AG Regensburg verurteilt am 13.4.2016 mit dem Aktenzeichen 3 C 768/16 die VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit nicht immer überzeugender Bergründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein „BVSK-Angemessenheitsurteil“ aus Regensburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung vor. Obwohl es grundsätzlich im Schadensersatzrecht nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte, wie die Angemessenheit, ankommt, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB, prüft das erkennende Gericht die berechneten Sachverständigenkosten nach der BVSK-Tabelle. Dem erkennenden Richter hätte jedoch einleuchten müssen, dass es hier nicht um einen werkvertraglichen Resthonorarprozess ging, sondern um restlichen abgetretenen Schadensersatz aus §§ 249, 398 BGB. Erfreulich ist, dass das Gericht zumindest auch das 2. Gutachtenexemplar – trotz Bestreitens durch die VHV-Versicherung – zuerkannt hat. Eigentlich stehen dem Geschädigten 4 Exemplare zu, nämlich für sich selbst, für seinen Anwalt für die ohnehin notwendige Klage, für das Gericht als Anlage zur Klageschrift und eines für die Haftpflichtversicherung. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Regensburg

Az.: 3 C 768/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

VHV Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, Constantinstraße 90, 30177 Hannover

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Regensburg durch den Richter am Amtsgericht R. am 13.04.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147,88 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.03.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
(entfällt gemäß § 495 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit welcher der Kläger als KFZ-Schadensgutachter gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des in den Unfall verwickelten PKW, amtliches Kennzeichen: … , aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen der Geschädigten M. aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 10.07.2015 in Regensburg eigenes restliches Gutachterhonorar in Höhe von noch 147,88 Euro geltend macht, ist begründet gemäß §§ 398 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.

Die Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die mit dem vom Kläger erstellten Schadensgutachten bei der Beklagten eingereichten Honorarrechnung vom 14.07.2015 in Höhe von 908,68 Euro erstattete die Beklagte dem Kläger lediglich 760,80 Euro. Da die Rechnung des Klägers nicht zu beanstanden ist, war die Beklagte auf die Differenz zu verurteilen.

Die vorgenannte Sachverständigenvergütung stellt einen ersatzpflichtigen Folgeschaden des Unfallereignisses dar, da dies auch bei dem im konkreten Falle eingetretenen Schaden am Fahrzeug des Geschädigten, welchen der Kläger letztendlich mit 6.431,81 Euro brutto zuzüglich Wertminderung von 500,- Euro bewertet hat, aus Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, war, vgl. Palandt § 249 BGB Rz. 40. Insbesondere handelte es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden, der eine derartige sachkundige Schadensfeststellung als überflüssig erscheinen ließe. Diese erübrigte sich im übrigen auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bloßen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstätte einzuholen, da es dem Geschädigten grundsätzlich freisteht, ob er die Schadensbeseitigung überhaupt durchführen lässt, oder ob er auf Gutachtensbasis mit dem Schädiger abrechnet und die Ersatzleistung anderweitig verwendet.

Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der vom Kläger in Rechnung gestellten Vergütung sind unbehelflich, da der Schädiger vom Geschädigten grundsätzlich die erforderlichen unfallursächlichen Vermögenseinbußen in vollem Umfange zu ersetzen hat, § 249 BGB. Eine Grenze ergibt sich lediglich aus der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann indes nicht festgestellt werden. Ein Geschädigter ist vor Beauftragung eines Schadensgutachtens mangels Kenntnis der branchenüblichen Marktpreise in aller Regel nicht gehalten, Marktforschung zu betreiben.

Im übrigen hält sich die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung auch an die für den Fall des Fehlens einer vorherigen Vergütungsvereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB anzunehmende übliche Vergütung. Die vom Sachverständigen verlangte Vergütung bewegt sich im Rahmen der Bestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und ist daher entsprechend § 315 Abs. 3 BGB für den Geschädigten verbindlich.

Bei der Bewertung schließt sich das Gericht der BVSK-Honorarbefragung 2015 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., Berlin, an mit der Folge, dass die Vergütung sicn in Abhängigkeit der Höhe des zu begutachtenden Schadens bemisst, vgl. dazu BGH VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450. Dabei hält das Gericht im Interesse der Reduzierung von Verwaltungskosten Pauschalierungen für zulässig. Daraus errechnet sich in genannter Schadenshöhe ein Grundhonorarkorridor, bei welchem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, in Höhe von 5.250 € bis 5.500 € netto von netto 599,- Euro bis 650,- Euro zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer.

Der Sachverständige hat bei seiner Honorarrechnung des Grundhonorar in einem Korridor abgerechnet, in welchem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dies ist nicht zu beanstanden, und deshalb ist die Ermessensausübung des Sachverständigen nach § 315 BGB nicht unbillig, vgl. auch BGH, DAR 2014, Seite 194.

Auch die Nebenkosten halten sich im Rahmen und sind nicht zu beanstanden, da sie die in der BSVK Befragung genannten Sätze nicht oder nur unerheblich überschreiten.

Die Fahrtkosten von Waldmünchen nach Treffelstein sind erstattungsfähig, da im Rahmen der freien Sachverständigenwahl als erforderlich anzusehen.

Die steuerrechtliche Pauschalbewertung von Fahrtkosten ist im Schadensrecht nicht relevant.

Der 2. Fotosatz ist nach Meinung des Gerichts erstattungsfähig, da ein Geschädigter regelmäßig das Gutachten einschließlich der Originalfotos bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einreicht, und er sich ohne den 2. Satz deshalb sämtlicher seiner Beweismittel begeben würde und sie im Streitfalle erst dort wieder anfordern müsste.

Zinsen: §§ 286, 288 BGB

Kosten : § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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