Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachdem wir Euch bereits vor Kurzem ein Sachverständigenkostenurteil aus Regensburg bekannt gegeben hatten, hat das Amtsgericht Regensburg nunmehr erneut entschieden. Nachstehend geben wir Euch das erneute Urteil aus Regensburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Zurich Insurance plc. bekannt. Interessant dabei ist, wie auch bei dem anderen Fall aus Regensburg, den wir vor kurzem veröffentlicht hatten, dass hier eine Factoring-Firma geklagt hatte. Prozessbevollmächtigter der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung war der Herr Rechtsanwalt aus Köln, der uns sonst als HUK-Anwalt bekannt war. Auch für die Zurich kann er keine Kastanien aus dem Feuer holen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare bekannt.
Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht Regensburg
Az.: 3 C 1514/13
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand, Schanzenstraße 30, 51063 Köln
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte R. R. GmbH in Köln
gegen
Zurich Insurance plc. Niederlassung für Deutschland, vertreten durch d. Vorstand, Solmsstraße 27 – 37, 60486 Frankfurt
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B. M. in Köln
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Regensburg durch den Richter am Amtsgericht … am 27.09.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.07.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
(entfällt gemäß § 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit welcher die Klägerin gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des in den Unfall verwickelten PKW, amtliches Kennzeichen: … , des Halters W. , aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen des Geschädigten H. aus einem Verkehrsunfall, bei welchem erstgenannter PKW aufgefahren war, restliches Gutachterhonorar des mit einem Schadensgutachten beauftragten Sachverständigenbüro D. in Höhe von noch 73,36 Euro geltend macht, ist begründet gemäß §§ 398 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.
Die Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die mit dem vom Kläger erstellten Schadensgutachten bei der Beklagten eingereichten Honorarrechnung vom 15.02.2013 in Höhe von 769,51 Euro erstattete die Beklagte lediglich 696,15 Euro. Da die Rechnung des Gutachters nicht zu beanstanden ist, war die Beklagte auf die Differenz zu verurteilen.
Die vorgenannte Sachverständigenvergütung stellt einen ersatzpflichtigen Folgeschaden des Unfallereignisses dar, da dies auch bei dem im konkreten Falle eingetretenen Schaden am Fahrzeug des Geschädigten, welchen der Gutachter letztendlich mit netto 3.906,79 Euro bewertet hat, aus Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, vgl. Palandt § 249 BGB Rz. 40.
Insbesondere handelte es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden, der eine derartige sachkundige Schadensfeststellung als überflüssig erscheinen ließe. Diese erübrigte sich im übrigen auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bloßen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstätte einzuholen, da es dem Geschädigten grundsätzlich freisteht, ob er die Schadensbeseitigung überhaupt durchführen lässt, oder ob er auf Gutachtensbasis mit dem Schädiger abrechnet und die Ersatzleistung anderweitig verwendet.
Die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der vom Kläger in Rechnung gestellten Vergütung sind unbehelflich, da der Schädiger vom Geschädigten grundsätzlich die erforderlichen unfallursächlichen Vermögenseinbußen in vollem Umfange zu ersetzen hat, § 249 BGB. Eine Grenze ergibt sich lediglich aus der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann indes nicht festgestellt werden. Ein Geschädigter ist vor Beauftragung eines Schadensgutachtens mangels Kenntnis der branchenüblichen Marktpreise in aller Regel nicht gehalten, Marktforschung zu betreiben.
Im übrigen hält sich die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung auch an die für den Fall des Fehlens einer vorherigen Vergütungsvereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB anzunehmende übliche Vergütung. Die vom Sachverständigen verlangte Vergütung bewegt sich im Rahmen der Bestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und ist daher entsprechend § 315 Abs. 3 BGB für den Geschädigten verbindlich.
Bei der Bewertung schließt sich das Gericht der BVSK – Honorarbefragung 2011 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., Berlin, an mit der Folge, dass die Vergütung sich in Abhängigkeit der Höhe des zu begutachtenden Schadens bemisst, vgl. dazu BGH NJW 2007,1450. Dabei hält das Gericht im Interesse der Reduzierung von Verwaltungskosten Pauschalierungen für zulässig. Daraus errechnet sich in genannter Schadenshöhe ein Grundhonorarkorridor, bei welchem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, in Höhe von 3.750 – 4.000 Euro netto von netto 452,- Euro bis 494,- Euro zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer.
Der Sachverständige hat bei seiner Honorarrechnung das Grundhonorar ebenso wie auch die Nebenkosten in einem Korridor abgerechnet, in welchem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Geltend gemachte Auslage für Fotos, Material und Fahrtkosten sind im üblichen Rahmen und nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO sind erkennbar nicht gegeben.
Zinsen: §§ 286, 288 BGB
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO