblichen Mangel. Der erkennende Amtsrichter prüft nach werkvertraglichen Gesichtspunkten, obwohl er als Anspruchsnom § 249 BGB anführt. Hier das im Ergebnis richtige
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 215,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht zu.
Die generelle Einstandspflicht der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beklagte schuldet gemäß § 249 I auch die dem Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe.
Nach Überzeugung des Gerichts ist die von Beklagtenseite vorgenommene Kürzung des Sachverständigenhonorars um den Klagebetrag nicht gerechtfertigt.
Die vom Kläger vorgenommene pauschale Ermittlung seiner Gebühren entspricht absolut herrschender Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4.4.2006 (Az. X ZR 122/05) bereits ausgeführt, daß ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer pauschalierten Bemessungsgrundlage bestimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaitungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Der Geschädigte L. hat am 21.9.2009 einen entsprechenden Auftrag an den Kläger erteilt und die in einem gesonderten Preisblatt aufgeführten Werte als Honorarvereinbarung anerkannt.
Auf der Basis dieses Preisblattes hat der Kläger Haupt- und Nebenforderungen abgerechnet.
Diese Abrechnug entspricht nach Auffassung des Gerichts dem „Üblichen“ im Sinne von § 632 II BGB. Der Kläger hat sich in seiner Rechnung vom 25.9.2009 an den Rahmen der Honorarbefragung des BVSK gehalten, auch was die geltend gemachten Nebenkosten betrifft.
Das Gutachten hat auch 15 Seiten und nicht, wie die Beklagtenseite behauptet, lediglich 8 Seiten.
Der Klage war somit in vollem Umfang stattzugeben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §713 ZPO.
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