Die Amtsrichterin der 7. Zivilabteilung des AG Regensburg hat mit Endurteil vom 17.11.2008 (7 C 2142/08) die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG verurteilt, an den Kläger 151,22 € nebst Verzinsung zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gem. der Rechnung des Sachverständigen … in Höhe von 483,44 €. Hierauf hat die Beklagte 233,21 € gezahlt. Unstreitig haftet der VN der Beklagten zu 100 % für den Unfallschaden vom 11.01.2008. Die Sachverständigenkosten sind ersatzpflichtige Folgeschäden, da die Einholung des Sachverständigengutachtens für die Rechtsverfolgung durch den Kläger erforderlich war (Palandt § 249 BGB Randnummer 40). Da der Sachverständige den Sachschaden mit 1.468,21 brutto bewertet hat, handelt es sich auch nicht um einen Bagatellschaden, bei dem ein Sachverständigengutachten entfallen könnte.
Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Vergütung greifen nicht, da der Schädiger dem Geschädigten die erforderlichen unfallursächlichen Vermögenseinbußen in vollem Umfang zu ersetzen hat und zwar in den Grenzen des § 254 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat allerdings gegen seine Schadensminderungspflicht nicht verstoßen. Mangels existierender Gebührenordnung für Kraftfahrzeugsachverständige ist in Anwendung des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die vom Sachverständigen verlangten Gebühren bewegen sich im Rahmen der § 315, 316 BGB. Bei der Bewertung schließt sich das Gericht der BVSK-Honorarbefragung an mit der Folge, dass sich die Vergütung des Sachverständigen in Abhängigkeit der Höhe des zu begutachtenden Schadens bemisst. Dabei hält das Gericht Pauschalierungen für zulässig. Der Sachverständige hat bei seiner Honorarrechnung jeweils die Maximalwerte des Honorarkorridors abgerechnet. Der Kläger hat Anspruch auf Bezahlung der restlichen Sachverständigenkosten. Dementsprechend war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
So das kurze und knappe Urteil der Amtsrichterin.
Bedauerlicherweise hat die Amtsrichterin zur Feststellung der Erforderlichkeit auf die Angemessenheit im Rahmen des 632 BGB abgestellt und hinsichtlich der Angemessenheit Bezug genommen auf die BVSK Honorarbefragung. Insoweit ist das Urteil fehlerhaft.