Mit Urteil vom 16.09.2008 (27 C 131/08) hat das AG Remscheid die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 198,35 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 bei unstreitiger Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß § 398 S. 1 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 198,35 €.
Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, VersR 2006, 669 ff.). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren „Normaltarif“ wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistung des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war i.S.d. § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (BGH, a.a.O.). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (BGH, NJW 2006, 2693 f.). Unter Zugrundelegung des Schwacke Mietpreisspiegels 2006 stellt der von der Klägerin berechnete Mietpreis einen Normaltarif dar. Dieser liegt bei der Gruppe 4 für 1 Tag bei 95,00 €, und damit über dem klägerseits berechneten Tagespreis von 89,00 €. Mietet ein Unfallgeschädigter ein Fahrzeug zum ortsüblichen Normaltarif, so verstößt er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Er ist dann nicht gehalten, Marktforschung zu betreiben und einen noch günstigeren Mietpreis ausfindig zu machen.
Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg einwenden, die Geschädigte habe nur zu dem bereits vor Anmietung bei der Klägerin mitgeteilten Preis von 42,00 € pro Tag mieten dürfen. Die Geschädigte ist nicht gehalten, auf Angebote eines Rundumservices der Beklagten zu 3) einzugehen. Sie ist lediglich gehalten, den objektiv erforderlichen Aufwand nicht zu überschreiten. Darüber hinaus hat die Beklagte trotz Hinweises des Gerichts nicht im Einzelnen dargelegt, dass die mit Schreiben vom 11.06.2007 an die Geschädigte in Aussicht gestellten Mietwagenpreise auch tatsächlich im Raum Remscheid erhältlich waren. Unabhängig davon erscheint bereits zweifelhaft, dass die Geschädigte auf das Schreiben vom 11.06.2007 überhaupt reagieren musste. Dieses Schreiben ist nicht aussagekräftig. Aus diesem Schreiben geht nämlich nicht hervor, bei welchem Anbieter die Klägerin einen Wagen zu einem Mietpreis von 42,00 € hätte mieten können.
Da nach dem klägerseits vorgelegten Mietvertrag über das Fahrzeug ein Fahrzeug der Kategorie 4 abgerechnet wurde, das beschädigte Fahrzeug allerdings der Kategorie 5 angehört, kann die Klägerin den restlichen Mietpreis auch ohne Abzug verlangen. Es kann insofern die Frage dahinstehen, ob ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen heutzutage überhaupt noch erforderlich erscheint.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Ersatz der der Höhe nach unstreitigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB zu. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin befanden sich die Beklagten in Verzug, da sie mit der Zahlung in Höhe von 49,98 € klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass weitere Zahlungen nicht erfolgen werden. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessen.
Soweit das AG Remscheid.