Mit Urteil vom 15.01.2010 (6 C 401/09) hat das AG Riesa die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 894,62 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. In Riesa gilt nach wie vor die Schwacke-Liste bei Ablehnung der Fraunhofer Tabelle.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG die Bezahlung weiterer Mietwagenkosten i.H.v. 894,62 Euro sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,10 Euro verlangen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten kann der Geschädigte vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung, nach § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, da diese regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung gehören.
Als Herstellungsaufwand erforderlich sind allerdings nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten för zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist dabei, ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlichsten Weg zur Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsatzlich nur den günstigeren Mietpreis, also den „Normaltarif“‚ ersetzt verlangen kann. Normaltarif ist der Tarif, der einem Selbstzahler normalerweise angeboten wird und der unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet ist (vergleiche BGH Urteil vom 30.01.2007, VI ZR 99/06),
Das erkennende Gericht schätzt grundsätzlich – soweit der Rechtsprechung des BGH und des Landgerichts Dresden folgend (BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07 und Urteil vom 09.10.2007, VI ZR 27/07; Landgericht Dresden, Urteil vom 09.04.2009, 8 O 3165/08) – den „Normaltarif'“ gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels.
Der von Beklagtenseite angeführte Fraunhofer – Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 erscheint dem Gericht nicht geeignet, den Schwacke – Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage zu widerlegen oder zu entwerten.
Dieser Marktpreisspiegel, der großteils auf Preisangaben aus dem Internet basiert, kommt regelmäßig zu (für die Versicherungswirtschaft, die Auftraggeberin dieses Marktpreisspiegels war) günstigeren Ergebnissen. Er ist jedoch für das Gericht im Detail genausowenig überprüfbar, wie der zwischenzeitlich höchstrichterlich als Schätzgrundlage anerkannte Schwacke –Mietpreisspiegel. Außerdem befasst sich der Marktpreispiegel nicht einzelfallbezogen mit den hier interessierenden Einzelheiten des Mietwagenmarktes im Postleitzahlengebiet 047.
Darüberhinaus gewährt das Gericht, wenn – wie hier – der Mietwagen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis angemietet wurde, einen pauschalen Aufschlag von 20 Prozent zum gewichteten Mittel aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Dieser Aufschlag erscheint als betriebswirtschaftlich gerechtfertigt. Die besondere Leistung des Mietwagenunternehmens besteht in derartigen Fallen darin, dass der Kunde den Pkw ohne Vorfinanzierung erhält und den Mietwagenuntemehmen dadurch höhere Risiken entstehen. Nicht erforderlich ist es, dass diese unfallbedingten Mehrleistungen auch dem Geschadigten zugute gekommen sind (Palandt, 69. Auflage, Rdnr. 33 zu § 249 BGB).
Das Fahrzeug des Klägers ist ausweislich der als Anlage K 2 vorgelegten Schwacke-Liste der Mietwagengruppe 7 zuzuordnen. Der Umstand, dass dieses Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits 8 Jahre alt war, ändert daran nichts. Eine Eingruppierung eine Stufe tiefer käme allenfalls dann in Betracht wenn es sich um einen Pkw mit erheblich herabgesetzten Gebrauchswert handeln würde (Palandt, 69. Auflage, Rdnr. 31 zu § 249 BGB n.w.N.). Derartiges trägt die Klägerin nicht vor.
Der Umstand, dass der Kläger den Mietwagen zum Eintages- und nicht zum Wochentarif angemietet hat, rechtfertigt keinen Abzug bei den Mietwagenkosten. Der Kläger hat das Fahrzeug noch am Unfalltag angemietet, weil er dringend auf ein Fahrzeug angewiesen war. Ein Gutachten zu seinem Wagen lag ihm in diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht vor, mit der Folge, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnte, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt und wie lange die Widerbeschaffung oder eine Reparatur seines Fahrzeuges dauern würde. Die Beklagte wäre wohl kaum bereit, die Mietwagenkosten für eine Woche zu erstatten, falls sich z.B. bereits nach drei Tagen herausstellen sollte, dass die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges innerhalb dieser
Die streitgegenständlichen weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur in Höhe von 46,10 Euro gerechtfertigt weil bei deren Berechnung aufgrund des oben Abgeführten, nicht von einem Gegenstandswert von 10.075,61 Euro, sondern von einem Wert aus der Gebührenstufe bis 10.000,00 Euro auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 1 Satz 1,101 Abs.1 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nummer 11,711, 713 ZPO.