Die Amtsrichterin der 6. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg hat gegen den HUK-Coburg-VN am 25.11.2009 zu dem Aktenzeichen 6 C 2160/09 folgendes Endurteil erlassen:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 143,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2009 zu bezahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 39,00 EUR freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 14 % und der Beklagte 86 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND UND ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
(abgekürzt gem. §§ 495 a ZPO )
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 143,38 EUR gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 249 BGB, 398 BGB.
Die Klagepartei hat hinsichtlich des Verkehrsunfalles, an dem die Auftraggeberin der Klägerin, Frau H. und der Beklagte beteiligt waren, schlüssig vorgetragen. Dieser Vortrag wurde nicht bestritten. Gegen die grundsätzliche Haftungsquote von 100 % des Beklagten gegenüber der Geschädigten H. bestehen keine Einwendungen.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf Ersatz des der Geschädigten entstandenen Schadens aus dem Verkehrsunfall. Gem. § 249 BGB gehören hierzu auch die Kosten für die Einholung eines Gutachtens über den entstandenen Schaden. Das Gericht folgt im konkreten Fall der Auffassung des BGH (BGH Urteil vom 04.04.2006, AZ: X ZR 122/05, VersR 2006, Seite 1131; BGH, Urteil vom 21.01.2007 – AZ: VI ZR 67/06, NZV 2007, 455), der festgestellt hat, daß die BVSK Honorarbefragung ein angemessenes Mittel ist, um die übliche Vergütung des Sachverständigen zu ermitteln. Eine Honorarvereinbarung wurde hier nicht abgeschlossen. Die Üblichkeit richtet sich nach § 315 BGB.
Mit Ausnahme der Anzahl der abgerechneten Seiten hier vermag das Gericht nicht erkennen, daß die Einwendungen des Beklagten hier stichhaltig wären.
Die Fahrtkosten sind begründet, weil das Fahrzeug der Geschädigten H. zwar fahrbereit, jedoch nicht mehr verkehrssicher war, so daß es auch aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht zu dem Sachverständigen hingefahren werden konnte.
Die Anzahl der Seiten, die von der Klägerin im konkreten Fall hier abgerechnet werden können, beträgt nicht 12 Seiten, sondern 9 Seiten. 3 Seiten beziehen sich ausschließlich auf eine Computerkalkulation. Insoweit ist auch nicht aus der BVSK-Tabelle ersichtlich, daß diesbezüglich – ohne Honorarvereinbarung – zusätzlich zum Grundhonorar eine Vergütung üblicherweise erfolgt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Kalkulation bereits im Grundhonorar enthalten ist. In Abzug zu bringen waren mithin 3 Schreibseiten zu je 3,40 EUR netto pro Seite (gseamt 10,20 €), sowie Schreibkosten hinsichtlich von 6 Seiten Kopien, pro Seite anzusetzen mit 1,50 EUR mithin 9,00 EUR netto. Es ergibt sich ein in Abzug zu bringender Betrag in Höhe von 22,85 EUR brutto. Der Klägerin war noch zuzusprechen ein Betrag in Höhe von 143,79 EUR.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
So die Amtsrichterin der 6. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg.
Hallo Willi Wacker,
„Die Anzahl der Seiten, die von der Klägerin im konkreten Fall hier abgerechnet werden können, beträgt nicht 12 Seiten, sondern 9 Seiten. 3 Seiten beziehen sich ausschließlich auf eine Computerkalkulation“.
„Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Kalkulation bereits im Grundhonorar enthalten ist“.
Das ist ja wohl ein schlechter Witz.
Vertritt das Gericht die Auffassung, dass Papier und die Druckertinte würden über Audatex ausgegeben und seien in den Abrufgebühren des Kalkulationsprogrammes enthalten?
Liebes Gericht, nachsitzen!
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle