Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
wieder einmal musste die HUK-COBURG vor Gericht erfahren, dass sie bei der Schadensregulierung rechtswidrig gekürzt hat. Wieder war die HUK-Coburg -trotz des zwischenzeitlich veröffentlichten BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – der Ansicht, die berechneten Sachverständdigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Das Gericht hat die HUK-COBURG jedoch eines Besseren belehrt, indem es die HUK-COBURG verurteilt hat, die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu bezahlen. Hinzu kommen jetzt noch Zinsen sowie Anwalts- und Gerichtskosten. Da die HUK-COBURG nicht lernen will, folgt auch noch eine Fortsetzung demnächst hier im Blog. So ist das eben bei einer beratungsresistenten Versicherung, die sich nicht an die BGH-Rechtsprechung hält. Lest aber selbst das astreine Urteil und gebt Eure Kommentare ab, auch wenn Ferienzeit ist.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht Regensburg
Az.: 3 C 479/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Sachverständigenbüro …
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofspfatz 1, 96444 Coburg,
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Regensburg durch den Richter am Amtsgericht … am 27.05.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 171,57 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.02.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit welcher der Kläger als KFZ-Schadensgutachter gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des in den Unfall verwickelten PKW, amtliches Kennzeichen: … , aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen der Geschädigten … aufgrund eines Verkehrsunfalls, bei welchem erstgenannter PKW aufgefahren war, eigenes restliches Gutachterhonorar in Höhe von noch 171,57 Euro geltend macht, ist begründet gemäß §§ 398 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.
Die Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die mit dem vom Kläger erstellten Schadensgutachten bei der Beklagten eingereichten Honorarrechnung vom 22.01.2014 in Höhe von 809,57 Euro erstattete die Beklagte dem Kläger lediglich 638,00 Euro. Da die Rechnung des Klägers nicht zu beanstanden ist, war die Beklagte auf die Differenz zu verurteilen.
Die vorgenannte Sachverständigenvergütung stellt einen ersatzpflichtigen Folgeschaden des Unfallereignisses dar, da dies auch bei dem im konkreten Falle eingetretenen Schaden am Fahrzeug des Geschädigten, welchen der Kläger letztendlich mit 3.850 Euro bewertet hat, aus Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, vgl. Palandt § 249 8GB Rz. 40.
Insbesondere handelte es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden, der eine derartige sachkundige Schadensfeststellung als überflüssig erscheinen ließe. Diese erübrigte sich, im übrigen auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bloßen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstätte einzuholen, da es dem Geschädigten grundsätzlich freisteht, ob er die Schadensbeseitigung überhaupt durchführen lässt, oder ob er auf Gutachtensbasis mit dem Schadiger abrechnet und die Ersatzleistung anderweitig verwendet.
Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der vom Kläger in Rechnung gestellten Vergütung sind unbehelflich, da der Schädiger vom Geschädigten grundsätzlich die erforderlichen unfallursächlichen Vermögenseinbußen in vollem Umfange zu ersetzen hat, § 249 BGB. Eine Grenze ergibt sich lediglich aus der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann indes nicht festgestellt werden. Ein Geschädigter ist vor Beauftragung eines Schadensgutachtens mangels Kenntnis der branchenüblichen Marktpreise in aller Regel nicht gehalten, Marktforschung zu betreiben.
Im übrigen hält sich die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung auch an die für den Fall des Fehlens einer vorherigen Vergütungsvereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB anzunehmende übliche Vergütung. Die vom Sachverständigen verlangte Vergütung bewegt sich im Rahmen der Bestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und ist daher entsprechend § 315 Abs. 3 BGB für den Geschädigten verbindlich.
Bei der Bewertung schließt sich das Gericht der BVSK-Honorarbefragung 2011 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrceugwesen e.V., Berlin, an mit der Folge, dass die Vergütung sich in Abhängigkeit der Höhe des zu begutachtenden Schadens bemisst(vgl. dazu BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Dabei hält das Gericht im Interesse der Reduzierung von Verwaltungskosten Pauschalierungen für zulässig. Daraus errechnet sich in genannter Schadenshöhe ein Grundhonorarkorridor, bei welchem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, in Höhe von 3.750,– 4.000,– Euro, netto von netto 452,– Euro bis 497,– Euro zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer.
Der Sachverständige hat bei seiner Honorarrechnung das Grundhonorar zwar nicht in einem Korridor abgerechnet, in welchem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Überschreitung nur als unerheblich anzusehen ist, und deshalb allein die Ermessensausübung des Sachverständigen nach § 315 BGB nicht unbillig macht(vgl. auch BGH, DAR 2014, Seite 194 = DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255 = MDR 2014, 401).
Auch die Nebenkosten halten sich im Rahmen und sind nicht zu beanstanden.
Die Fahrtkosten von L. nach K. sind erstattungsfähig, da im Rahmen der freien Sachverständigenwahl als noch erforderlich anzusehen. Auch ein Sachverständiger am Ort würde Fahrtkosten zur Werkstätte geltend machen.
Der 2. Fotosatz ist nach Meinung des Gerichts erstattungsfähig, da ein Geschädigter regelmäßig das Gutachten einschließlich der Originalfotos bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einreicht, und er sich ohne den 2. Satz deshalb sämtlicher seiner Beweismittel begeben würde und sie im Streitfalle erst dort wieder anfordern müsste.
Zinsen: §§ 286, 288BGB
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO
So das Urteil vom 27.5.2014. Fortsetzung folgt. Demnächst hier im Blog.
Hallo, Willi Wacker,
zwar wieder ein obsiegendes Urteil gegen die Großmannssucht der HUK-Coburg, jedoch inhaltlich nicht unbedingt schadenersatzrechtlich fokussiert und wieso BVSK-Honorarbefragung 2011, wo die Rechnung des Sachverständigen aus Januar 2014 datiert ? Und warum überhaupt Bezugnahme auf eine Honorarbefragung, die lt. BGH zur schadenersatzrechtlichen Beurteilung entbehrlich ist ? Hier geht das Gericht über die schadenersatzrechtlichen Eskapaden der Beklagten hinweg, als seien das nicht mehr als Kavaliersdelikte.
Gruß
Doris P.
Kasse der kraftfahrenden Beamten: Beamte haben einen Eid geschworen, deshalb sind sie unbelehrbar. Denn, Beamten wurde Sicherheit versprochen solange der Arbeitgeber an der Macht ist. Ein BGH ist nicht dessen Arbeitgeber. Macht ist wenn man weiterhin Unrecht durchsetzen will und bei einigen auch kann. Darum unterstützt und fördert der Staat Versicherungen und greift in bestehende Verträge ein zum Wohle der Versicherungen.
Bravo Wesor, das war deutlich und erwähnenswert.
Nen schönen Abend
Scouty
Sehr geehrter Willi Wacker,
es ist unverständlich, dass sich die Richter und Richterinnen immer noch von den Rechtsanwälten der Versicherer verunsichern lassen und dann auch noch darauf hineinfallen.
Zitat: Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der vom Kläger in Rechnung gestellten Vergütung sind unbehelflich, da der Schädiger vom Geschädigten grundsätzlich die erforderlichen unfallursächlichen Vermögenseinbußen in vollem Umfange zu ersetzen hat, § 249 BGB. Eine Grenze ergibt sich lediglich aus der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB.
Vollkommen richtig, so steht es im BGH-Urteil VI ZR 225/13. Das bedeutet, dass die vorgelegte Rechnung ein wesentliches Indiz für den erforderlichen Aufwand zur Schadenbeseitigung ist.
Zitat: Im übrigen hält sich die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung auch an die für den Fall des Fehlens einer vorherigen Vergütungsvereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB anzunehmende übliche Vergütung. Die vom Sachverständigen verlangte Vergütung bewegt sich im Rahmen der Bestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und ist daher entsprechend § 315 Abs. 3 BGB für den Geschädigten verbindlich.
Unverständlich. Im BGH-Urteil VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 finde ich keine Textstelle in der steht, dass, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist, auf § 632 Abs. BGB (Werkvertragsrecht) abzustellen ist. Der Umstand, dass im BGH-Urteil eine Honorarvereinbarung getroffen war, ändert nichts daran, dass auch bei einer nicht getroffenen Honorarvereinbarung nach § 249 BGB (Schadenersatzrecht) zu verfahren ist.
Liebe Richterinnen und Richter, lasst Euch nicht von den Rechtanwälten der Versicherer verwirren. Der BGH hat der BVSK-Honorarbefragung eine Absage erteilt.
Danke SV-Mann!
„Die Äste“ sind geradezu Knüppeldick.