Mit Datum vom 21.05.2014 (11 C 981/13) hat das AG Reinbek die DBV-Versicherung zur Zahlung weiterer 317,28 € zzgl. Zinsen gekürzter Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht sah sich leider trotz gegenteiliger Auffassung veranlasst, der Vorgabe durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts des LG Lübeck zu folgen, das erst kürzlich von seiner Rechtsprechungspraxis auf Schwacke-Basis abgewichen ist. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 317,28 Euro gemäß den §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB, 249 BGB gegen die Beklagte zu.
Die Klägerin kann die restlichen Mietwagenkosten von der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2013 in O. nach den genannten Vorschriften ersetzt verlangen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen.
Das Gericht geht davon aus, dass die von dem Geschädigten aufgewendeten Mietwagenkosten erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen sind.
Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine Zustellung bzw. Abholung des Fahrzeugs erforderlich gewesen ist (§ 286 ZPO).
Die Zeugin X hat überzeugend bekundet, dass das Fahrzeug nach den ihr vorliegenden Unterlagen zu der Werkstatt verbracht worden ist und dort auch wieder abgeholt worden ist. Die Zeugin X hat zwar offengelegt, sich nicht an den Vorgang konkret erinnern zu können, aus den der Zeugin vorliegenden Unterlagen konnte diese jedoch den Vorgang nachvollziehbar rekonstruieren. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass das Fahrzeug tatsächlich zu der Reparaturwerkstatt gebracht wurde und wieder abgeholt wurde. Danach stehen der Geschädigten die Kosten für die Zustellung bzw. Abholung in Höhe von 50,00 Euro zu.
Die Geschädigte kann auch weiter die von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Diese waren erforderlich im Sinne des § 249 BGB.
Das Gericht erachtet grundsätzlich eine Schätzung auf Basis der sogenannten Schwacke-Liste als zulässig. Entgegen den Einwendungen der Beklagten hält das Gericht die Schätzungsgrundlage nicht für erschüttert. Die Beklagte hat vorgetragen, dass bei drei Mietwagenunternehmen, nämlich Sixt, Europcar und Avis, über das Internet jeweils ein Mietwagen zu wesentlich günstigeren Konditionen hätte angemietet werden können. Dieser Vortrag erschüttert die grundsätzliche Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage nicht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, für welche Zeit diese Internetangebote gegolten haben sollen. Darüber hinaus hält das Gericht den Preis, der auf Basis einer Internetbuchung angeboten wird, nicht mit dem Preis vergleichbar, der dem Geschädigten angeboten wird, wenn er auf herkömmliche Art ein Fahrzeug bei einem Mietwagenunternehmen anmietet.
Nach der von dem Gericht zu beachtenden Rechtsprechung des Landgerichts Lübeck kann jedoch die Entscheidung, welches die geeignetere Schätzungsgrundlage sei, ob die Schwacke-Liste oder die Liste des Frauenhofer Instituts, dahinstehen.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 hat das Landgericht Lübeck (Az. 1 S 87/13, in Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2014, Seite 58) entschieden, dass ein Mittelwert aus dem jeweiligen Schwacke-Mietpreisspiegel einerseits und dem sich aus der zeitlich einschlägigen Frauenhoferliste ergebenen Wert andererseits zu Grunde zu legen ist.
Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien legt das Gericht hier zu Grunde, dass der Geschädigten nach der Schwacke-Liste für 2012 ein Anspruch in Höhe von 1.246,00 Euro zustünde. Das Gericht lässt dabei die Kosten für die Zustellung bzw. Abholung außer Betracht.
Nach der Liste des Frauenhofer Instituts stünde der Geschädigten ein Anspruch in Höhe von 423,43 Euro zu.
Der gemittelte Wert ergibt einen Betrag in Höhe von 834,72 Euro zzgl. der Zustellungskosten in Höhe von 50,00 Euro sowie der hierauf berechneten Mehrwertsteuer in Höhe von 9,50 Euro. In Summe ergäbe sich ein Anspruch der Geschädigten in Höhe von 894,22 Euro. Nach dieser Berechnung stünde der Geschädigten ein weiterer Anspruch in Höhe von 329,92 Euro zu.
Die Geschädigte verlangt die ihr tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 317,28 Euro. Das Gericht geht nach der genannten Berechnung davon aus, dass diese jedenfalls als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Reinbek.