Die Amtsrichterin der 7. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg erließ am 6.10.2009 (7 C 1892/09) in dem Zivilrechtstreit der klgenden Sachverständigen gegen die HUK- Coburg Allgemeine Versicherung AG, folgendes Urteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 262,89 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.5.2009 zu bezahlen.
2. Der Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
und
Entscheidungsgründe:
Aus abgetretenem Recht kann der Kläger von der Beklagten die Bezahlung der zugesprochenen Hauptsacheforderung aus §§ 7 I StVG, 3 PflVersG, 398 BGB verlangen. Nachdem die Beklagte die Kostenrechnung des Sachverständigen in Höhe von insgesamt EUR 737,74 nur in Höhe von EUR 474,85 erstattet hat, steht den Klägern weiterer Schadensersatz in Höhe von EUR 262,89 zu.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, da die vorgenommene Abtretung nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und damit nicht im Sinne von § 134 I BGB nichtig ist, jedenfalls nach Art, 1 § 5 Ziffer 1 des Rechtsberatungsgesetzes im konkreten Fall eine Erlaubnispflicht nicht besteht. Die Abtretung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschäft der Kläger. Wie aufgrund vieler anhängiger und beschlossener Rechtsstreitigkeiten der Beklagten bekannt ist, beanstandet sie die Abrechnungen der Sachverständigen. Der eigentliche Rechtsstreit hat sich damit auf die Ebene zwischen Kfz-Sachverständigem und Haftpflichtversicherer verlagert. Im wesentlichen geht es der Beklagten darum, den klägerischen Betrieb dazu zu veranlassen, so abzurechnen, wie die Beklagte es für zutreffend erachtet. Demzufolge ist der Rechtsstreit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft des klägerischen Betriebes zu sehen, so daß die Abtretung jedenfalls nicht gegen § 134 I BGV verstößt.
Im vorliegenden Fall hat die Zeugin W. den Kläger S. ausdrücklich mit der Begutachtung beauftragt. Hierüber wurde ein Vertrag unterschrieben vom 17.4.2009. Darin sind auch die Abrechnungssätze genannt. Ein Unfallgeschädigter darf einen Gutachter seines Vertrauens beauftragen. Dies hat die Zeugin W. getan.
Die Honorarvereinbarung der Kläger ist nicht offensichtlich überhöht; das Grundhonorar liegt jedenfalls innerhalb des Rahmens, den die BVSK-Honorarbefragung vorgibt. Auch die Nebenkosten erscheinen nicht so hoch, dass sich die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung aufdrängen
müßte.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Volletreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
So das kurze Endurteil der Amtsrichterin des AG Regensburg, 7. Zivilabteilung.
Der Unterschied zwischen der 7. Zivilabteilung und der 6. Zivilabteilung (siehe Urteil AG Regensburg verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten) ist interessant.
Die 7. macht es richtiger…
Grüße
Andreas
@
„das Grundhonorar liegt jedenfalls innerhalb des Rahmens, den die BVSK-Honorarbefragung vorgibt. “
Eine „wunderbare“ Argumentation aus berufenem Munde.
Wie gut dass wir so versierte Richter/innen haben.
Und auch so „erfolgreiche“ Anwälte, die immer u. ohne Unterlass die BVSK Befragungen bei den Argumenten vor Gericht eine entsprechende Gewichtung verschaffen.
Aber Hauptsache ist ein gewonnener Prozess.Wegen der sich negativ verändernde Rechtssprechung (der BVSK gibt vor) welche dieser vericherungsfreundlichste Berufsverband eingefädelt hat und unsere hervorragenden Verkehrsrechtsanwälte noch fördern, wird man sich zur gegebenen Zeit entrüsten.
MfG
Deswegen sagte ich auch nicht richtig, sondern nur richtiger…
Grüße
Andreas
Hi Willi,
ich finde es interessant, einmal die Urteile der verschiedenen Abteilungen ein und desselben Amtsgerichtes hier gegenüber zustellen. Da sieht man dann doch die Unterschiede. War eine prima Idee zeitnahe Urteile eines Gerichtes aber von unterschiedlichen Richterinnen erlassen hier zu veröffentlichen.
MfG
Werkstatt-Freund