Hallo verehrte Captain-Huk-leserinnen und -Leser,
zum späten Nachmittag veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Remscheid zur fiktiven Schadensabrechnung. In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Fälligkeitsvorraussetzung bezüglich der 6-Monats-Frist. Die beklagte Versicherungsgesellschaft war der – allerdings irrigen – Auffassung, erst nach der Sechs-Monats-Behaltenszeit Schadensersatz leisten zu müssen. Die in der BGH-Entscheidung vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – (= BGH Zfs 2009, 79 = VersR 2009, 128 = MDR 2009, 198) aufgeführte Sechs-Monats-Frist ist nämlich keine Fälligkeitsvoraussetzung. Schadensersatz ist sofort fällg. In Zeiten der modernen Datenübermitung ist eine Regulierungsfrist bei dem eintrittspflichtigen Versicherer von 2 Wochen erforderlich, aber auch angemessen. Längere Regulierungszeiten sind dem Geschädigten nicht zuzumuten. Die Versicherer denken zwar anders, aber die Zwei-Wochen-Frist wurde schon von dem LG Saarbrücken gebilligt. Wir halten die nachfolgende Entscheidung des AG Remscheid für eine prima Entscheidung, die perfekt begründet ist. Lest selbst das Urteil des AG Remscheid vom 11.8.2015 – 8 C 88/15 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Feierabend
Willi Wacker
8 C 88/15
Amtsgericht Remscheid
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagte
…
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.562,24 Euro für den Zeitraum vom 18.02.2015 bis zum 23.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt als Unfallgeschädigter die Beklagte als Haftpflichtversicherer in Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 03. Januar 2015, welcher sich auf der … Straße in … ereignete. Unstreitig haftet die Beklagte dem Grunde nach auf 100%, da ihr Versicherungsnehmer den Unfall allein verschuldet hatte. Ausweislich des Gutachtens der … belaufen sich die kalkulierten Nettoreparaturkosten auf 2.872,24 Euro und die Sachverständigenkosten auf 572,33 Euro. Zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro machte der Kläger vorprozessual einen Schaden in Höhe von 3.469,57 Euro geltend. Der Wiederbeschaffungswert wurde von der … mit 3.800,00 Euro brutto und der Restwert mit 2.490,00 Euro brutto kalkuliert. Mit Abrechnungsschreiben vom 22.01.2015 beglich die Beklagte die Sachverständigenkosten und rechnete den Schadensfall ab wie folgt:
Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.800,00 Euro abzüglich Restwert in Höhe von 2.490,00 Euro; den Betrag von 1.310,00 Euro zahlte sie an den Kläger ebenso wie die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, letztere unter dem 17.02.2015.
Der Kläger beansprucht nunmehr die Differenz zwischen der Zahlung und den kalkulierten Nettoreparaturkosten.
Der Kläger ist der Auffassung, da er sein Fahrzeug weiter nutze, könne er die Nettoreparaturkosten bereits vor Ablauf der teilweise von der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen 6-Monats-Frist geltend machen; der Ablauf der 6- Monats-Frist sei keine Fälligkeitsvoraussetzung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.562,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2015 hat die Beklagte am 24.06.2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.720,03 Euro gezahlt, woraufhin die Klägerseite ausweislich der Verrechnungserklärung vom 07.07.2015 anteilig 175,79 Euro gemäß Beklagtenschriftsatzes vom 22. Juni 2015 auf die weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie einen Betrag in Höhe von 1.562,24 Euro auf die Hauptforderung verrechnet hat und den Rechtsstreit bis auf den Zinsantrag für erledigt erklärt hat. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung zugestimmt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.562,24 Euro für den Zeitraum vom 18.02.2015 bis zum 23.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die 6-Monats-Frist sei insgesamt Fälligkeitsvoraussetzung, da Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangt werden könnten, wenn der konkret angefallene Reparaturaufwand geltend gemacht werde. Entsprechend sei die Beklagte erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist bzw. soweit es sich nicht um eine starre Frist handle, auch schon gegebenenfalls zwei Wochen vor Ablauf der sechs Monatsfrist ausweislich des erst dann feststehenden Integritätsinteresses begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig überreichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da die Parteien den Rechtsstreit wegen der Hauptforderung in Höhe von 1.562,24 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte das Gericht insoweit lediglich noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Rechtshängig geblieben ist lediglich der Zinsanspruch aus 1.562,24 Euro für den Zeitraum vom 18.02.2015 bis 23.06.2015, über den in der Sache zu entscheiden war.
Die Klage ist insoweit begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinszahlung für die Schadenssumme für den Zeitraum vom 18.02.2015 bis zum 23.06.2015 aus §§ 7, 18, 17 StVG, 115 VVG, 286, 288b BGB.
Unstreitig haftet die Beklagte in Höhe von 100% für den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden am klägerischen Fahrzeug.
Unstreitig hat das Fahrzeug auch einen Nettoreparaturkostenschaden in Höhe von 2.872,24 Euro für den Verkehrsunfall erlitten; unstreitig betrug der Wiederbeschaffungswert 3.800,00 Euro und der Restwert 2.490,00 Euro.
Streitig ist lediglich zwischen den Parteien, ob der Kläger schon vor Ablauf der in der Rechtsprechung entwickelten 6-Monats-Frist sein Integritätsinteresse ausreichend nachgewiesen hat und ob der fehlende Ablauf der 6-Monats-Frist die Fälligkeit der Abrechnung der Nettoreparaturkosten hindert.
Der Zinsanspruch ist begründet, da der Schadensersatzanspruch des Klägers fällig war.
Grundsätzlich kann der Geschädigte seinen Schaden fiktiv abrechnen.
Wenn – wie hier – der Reparaturaufwand (hier: 2.872,24 Euro) zwischen Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, hier also 1.310,00 Euro) und Wiederbeschaffungswert (hier: 3.800,00 Euro) liegt, sind die tatsächlich angefallenen Bruttoreparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes zu ersetzen, anders als beim Integritätszuschlag spielen weder die Qualität der Reparatur noch die Frage der Weiterbenutzung des Kfz eine Rolle (Palandt Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249, Rd-Nr. 24).
Allerdings setzt die fiktive Abrechnung auf Nettoreparaturkostenbasis voraus, dass der insoweit beweisbelastete Geschädigte das Kfz sechs Monate repariert oder unrepariert weiter benutzt; die 6-Monats-Frist ist aber nicht starr anzuwenden, der Anspruch ist allerdings sofort und nicht erst ab Ablauf von sechs Monaten fällig (Palandt Grüneberg a.a.O.).
Der BGH hat in dem Fall, in dem der Geschädigte den über dem Wiederbeschaffungswert liegende Fahrzeugschaden, der innerhalb der 130%-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren lässt, die sofortige Fälligkeit bejaht und der Auffassung, dass die den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten erst sechs Monate nach dem Unfall fällig werden, eine Absage erteilt (BGH, MDR 2009, 198 ff.).
Diese Konstellation ist auf den hier vorliegenden Fall grundsätzlich übertragbar, bei dem die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegen. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann; ist eine Zeit für die Leistung nicht bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.
Soweit der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung ein (BGH, a.a.O.).
Dass der Umfang der Ersatzpflicht in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, hindert daran grundsätzlich nichts. In dem entschiedenen Fall geht der BGH davon aus, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. Grund für diese Rechtsprechung ist es, dass bestimmte Schadenspositionen nur dann verlangt werden können, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbeschaffungswertes bedeutet insoweit, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt, was allerdings nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Geschädigte ihn nicht – i.d.R. durch Verkauf – realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf, hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang (BGH, a.a.O.).
Der BGH hat die Frage, ab wann ein Integritätsinteresse des Geschädigten im oben genannten Sinne zu bejahen ist, also ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung des Fahrzeuges, dahingehend beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten notwendig aber auch ausreichend ist bezüglich der Weiternutzung, um sein Integritätsinteresse ausreichend zum Ausdruck zu bringen.
Demnach stellt die 6-Monats-Frist keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar, sondern hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Würde man die 6-Monats-Frist als eigenständige Anspruchsvoraussetzung verstehen, würde dies zu einer unzumutbaren Regulierungspraxis führen, da der Geschädigte bis zu sechs Monaten trotz ordnungsgemäßer Reparatur auf die Zahlung eines Großteils der ihm zustehenden Ersatzforderung warten müsste. Wird die Fälligkeit bis zum Ablauf der 6-Monats-Frist verschoben, könnte der Geschädigte, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, den Schädiger nicht vor Fristablauf in Verzug setzen. Dies liefe auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung der Reparaturkosten durch den Geschädigten hinaus.
Auch sind zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeuges aus anderen Gründen eingestellt werden muss, die zum Beispiel durch einen anderen Unfall oder sonstige schadensrechtlich unschädliche Nutzungshindernisse entstehen können.
Demnach ist es nicht gerechtfertigt, die 6-Monats-Frist als eigenständige Anspruchsvoraussetzung anzusehen. Die Tatsache, dass in diesem Falle der Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung bei sofortiger Fälligkeit das Insolvenzrisiko hinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs trägt, sofern in der 6-Monats-Frist gezahlt wird, der Geschädigte aber innerhalb der 6-Monats-Frist das Fahrzeug gleichwohl weiter veräußert, muss im Hinblick auf die oben dargestellten gewichtigen Argumente hingenommen werden.
Soweit der Versicherer zahlt, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einen Rückforderungsvorbehalt stellen.
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen:
Unstreitig nutzte der Geschädigte aufgrund einer durchgeführten Notreparatur das Fahrzeug weiter. Allein die Tatsache, dass der Geschädigte vorliegend keine Vorfinanzierung einer fachgerechten Reparatur durchgeführt hat, reicht nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht aus, um das Integritätsinteresse zu verneinen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass entgegen den Bekundungen und dem zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung behaupteten Nutzungswillen objektiv begründete Zweifel der Schädigerseite bzgl. des Integritätsinteresses bestehen, was vorliegend allerdings gerade nicht der Fall ist.
Die von der Beklagtenseite zitierte Entscheidung des BGH vom 23.11.2010 (BGH, MDR 2011, 223 f.) betraf einen Fall, bei dem der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend gemacht hat, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiter genutzt hat.
Dementsprechend stand zum Zeitpunkt dieser BGH Entscheidung fest, dass die 6-Monats-Frist und damit das Integritätsinteresse des Betroffenen gerade nicht vorlagen, da der Betroffene den Restwert realisiert hatte.
Auch der zitierten Entscheidung des BGH vom 23.05.2006 (BGH, NJW 2006, 2179 f.) ist die Auffassung der Beklagten nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der BGH dort klargestellt, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug weiter nutzt, zum Ausgleich des Schadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen kann, ohne dass es auf die Qualität und den Umfang der Reparatur ankommt.
Ein Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwertes ist hiernach dem Geschädigten zuzugestehen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt.
Das Argument, dass der Geschädigte durch die bloße Nutzung lediglich sein Interesse an der Mobilität zum Ausdruck bringe, würde der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen (BGH, a.a.O.).
Da es dem Geschädigten gerade freisteht, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag wirklich diesem Zweck zuführen oder anderweitig verwenden will, ist dem Geschädigten die fiktive Abrechnung zuzugestehen.
Wenn der Geschädigte das Fahrzeug alsbald veräußert, gibt er allerdings sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich den realisierten Restwert bei der Schadensberechnung anrechnen lassen muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO.
Das Gericht hatte auch über die Kosten des Rechtsstreits, soweit er übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, nach billigem Ermessen gem. § 91a ZPO zu entscheiden. An der bereits von Beginn an bestehenden Begründetheit der Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung besteht nach dem oben Gesagten kein Zweifel, insbesondere war der Anspruch auch fällig.
Billigem Ermessen entsprach es daher, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterliegenden Partei, also der Beklagten, auch die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teiles aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens folgt die Entscheidung im Wesentlichen aus § 91a ZPO, so dass eine vorläufige Vollstreckbarkeit auch ohne Sicherheitsleistung anzuordnen war, auch wenn gegen die Kostenentscheidung teilweise das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist.
Streitwert: 1.562,24 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Gegen die Kostengrundentscheidung ist, soweit sie aus § 91a ZPO folgt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Remscheid, Alleestr. 119, 42853 Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Remscheid oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.